Niederlassung Beratung Letzte Änderung: 22.06.2020, 15:18 Uhr Lesezeit: 10 Minuten

Abrechnungsrelevante Änderungen bei Jobsharing-Praxen

Die Bedarfsplanungsrichtlinie ist im Juni 2016 geändert worden. Jobsharing-Praxen, die mit ihrer Punktzahl unter dem Fachgruppen-Durchschnitt liegen, erhalten nun die Möglichkeit, ein Wachstum bis zum Fachgruppendurchschnitt zu erreichen. Grund dafür ist das Versorgungsstärkungsgesetz, indem dieses Wachstum für Jobsharer gefordert wurde.

Bei der Festlegung des Punktzahlvolumens wird seit dem dritten Quartal 2016 bei unterdurchschnittlich abrechenden Praxen der Fachgruppendurchschnitt zugrunde gelegt. Bei psychotherapeutisch tätigen Praxen wurde festgelegt, dass der Durchschnitt noch einmal um 25 Prozent erhöht wird. Diese Anpassung bei Jobsharing-Praxen erfolgt automatisch durch die KV Nordrhein. Hierfür müssen Ärzte und Psychotherapeuten keinen Antrag stellen.

Ob eine Praxis unterhalb des Fachgruppendurchschnitts abrechnet, stellt die KV Nordrhein bei den schon bestehenden Jobsharing-Praxen anhand der Quartale 3/2015 bis 2/2016 fest. Trifft das auf eine Praxis zu, erhält diese den Anpassungsfaktor (APF) 1, um ein Wachstum bis zum Fachgruppendurchschnitt zu erhalten. Für psychotherapeutische Praxen gilt der APF 1,25. In den Abrechnungsunterlagen des dritten Quartals 2016 können Praxen im „Nachweis Jobsharing-Praxis“ erkennen, ob sie von dieser Neuregelung profitieren.

Überdurchschnittliche Praxen auch betroffen

Auch überdurchschnittlich abrechnende Praxen sind von der Änderung betroffen. Da der APF das Verhältnis der individuellen Punktzahlobergrenze zum Fachgruppendurchschnitt widerspiegelt, mussten alle APF auf Basis der neuen Fachgruppendurchschnitte neu ermittelt werden.

Hierbei wäre es möglich, dass der neue APF deutlich unter dem bisherigen liegt. Dennoch hat dies in der Regel keine Verschlechterung zur Folge, denn dann ist der Fachgruppendurchschnitt entsprechend höher ausgefallen. Wenn also der Fachgruppen-Durchschnitt um zehn Prozent steigt, würde der APF um rund 9,1 Prozent absinken.

Berechnungsbeispiele

In einer fachübergreifenden Praxis (Hausarzt/Orthopäde) möchte der Hausarzt einen Jobsharer anstellen. Der Fachgruppendurchschnitt der Hausärzte beträgt 300.000 Punkte.
Die Praxis rechnet insgesamt 700.000 Punkte ab. Geteilt durch die Anzahl der in der Praxis tätigen Ärzte ergibt sich ein Durchschnitt von 350.000 Punkten je Arzt. Der Hausarzt liegt damit oberhalb seines Fachgruppendurchschnittes.

Obergrenze für die Praxis: 700.000 Punkte + 3 Prozent von 300.000 = 709.000

Punkte je Arzt: 709.000 Punkte / 2 Ärzte = 354.500

APF: 354.500 Punkte / 300.000 = 1,18

 

In einer fachübergreifenden Praxis (Hausarzt/Orthopäde) möchte der Orthopäde einen Jobsharer anstellen. Der Fachgruppendurchschnitt des Orthopäden beträgt 400.000 Punkte.

Die Praxis rechnet insgesamt 700.000 Punkte ab.
Geteilt durch die Anzahl der in der Praxis tätigen Ärzte ergibt sich ein Durchschnitt von 350.000 Punkten je Arzt. Der Orthopäde liegt damit unterhalb seines Fachgruppendurchschnittes. Dementsprechend wird als Obergrenze der Fachgruppendurchschnitt genommen.

Obergrenze für die Praxis: 400.000 x 2 Ärzte = 800.000

Punkte je Arzt: 800.000 Punkte / 2 Ärzte = 400.000

APF: 400.000 Punkte / 400.000 = 1

 

Ein Psychotherapeut möchte einen Jobsharer anstellen und rechnet 251.000 Punkte ab. Seine Praxis liegt damit oberhalb des Durchschnittes der Fachgruppe von 250.000 Punkten.

Obergrenze: 251.000 Punkte + 3 Prozent von 250.000 = 258.500 Punkte für die Praxis

APF: 258.500 Punkte / 250.000 = 1,03

 

Ein Psychotherapeut möchte einen Jobsharer anstellen und rechnet 249.000 Punkte ab. Seine Praxis liegt damit unterhalb des Durchschnittes der Fachgruppe von 250.000 Punkten. Dementsprechend wird als Obergrenze der Fachgruppendurchschnitt genommen.

Obergrenze: 250.000 + 25 Prozent von 250.000 = 312.500 Punkte

APF: 312.500 / 250.000 = 1,25

Das könnte Sie auch interessieren