Gesetzliche Fortbildungsverpflichtung
Persönlichen Nachweiszeitraum einsehen
Alle Mitglieder haben eine Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V und müssen innerhalb von 5 Jahren 250 CME-Punkte nachweisen. Wird die erforderliche Punktzahl nicht erreicht bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen, drohen Honorarkürzungen, bis hin zum Zulassungsentzug. Die Nachweiszeiträume, also wann jedes Mitglied diese 250 CME-Punkte nachweisen muss, sind individuell und daher sehr unterschiedlich. Sie richten sich bspw. nach Beginn oder Ruhen der Zulassung. Um allen Mitglieder die Möglichkeit zu geben ihren Nachweiszeitraum zu kontrollieren, hat die KV Nordrhein eine entsprechende Funktion im KVNO Portal ergänzt.
Zu finden im KVNO Portal unter Fortbildung -> Fortbildungszeiträume
Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen, Ärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, -therapeuten haben alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind.
Die Fortbildungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn innerhalb des im Gesetz vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Die Mindestanforderung von 250 Fortbildungspunkten gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.