Honorar Letzte Änderung: 22.02.2021, 14:33 Uhr

Ermittlung der RLV-Fallzahl

Das Regelleistungsvolumen ergibt sich ab dem 3. Quartal 2019 aus der Multiplikation eines arztgruppenspezifischen Fallwerts mit der arztindividuellen Fallzahl des aktuellen Quartals. Die im Quartalskonto/ Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Fälle einer Praxis sind nicht alle RLV-relevant.

Nur ambulant-kurative Behandlungsfälle sind RLV-Fälle. Ausgenommen sind Fälle im organisierten Notdienst und Überweisungen, bei denen ausschließlich Probenuntersuchungen oder Befundungen von dokumentierten Untersuchungsergebnissen stattfinden. Außerdem Fälle, in denen Ärzte ausschließlich Leistungen abgerechnet haben, die nicht dem RLV unterliegen (z. B. Einzelleistungen, freie Leistungen mit/u. ohne Kontingentierung sowie Kostenpauschalen des Kap. 40 und förderungswürden Leistungen).

Im Weiteren bleiben Fälle unberücksichtigt, die nach den Regelungen des TSVG extrabudgetär vergütet werden.

Besonderheiten

In den ersten 16 Niederlassungsquartalen ist grundsätzlich die Behandlungsfallzahl des aktuellen Quartals Grundlage der RLV/QZV-Berechnung.

Liegt die Fallzahl Ihrer Arztgruppe mehr als 5 % höher als im Vorjahresquartal, ist das Fallzahlwachstum der Ärzte, die länger als vier Jahre niedergelassen sind, auf maximal 5 % begrenzt. Die kalkulatorischen RLV- und QZV- Fallwerte können von den endgültigen Fallwerten abweichen. Die maximale Abweichung für RLV Fallwerte beträgt 5%, für die QZV Fallwerte maximal 15%.