Niederlassung Service Letzte Änderung: 03.04.2023, 08:32 Uhr Lesezeit: 10 Minuten
Arztregister
Für eine vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Tätigkeit ist die Eintragung in das Arztregister zwingend Voraussetzung. Die Eintragung ist eine Zulassungs- bzw. Anstellungsvoraussetzung und wird vom jeweiligen Zulassungsausschuss überprüft. Sofern Sie bereits in ein Arztregister in einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen sind, schicken Sie uns bitte lediglich einen aktuellen Arztregisterauszug zu. Eine erneute Beantragung bei uns ist in diesen Fall nicht erforderlich. Es erfolgt bei einer Änderung Ihres Wohnortes oder bei einer Niederlassung/Anstellung in unserem KV Bereich einfach nur eine Umschreibung Ihrer Arztregistereintragung.
Ausländische Urkunden und Zeugnisse müssen ebenfalls im Original und mit beglaubigten Übersetzungen von öffentlich oder stattlich anerkannten Übersetzern vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass mit der Antragstellung eine Antragsgebühr von 100 € zu zahlen ist. Hierfür wird Ihnen von den zuständigen Ansprechpartnern eine Vorgangsnummer mitgeteilt, die Sie bitte bei der Überweisung angeben. Die Eintragung kann erst erfolgen, wenn die Antragsgebühr von Ihnen bezahlt worden ist.
Schnelle Infos: Geben Sie uns Ihre Mail-Adresse
Die KV Nordrhein würde die Praxen gerne effektiver informieren. Denn zum Beispiel beim Coronavirus geht es um Geschwindigkeit. Am schnellsten sind die Praxen per E-Mail zu erreichen. Deswegen bitten wir Sie, Ihre E-Mail-Adresse, die im Mitgliederverzeichnis erscheint, zu kontrollieren. Ist diese falsch, teilen Sie bitte den Arztregistern per Fax oder E-Mail die richtige Adresse mit.