Praxisabgabe

In offenen Planungsbereichen können Ärzte und Psychotherapeuten ihre Praxis veräußern, ohne dass ein Ausschreibungsverfahren zu beantragen ist. Ebenso verhält es sich für Arztgruppen, die nicht von den Zulassungsbeschränkungen betroffen sind. Gegenüber dem Zulassungsausschuss ist der Verzicht auf die Zulassung zu erklären. Gleichzeitig muss der Nachfolger einen Zulassungsantrag stellen.

Liegt die abzugebende Praxis in einem Planungsbereich, der von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist, kann die Übergabe nur durch ein Nachbesetzungsverfahren erfolgen. Der Antrag auf Nachbesetzung ist beim Zulassungsausschuss zu stellen, der nach Prüfung der Versorgungsrelevanz die Veröffentlichung des Vertragsarztsitzes in den Amtlichen Bekanntmachungen veranlasst.

Der Abgeber der Praxis wird über Bewerbungen informiert und gebeten, mit den Bewerbern in Kontakt zu treten. Nach Einigung über die Praxisübernahme und Einreichung der vollständigen Unterlagen wird das Nachbesetzungsverfahren für eine Sitzung des zuständigen Zulassungsausschusses terminiert.

Um einen möglichst reibungslosen Übergang anzustreben, sollte etwa ein Jahr vor dem gewünschten Übergabetermin die Niederlassungsberatung aufgesucht werden.

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Etwa ein Jahr vor dem gewünschten Übergabetermin sollten Sie eine Beratung vereinbaren, um einen möglichst reibungslosen Übergang zu organisieren.

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