Gesetzliche Fortbildungsverpflichtung

Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen,Ärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, -therapeuten haben alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind.

Die Fortbildungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn innerhalb des im Gesetz vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Die Mindestanforderung von 250 Fortbildungspunkten gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

Ansprechpartner

Sylke Schunicht