Labor Letzte Änderung: 31.01.2018, 00:00 Uhr

Laborreform startet am 1. April 2018

Geringere Nachschussbeträge und neuer Wirtschaftlichkeitsbonus

Den Anstieg der Kosten für Laborleistungen stoppen, das ist ein Ziel der Laborreform, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt haben. Außerdem sollte eine für Haus- und Fachärzte tragbare Lösung für die Finanzierung des Labornachschusses gefunden werden. Beides scheint geglückt. Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein zumindest hat die Beschlüsse auf Bundesebene in den Honorarverteilungsmaßstab übernommen. Die neuen Vergütungsregelungen für das Labor greifen somit ab 1. April 2018.

Der Weg war kein leichter. Immer wieder lagen KBV und GKV-Spitzenverband in einzelnen Fragen über Kreuz. Die Einigung zog sich hin, war aber letztlich unausweichlich, denn die Ausgaben im Labor stiegen nach Berechnungen der KBV jedes Jahr um rund fünf Prozent. Das ist deutlich mehr als der Anstieg der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. In Nordrhein sind die Laborkosten von 230 Millionen Euro im Jahr 2014 auf 266 Millionen Euro 2016 gestiegen, der Anstieg setzte sich im vergangenen Jahr fort.

Dies führt dazu, dass immer mehr Geld in Laboruntersuchungen fließt – und somit zum Bezahlen anderer ärztlicher Leistungen fehlt. Es liegt somit im Interesse aller Ärztinnen und Ärzte, in puncto Labor zu handeln. Basis für die Maßnahmen, die ab 1. April 2018 gelten, bildet ein Konzept, das die Vertreterversammlung der KBV bereits vor einem Jahr verabschiedet hat.

Nachschussbeträge sinken

Wie schon erwähnt: Ein Auslöser für die Laborreform waren die steigenden Nachschussbeträge, die regelmäßig anfallen, weil die Mittel im Labortopf (Grundbetrag „Labor“) nicht ausreichen. Dann muss Geld nachgeschossen werden. Bislang war es so, dass Haus- und Fachärzte dafür in fast gleicher Höhe aufkommen mussten.

Das wurde nicht nur vom Hausärzteverband kritisiert, sondern konnte offenbar auch nach mehreren Sozialgerichtsurteilen so nicht bleiben. Nach Angaben der KBV habe sogar das Bundesgesundheitsministerium gefordert, „ungerechtfertigte Belastungen des hausärztlichen Versorgungsbereichs zu vermeiden“. Eine Neujustierung war also angesagt.

Die Neuerungen betreffen zum einen die Höhe der Nachschusssumme. Die werde sinken, verspricht die KBV: Aus dem Labortopf werden ab April 2018 nur noch der Wirtschaftlichkeitsbonus und die auf Muster 10 veranlassten Laboruntersuchungen vergütet, also die Leistungen, die Praxen bei Fremdlaboren beauftragen.

Und hier kommt eine weitere wesentliche Änderung zum Tragen: Alle anderen Leistungen zahlen Haus- und Fachärzte jeweils aus ihrem Topf. Dies betrifft zum Beispiel Leistungen in Laborgemeinschaften oder im Eigenlabor erbrachte Leistungen.

Der Anteil, den Haus- und Fachärzte nachzuschießen haben, orientiert sich daran, wie groß ihr jeweiliger Anteil an den abgerechneten Laborleistungen ist. Im Klartext: Da der größere Anteil von Laborleistungen im Facharztbereich abgerechnet wird, müssen diese künftig den höheren Anteil aus ihrem Topf abführen.

Wirtschaftlichkeitsbonus neu geregelt

Um den Anreiz für eine wirtschaftliche Veranlassung von Laboruntersuchungen zu erhöhen, wurde der Wirtschaftlichkeitsbonus neu geregelt. Dabei werden die durchschnittlichen Laborkosten eines Arztes je Behandlungsfall (individueller Fallwert) mit den Kosten seiner Arztgruppe verglichen.

Je nach Ergebnis zahlt die KV Nordrhein den Bonus so aus:

  • volle Auszahlung für Ärzte, die den unteren Grenzwert ihrer Arztgruppe unterschreiten
  • keine Auszahlung an die Ärzte, die über dem oberen Grenzwert ihrer Arztgruppe liegen
  • für die Ärzte, die zwischen dem oberen und unteren Wert liegen, Auszahlung des Wirtschaftlichkeitsbonuses abhängig von der Höhe des praxisindividuellen Fallwerts

Mit der Neuregelung des Wirtschaftlichkeitsbonuses werden auch die sogenannten Kennziffern angepasst. Bisher wurden alle Leistungen aus den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM von der Steuerung ausgenommen. Jetzt werden die Kennnummern nicht mehr auf alle Leistungen angewandt, sondern nur auf die Gebührenordnungspositionen (GOP), die für die jeweilige Indikation typisch sind. Jeder Kennziffer haben KBV und GKV-Spitzenverband deswegen GOP für Laborleistungen (Ziffernkranz) zugeordnet, die bei der Berechnung des Bonuses ausgenommen werden. Künftig können Praxen allerdings beim gleichen Patienten mehrere Kennnummern nebeneinander abrechnen.

Honorierung regionalisiert

Künftig kann jede Kassenärztliche Vereinigung eigene Vergütungsregelungen für Laborleistungen vorsehen. Allerdings gibt es eine Untergrenze der der Quote von 89 Prozent. Damit liegt sie rund 2,5 Prozent unter der bisherigen Quote, was für die Laborärzte einen spürbaren Umsatzrückgang bedeutet.

Reform geht weiter

Die Maßnahmen sind nichts anders als „der Einstieg in eine Reform“, so Dr. med. Carsten König, stellvertretender Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Auch der KBV ist klar: Weitere Änderungen bei der Bezahlung von Laborleistungen müssten vereinbart werden, um das Steigen der Kosten zu bremsen. „Wir treten perspektivisch für eine extrabudgetäre Finanzierung der Laboruntersuchungen ein“, sagt Dr. Roland Stahl, Sprecher der KBV. Schließlich sei Aufgabe der Ärzte, nötige Untersuchungen anzuordnen, nicht aber sie zu zahlen.

Frank Naundorf

Eckpunkte der Laborreform

Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein hat ihre Möglichkeit genutzt und am 24. November 2017 weitere Maßnahmen beschlossen, um die Laborleistungen zu steuern. Die Regelungen sind im Honorarverteilungsmaßstab fixiert, der ab 1. April 2018 gilt.

  • Die fallwertbezogene Budgetierung bei den betroffenen Arztgruppen fällt weg.
  • Die Vergütung der veranlassten Laboruntersuchungen (Muster 10) der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM (ohne die GOP 32860 bis 32865, 32902 bis 32908, 32931, 32932 und 32937 bis 32946) und des Laborwirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) erfolgt aus dem neu gebildeten Vergütungsvolumen des Grundbetrages „Labor“ unter Anwendung einer rechnerischen Quote; diese Quote ermittelt die KV Nordrhein aus der Gegenüberstellung des Grundbetrag Labor und der Anforderung genannten Leistungen ermittelt wird; die Mindestquote liegt bei 89 Prozent.
  • Die Defizite werden zukünftig zu 85 Prozent von den Fachärzten getragen.
  • Die eigenerbrachten Laborleistungen sowie alle Leistungen der Laborgemeinschaften sowie Leistungen des Akutlabors werden zukünftig getrennt für den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich bezahlt. Hierfür werden getrennte Quoten ermittelt, die jedoch mindestens 89 Prozent betragen.
  • Laborleistungen, die im organisierten Notfalldienst oder Notfall abgerechnet werden, werden künftig zu 100 Prozent honoriert.
  • Die Vergütung der Laborgrundpauschale sinkt von 144,58 auf 100 Prozent.