Honorar Letzte Änderung: 31.01.2024, 12:10 Uhr

Wie wird das RLV und QZV berechnet?

Die Höhe des Regelleistungsvolumens (RLV) und des Qualifikationsbezogenen Zusatzvolumens (QZV) berechnet sich ab dem 3. Quartal 2019 für alle RLV-relevanten Arztgruppen Anlage 1 HVM auf Basis der aktuell abgerechneten Fallzahlen des jeweiligen Quartals.

Da die zur Berechnung des RLV benötigte Fallzahl vor Beginn eines Quartals noch nicht bekannt ist, lässt sich das RLV zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht exakt beziffern. Entsprechend kann vorab auch keine Mitteilung über die Höhe des RLV/QZV erfolgen. Stattdessen werden zunächst kalkulatorische Fallwerte berechnet, die zwei Wochen vor Quartalsbeginn veröffentlicht werden.

Berechnet wird der kalkulatorische Fallwert auf Basis der Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal. Für die konkrete Honorarverteilung erfolgt dann später – unter Zugrundelegung der aktuellen Fallzahl – eine Neuberechnung des Fallwertes (Anlage 2 Schritt 6 HVM).

Die Höhe des RLV eines Arztes ergibt sich zunächst grundsätzlich aus der Multiplikation des arztgruppenspezifischen kalkulatorischen RLV-Fallwertes und der RLV-Fallzahl des Arztes im aktuellen Quartal, ggf. unter Berücksichtigung der Fallzahlzuwachsbegrenzung gemäß § 5 Abs. 4 HVM.

Bei einer Fallzahl- bzw. Mengenentwicklung kann es sein, dass sich die kalkulatorischen RLV-Fallwerte nach Multiplikation mit den Fallzahlen des aktuellen Quartals im Vergleich zu den zur Verfügung stehenden arztgruppenspezifischen RLV-Verteilungsvolumina (rechnerisch) als zu hoch erweisen. In diesem Fall müssen die Fallwerte arztgruppenbezogen gesenkt werden. Diese Absenkung ist jedoch auf maximal fünf Prozent begrenzt. Das heißt, die endgültigen rechnerischen RLV-Fallwerte können höchstens um fünf Prozent niedriger liegen als die kalkulatorischen RLV-Fallwerte.

Bei einem vorher mitgeteilten kalkulatorischen Fallwert von 20 Euro kann der rechnerische Fallwert also nicht unter 19 Euro sinken. Die Höhe der Absenkung richtet sich dabei nach der Höhe des Fallzahlanstiegs.

Weil die vertragsärztliche Tätigkeit nach gesetzlicher Vorgabe nicht übermäßig ausgedehnt werden soll, wurde auch eine sogenannte Fallzahlzuwachsbegrenzung im Honorarverteilungsmaßstab verankert. Die Grenze liegt hier ebenfalls bei fünf Prozent.

Wie wird die Fallzahlzuwachsbegrenzung durchgeführt?

Der Fallzahlzuwachs muss nur dann begrenzt werden, wenn die Fallzahl einer Arztgruppe um mehr als fünf Prozent höher liegt als im Vorjahresquartal. Und selbst dann ist nicht jeder Arzt von der Begrenzung betroffen, sondern nur die Ärzte, deren Fallzahl um mehr als fünf Prozent gestiegen ist.

Nicht begrenzt werden

  • Ärzte innerhalb der ersten 16 Niederlassungsquartale. Sie erhalten wie bisher immer ihre aktuelle Fallzahl.
  • Ärzte, deren Fallzahl unterhalb des Arztgruppendurchschnitts liegt. Sie können ihre Fallzahl bis zum Durchschnitt der jeweiligen Fachgruppe steigern. Innerhalb einer BAG, MVZ und in Praxen mit angestellten Ärzten ist der Fallzahlzuwachs ausgleichsfähig.

In den Quartalen 1/2021 bis 4/2023 wurden die Regelungen zur Fallzahlzuwachsbegrenzung aufgrund der Auswirkung der epidemischen Lage ausgesetzt.

Ab dem 1. Quartal 2024 unterliegen Hausärzte keiner Fallzahlzuwachsbegrenzung mehr, da im hausärztlichen Bereich nur noch eine Arztgruppe verblieben ist.

Für den fachärztlichen Bereich wird die Fallzahlzuwachsbegrenzung zunächst für das Jahr 2024 ausgesetzt, da die veränderten Abrechnungsbedingungen von TSVG-Regelungen nicht zu einem weiteren Nachteil führen sollen.

Beispiele

Den folgenden Beispielen liegt die Annahme zugrunde, dass die Arztgruppe ihre Fallzahl um mehr als fünf Prozent gesteigert hat. Nur dann greift die Fallzahlbegrenzung.

  • Arzt A hatte im Vorjahresquartal 1.000 Fälle und im aktuellen Quartal 1.100 Fälle.
    Ergebnis: Der Arzt bekommt 1.050 Fälle angerechnet, denn er hat seine Fallzahl um über fünf Prozent gesteigert. Er wird daher begrenzt auf seine Vorjahresquartalsfallzahl plus fünf Prozent.
  • Praxis mit unterdurchschnittlichen Fallzahlen: Arzt B hatte im Vorjahresquartal 500 Fälle und im aktuellen Quartal 1.100 Fälle. Der Arztgruppendurchschnitt beträgt 1.000 Fälle.
    Ergebnis: Der Arzt bekommt 1.000 Fälle angerechnet. Er hat seine Fallzahl zwar um mehr als fünf Prozent gesteigert, lag aber im Vorjahresquartal unter dem Arztgruppendurchschnitt und erhält daher die Fallzahl bis zum Durchschnitt.
  • Fallzahlzuwachsbegrenzung in einer fachgleichen Gemeinschaftspraxis: Arzt C er-bringt 1.000 Fälle und Arzt D 500 Fälle (Summe 1.500 Fälle). Im Vorjahresquartal hat die Praxis auch 1.500 Fälle erbracht, beide Ärzte haben dabei 750 Fälle erbracht.
    Ergebnis: Arzt C erhält 1.000 Fälle und Arzt D 500 Fälle. Eine Begrenzung der Fälle wird nicht vorgenommen, da im Schnitt kein Fallzahlzuwachs vorliegt.

Qualifikationsgebundene Zusatzvolumina (QZV)

Auch den QZV liegen die aktuellen Fallzahlen zugrunde. Analog zu den RLV gibt es auch hier die vorher mitgeteilten kalkulatorischen QZV; bei der Abrechnung werden dann die tatsächlichen rechnerischen QZV berücksichtigt. Die Schwankungsbreite bei den QZV ist indes deutlich größer: Sie können um bis zu 15 Prozent niedriger sein als vorab mitgeteilt. Hier erfolgt jedoch auch keine Begrenzung der Fallzahlen.