Bedarfspläne

Bedarfsplan 2023

Mit der fortgeschriebenen Fassung des Bedarfsplans wird dem Auslaufen der auf drei Jahre befristeten Anwendung des § 67 BPL-RL Rechnung getragen. Der entsprechende Abschnitt „3.2.4 Versorgungssteuerung in besonderen Fällen (§ 67 BPL-RL)“ wurde entfernt. Nach der vorübergehenden Absenkung der Sperrgrenze für Hausärzte auf einen Versorgungsgrad von 100 Prozent gilt nunmehr wieder die gesetzlich vorgesehene Sperrgrenze von 110 Prozent für alle Arztgruppen.

Beschluss des Landesausschusses zum Stand der Bedarfsplanung

Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zum Stand der Bedarfsplanung – Veröffentlichung von durch den Landesausschuss frei gegebenen Vertragsarztsitzen (Aufhebungsbeschluss und Prüfung auf Unterversorgung vom 24.05.2023)

Beschluss des Landesausschusses zum Stand der Bedarfsplanung

Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zum Stand der Bedarfsplanung – Veröffentlichung von durch den Landesausschuss frei gegebenen Vertragsarztsitzen (Aufhebungsbeschluss und Prüfung auf Unterversorgung vom 30.11.2022)

Beschluss des Landesausschusses zum Stand der Bedarfsplanung

Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zum Stand der Bedarfsplanung – Veröffentlichung von durch den Landesausschuss frei gegebenen Vertragsarztsitzen (Aufhebungsbeschluss und Prüfung auf Unterversorgung aus Mai 2022)

Beschluss des Landesausschusses zum Stand der Bedarfsplanung

Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zum Stand der Bedarfsplanung – Veröffentlichung von durch den Landesausschuss frei gegebenen Vertragsarztsitzen (Aufhebungsbeschluss und Prüfung auf Unterversorgung aus Dezember 2021)