Gesetzliche Fortbildungsverpflichtung

Aktuelles zur gesetzlichen Fortbildungspflicht § 95d SGB V

Wegen der Corona-Pandemie sind seit dem 1. März 2020 die Nachweiszeiträume mehrfach verlängert bzw. ausgesetzt worden. 

Sämtliche Sonderregelungen sind nun zum 31.03.2022 ausgelaufen, Nachweiszeiträume werden nicht weiter verlängert.

Vertragsärzte/-psychotherapeuten (niedergelassen, ermächtigt oder angestellt) sind verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung in der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

Die Fortbildungen müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen.

Ein Vertragsarzt/-psychotherapeut hat somit alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Der Nachweis erfolgt mittels Zertifikat, das bei der jeweiligen Kammer angefordert werden muss. Wegen Corona haben sich Zeiträume teilweise verändert.

Ärzte der KV Nordrhein können eine Punktekontoeinsichtnahme gewähren, die jedoch einer eigenen Einverständniserklärung (zusätzlich der zum allgemeinen Datenaustausch) bedarf.

Ansprechpartner

Ilma Reißner-Gislason

Sylke Schunicht