Angesichts der im Quartal 1/2021 fortwährenden epidemischen Lage hat die Vertreterversammlung beschlossen, die bestehenden Corona-Ausnahmeregelungen teilweise bis zum 31.03.2022 zu verlängern.
Das heißt, auch im 1. Quartal 2022 werden die Fallwerte auf Basis der Daten des 1. Quartals 2019 berechnet. Dies sorgt dafür, dass den Arztgruppen weiterhin der gleiche Anteil am Honorarvolumen wie in den Vorjahren zur Verfügung steht.
Desweiteren wird auch die Fallzahlzuwachsbegrenzung für das 1. Quartal 2022 ausgesetzt. Das heißt: Sofern eine Praxis wieder auf Ihr reguläres Praxisniveau ansteigt, kommt es nicht zu einer Beschränkung der Fallzahl.
Die Regelungen zur Infektionssprechstunde werden aufgrund der pandemischen Lage ebenfalls bis zum 31.03.2022 fortgeführt und sind rückwirkend ab 4/2021 wieder für alle Arztgruppen gültig. Das heißt, wenn die Behandlung eines Corona-Patienten im Rahmen einer räumlich und/oder zeitlich getrennten Infektionssprechstunde an einem Werktag erfolgt, erhalten Sie eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 10 Euro durch den Ansatz der GOP 97150. An Samstagen rechnen Sie die GOP 97151 ab und erhalten eine Vergütung in Höhe von 15 Euro.
Nach aktuellen Stand wird vorerst von einer Verlängerung des Corona-Schutzschirmes abgesehen. Dieser endet also zum 31.12.2021. Sofern jedoch die Notwendigkeit besteht, kann dieser auch kurzfristig reaktiviert werden.
Ebenfalls beendet wird die Förderung der sog. Corona-Impfsprechstunde mit einem Pauschalbetrag zum 31.12.2021. Allerdings wurde die Vergütung (Finanzierung über das BAS) je Impfung um 8 Euro auf 28 Euro angehoben und für eine Impfung am Wochenende erhöht sich die Vergütung auf 36 Euro.