Hybrid-DRGs
Die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Die entsprechende Vereinbarung zu den Abrechnungsmodalitäten wurden zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband in der ab 2025 aktualisierten Abrechnungsvereinbarung getroffen. Seit 2025 werden die Hybrid-DRG-Leistungen unabhängig von der Quartalsabrechnung über den elektronischen Datenaustausch mit den Kostenträgern (Krankenkassen) abgerechnet.
Als KV Nordrhein sind wir in diesem Zusammenhang als Dienstleisterin tätig und unterstützen Sie bei der Abrechnung gegenüber den Kostenträgern, einschließlich der Prüfung, Kommunikation und Auszahlung Ihres Honorars. Außerdem engagieren wir uns für Praxisthemen und bringen diese auch auf der Bundesebene ein, damit die Abrechnungsregeln praxistauglich weiterentwickelt werden.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Noch Fragen? Die wichtigsten und häufigsten Themen zu den Hybrid-DRG finden Sie in unserem FAQ-Bereich.