Alle Schutzimpfungen, die in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als Standard- oder Indikationsimpfung oder als berufliche Indikation genannt sind, können zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über den Sprechstundenbedarf abgerechnet werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn die in der SI-RL genannten Angaben und Bedingungen zu Grundimmunisierung und Indikationen sowie alle Hinweise und Anmerkungen zutreffend sind. Die Verordnung erfolgt über ein Sprechstundenbedarfsrezept (SSB-Rezept). Grundsätzlich sind 10er Packungen aus wirtschaftlichen Gründen zu bevorzugen. Immer dann, wenn Praxen sicher sind, keine 10er Packung verimpfen zu können oder keine 10er Packung an Impfstoff verfügbar ist, kann auch die Einzeldosis über ein SSB- Rezept bezogen werden. Auch, wenn Impfstoffe aufgrund von Lieferengpässen nur als Einzelimpfstoff lieferbar sind, werden diese als SSB verordnet.
Die Schutzimpfungs-Richtlinie orientiert sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Institutes (STIKO). Neue STIKO-Empfehlungen oder Änderungen werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen.
Seit April 2020 gehören Impfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind und wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist, ebenfalls zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Diese werden über den SSB verordnet.
Der Anspruch auf Schutzimpfungen umfasst auch das Nachholen von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum Ende des 18. Lebensjahres (letzter Tag vor dem 18. Geburtstag). Sofern der Beginn einer Impfserie innerhalb des Zeitfensters der Tabelle 1 der STIKO-Empfehlungen stattfindet und der Abschluss dieser Serie erst nach Vollendung des in der Tabelle genannten Alters des Impflings realisiert wird, können auch in diesen Fällen die restlichen Impfungen über den Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. Ist die Behandlung von Patient*innen mit diesen Arzneimitteln im Einzelfall notwendig, um eine absehbare Erkrankung zu verhüten, so ist die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. Die Verordnung des jeweiligen Impfstoffes erfolgt als patientenbezogene Einzelverordnung unter Angabe der Krankenkasse – nicht als SSB-Rezept.
Satzungsleistung
Neben diesen Pflichtleistungen können die gesetzlichen Krankenkassen weitere Impfungen anerkennen. Das sind sogenannte Satzungsimpfungen. Sollten die in der SI-RL genannten Angaben und Bedingungen auf die Impfsituation der Patient*innen nicht zutreffen, hilft die Übersicht über die zusätzlich vereinbarten Satzungsimpfungen.
Darin sind jene Schutzimpfungen aufgeführt, die von den dort genannten Krankenkassen übernommen werden, auch wenn es sich um eine Impfung „außerhalb der SI-RL“ handelt.
Bei einer zusätzlich vereinbarten Satzungsimpfung, erfolgt die Verordnung des jeweiligen Impfstoffes als patientenbezogene Einzelverordnung unter Angabe der Krankenkasse – auf Muster 16 (Kassenrezept) - also nicht als SSB-Rezept.
Privatverordnung
Sollte die jeweilige Krankenkasse für diese Impfung „außerhalb der SI-RL“ auch keine Satzungsleistung vereinbart haben, kann die Impfung nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Der Impfstoff muss auf einem Privatrezept verordnet werden. Ob die Krankenkasse die Kostenerstattung der Impfung im Nachhinein übernimmt, können Patient*innen bei der jeweiligen Krankenkasse erfragen.
Was gehört zur Impfleistung?
Neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffs umfasst die Impfleistung, je nach Erfordernis, folgende Maßnahmen:
- Informationen über den Nutzen der Impfungen
- Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen
- Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfungen
- Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen
- Erhebung der Impfanamnese, einschl. Befragung über das Vorliegen von Allergien
- Erfragung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen
- Eintrag der erfolgten Impfung im Impfbuch bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung (Impfdokumentation)