Niederlassung Beratung Letzte Änderung: 22.06.2020, 15:52 Uhr Lesezeit: 10 Minuten

Jobsharing

Ist ein Planungsbereich aufgrund einer festgestellten Überversorgung für eine Niederlassung gesperrt, gibt es dennoch die Möglichkeit, die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Jobsharings gemeinsam auszuüben.

Beim Jobsharing unterscheidet man zwischen zwei möglichen Varianten: der Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft und der Jobsharing-Anstellung.

Der Jobsharing-Partner erhält eine eingeschränkte Zulassung, die an die Zulassung des Vertragsarztes gebunden ist.

Bei der Anstellung erhält der Vertragsarzt die Genehmigung, den Jobsharer bei sich ohne einen zusätzlichen Angestelltensitz zu beschäftigen.

Im Vordergrund bei der Wahl dieser Form der gemeinsamen Berufsausübung steht oftmals die Entlastung des Vertragsarztes. Die Gründung einer Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft kann jedoch auch als eine Einarbeitungsphase für eine spätere Praxisübernahme genutzt werden.

Das Jobsharing bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Eine grundlegende Voraussetzung für ein Jobsharing ist die Fachgleichheit beider Ärzte. Zudem muss sich die Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft bzw. der anstellende Arzt vor dem Zulassungsausschuss auf eine für die Praxis ermittelte Leistungsbegrenzung im Rahmen der Abrechnung festlegen.

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