Niederlassung Beratung Letzte Änderung: 22.06.2020, 17:55 Uhr Lesezeit: 10 Minuten

Jobsharing und Honorar

Besonderheit im 1. und 2. Quartal 2020:
Die individuelle Punktzahlobergrenze einer Jobsharing-Praxis wird automatisch um den Leistungsbedarf der Fälle erhöht, welche die Kennziffer 88240 enthalten.

Das Jobsharing-Verfahren bietet die Möglichkeit in gesperrten Planungsbereichen vertragsärztlich tätig zu werden und ist nur unter Ärzten der gleichen Fachrichtung möglich. Es bedeutet, dass ein bereits zugelassener Vertragsarzt oder -psychotherapeut (Senior) seinen Versorgungsauftrag mit einem zusätzlich tätig werdenden Arzt oder Psychotherapeuten (Junior) teilt.

Für Jobsharing-Praxen gilt grundsätzlich:

  • Es werden Gesamtpunktzahlvolumina als Leistungsbeschränkung durch den Zulassungsausschuss festgelegt.
  • Die festgelegte Obergrenze gilt für alle punktzahlbewerteten Leistungen, unabhängig davon, ob diese im Regelleistungsvolumen (RLV) oder als Einzelleistung vergütet wird. Also auch die Leistungen die aufgrund der Bestimmungen des TSVG extrabudgetär vergütet werden. Aber es gibt auch Ausnahmen, beispielsweise Abrechnungspositionen für den Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten, die Pauschale für fachärztliche Grundversorgung (PFG) und Zuschlagziffern zur PFG und die neuen Zuschlagsziffern (Infos bei der KBV) für die sog. TSS-Terminfälle.
  • Überschreitet die abgerechnete Leistungsmenge die festgelegte Obergrenze, wird jeder Leistungsbereich um den Prozentsatz gekürzt, der sich aus Anforderung und Obergrenze ergibt.
  • Für unterdurchschnittliche Praxen wird ab dem dritten Quartal 2016 als Obergrenze der Fachgruppendurchschnitt zugrunde gelegt. Sofern es sich um eine psychotherapeutische Praxis handelt, wird als Obergrenze der Fachgruppendurchschnitt nochmal um 25 Prozent erhöht.
  • Eine Praxis wird als unterdurchschnittlich betrachtet, wenn der Praxisumfang innerhalb eines Jahres ein unterdurchschnittliches Volumen ausweist.
  • Die Fachgruppendurchschnitte werden ab dem dritten Quartal 2016 ohne die im Jobsharing tätigen Ärzte gebildet.

Berechnung der Obergrenze:

  • Grundlage sind die Quotierungslisten der letzten vier vorliegenden Abrechnungen der gesamten Praxis (Basisquartale).
  • Ab dem fünften Leistungsquartal kommt der APF zur Anwendung, der das Verhältnis der individuellen Punktzahlobergrenze zum Fachgruppendurchschnitt spiegelt und damit eine Leistungssteigerung innerhalb der Fachgruppe auf die Jobsharing-Praxen wirken lassen soll.

Beispielrechnung zur Ermittlung der Obergrenze ab dem 1. Leistungsquartal, das heißt mit Beginn des Jobsharings, welches durch den Zulassungsausschuss festgelegt wurde:

Punktzahl je Jahresquartal + 3 Prozent vom Fachgruppendurchschnitt des Seniors
(1.000.000 Punkte im 1. Leistungsquartal)
= Punktzahlobergrenze der Praxis
1.470.000 + 30.000 = 1.500.000

Berechnung des Anpassungsfaktors im 1. Leistungsjahr:

Obergrenze der Praxis je Arzt / Fachgruppendurchschnitt des Seniors
aus dem aktuellen Quartal
= APF
1.500.000 / 1.000.000 = 1,5

Ändert sich der Fachgruppendurchschnitt, beispielsweise im 5. Leistungsquartal von 1.000.000 auf 1.500.000 Punkten, ändert sich auch die anzuwendende Obergrenze der Praxis, sofern diese höher ist als das vor dem Zulassungsausschuss festgelegte Punktzahlvolumen:

Fachgruppendurchschnitt des Seniors
aus dem aktuellen Quartal (5. Leistungsquartal)
x Anzahl Ärzte in der Praxis, ohne Jobsharer x APF = Neue Obergrenze
1.500.000 x 1 x 1,5 = 2.225.000

 Befinden sich beispielsweise ein Orthopäde (Fachgruppendurchschnitt 400.000 Punkte) und ein Hausarzt (Fachgruppendurchschnitt 300.000 Punkte) in einer Praxis, wird die Gesamtpunktzahl durch die Anzahl der Ärzte geteilt. In diesem Fall wäre der Orthopäde unterhalb seines Fachgruppendurchschnittes und der Hausarzt darüber:

Obergrenze der Praxis / Anzahl der Ärzte in der Praxis = Obergrenze der Praxis je Arzt
700.000 / 2 = 350.000
  • Für unterdurchschnittliche Praxen werden die Fachgruppendurchschnitte der letzten vier vorliegenden Abrechnungsquartale als Obergrenze festgesetzt. Der APF bleibt 1.

 

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