Informationen zum EBM

Der EBM definiert den Inhalt der abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen gegliedert in hausärztliche, fachärztliche und gemeinsam abrechnungsfähige Leistungen, einschließlich der Sachkosten. Zudem wird im EBM der Wert einer definierten Leistung jeweils über eine bestimmte Anzahl von Punkten ausgedrückt; die Bewertung der Sachkosten kann abweichend in Euro erfolgen.

Aus dem EBM ist mit dem von den Partnern der Gesamtverträge zu vereinbarenden Punktwert in Euro eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen zu erstellen. Der regionale Punktwert wird auf Grundlage des vom Bewertungsausschuss festzulegenden Orientierungswert jährlich neu von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart. Der regionale Punktwert wurde für das Jahr 2022 auf 11,2662 ct. pro Punkt erhöht.

Hinweis zur Abrechnung von U5 bis U9

Diese Untersuchungen können auch außerhalb der Toleranzgrenzen folgendermaßen abgerechnet werden:

  • U5: 5. bis einschließlich 8. Monat
  • U6: 9. bis einschließlich 19. Monat
  • U7: 20. bis einschließlich 32. Monat
  • U7a: 33. bis einschließlich 42. Monat
  • U8: 43. bis einschließlich 57. Monat
  • U9: 58. bis einschließlich 70. Monat