Ab dem 4. Quartal werden die meisten hausärztlichen Leistungen zu 100 Prozent vergütet. Konkret bedeutet das, dass die bisherigen Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets (QZV) für Hausärztinnen und Hausärzte künftig entfallen. Leistungen nach Kapitel 3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie hausärztlich durchgeführte Besuche bei Patientinnen undPatienten werden künftig nach der regionalen Euro-Gebührenordnung honoriert.
Mehrbedarf wird gegenfinanziert
Auch wenn nur bestimmte Leistungsbereiche entbudgetiert werden, so betrifft dies doch über 85 Prozent der hausärztlichen Honorare – und somit einen erheblichen Teil der bisherigen Vergütung. Damit fließt spürbar mehr Geld in den hausärztlichen Bereich.
Zukünftig werden diese Leistungen in der sogenannten Hausarzt-MGV zusammengefasst. Reichen die Finanzmittel nicht aus, erfolgt ein Ausgleich durch die Krankenkassen. Das bedeutet: Bei Mehrbedarf – etwa während einer Grippewelle – werden zusätzliche Leistungen vollständig vergütet.
Auswirkungen auf Praxen
Ob eine Praxis von der Entbudgetierung profitiert, hängt von mehreren Faktoren ab: zum einen von der bisherigen Höhe der RLV- und QZV-Überschreitungen, zum anderen von der neuen Abrechnungsrealität.
Klar ist: Praxen mit einem breiten hausärztlichen Leistungsspektrum gehören zu den Gewinnern der Reform. Sie können durch die Entbudgetierung spürbare Vorteile erzielen. Praxen, die sich auf ein Minimum beschränken, werden dagegen weniger profitieren.
Wegfall förderungswürdiger Leistungen
Die bisherigen förderungswürdigen Leistungen für die Behandlung von multi-morbiden Patienten sowie Patienten mit einer ADHS-Diagnose mussten entfallen. Die Finanzmittel werden dabei in die Hausarzt-MGV überführt oder stehen für die restlichen Leistungen zur Verfügung.
Anpassungen im HVM für nicht entbudgetierte Leistungen
Neben der Entbudgetierung wesentlicher hausärztlicher Leistungen mussten auch Regelungen für diejenigen Leistungen getroffen werden, die weiterhin im Budget verbleiben. Im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) wurden dafür neue Vergütungsregelungen verankert.