Praxisinformation Letzte Änderung: 27.04.2023 15:35 Uhr

KVNO und Kassen einigen sich zu Vergütung der COVID-19-Impfung – auch Honorar für Grippeschutzimpfung angehoben

Ab 2. Mai ist die COVID-19-Impfung in Nordrhein Bestandteil der regionalen Impfvereinbarung.

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© Choreograph | iStock
Rund 5000 Vertragsärzte in Nordrhein beteiligen sich mit ihren Praxen an der Corona-Schutzimpfung.

Nach mehreren Verhandlungsrunden hat sich die KV Nordrhein mit den Krankenkassen und -verbänden im Rheinland nunmehr zur Frage der Vergütung verständigt. Auch zu weiteren Punkten konnten erfolgreich Anpassungen verhandelt werden.

Die Ergebnisse im Überblick

Für die Impfung gegen Influenza erhalten Ärztinnen und Ärzte rückwirkend zum 1. April 2023 10,00 Euro (zuvor: 8,31 Euro). Dies entspricht einer Steigerung von 20,4 Prozent. Zudem wird die Vergütung der Influenza-Impfung sowie auch aller weiteren Impfungen der regionalen Impfvereinbarung (Ausnahme: COVID-19-Impfung) zum 1. Januar 2024 sowie in den Folgejahren – wie bisher – um die jährliche Steigerung des Orientierungswertes angehoben.

Ab 2. Mai 2023 wird außerdem die COVID-19-Impfung mit 15 Euro vergütet. Dieser Betrag schließt auch die Vergütung des derzeitigen Mehraufwands ein, der u. a. durch die Handhabung der Mehrdosenbehältnisse und die erweiterten Dokumentationsverpflichtungen entsteht. Ebenso sind damit Auslagen für das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) abgegolten. Eine Ausnahme gilt für die ggf. erforderliche Kochsalzlösung bei einer COVID-19-Impfung. Diese kann ab 2. Mai über den Sprechstundenbedarf (SSB) bezogen werden; hierzu wird die SSB-Vereinbarung entsprechend angepasst.

„Damit liegen zum Fortgang des Impfgeschehens in ganz NRW nun klare Strukturen und Verhältnisse vor. Wichtig ist, dass diejenigen Patientinnen und Patienten, für die eine Corona-Schutzimpfung regelmäßig erfolgen soll, diese weiterhin niedrigschwellig erhalten können“, kommentiert Dr. med. Frank Bergmann, KVNO-Vorstandsvorsitzender, das Verhandlungsergebnis. Kritisch bewertet er, dass den Praxen noch immer keine Einzeldosen zur Verfügung stehen, obwohl dies die Ärzteschaft bereits mehrfach nachdrücklich gefordert habe: „Die seit Beginn der Corona-Impfkampagne ausschließlich verfügbaren Großpackungen bzw. Vials für mindestens sechs durchzuführende Impfungen sind für die Praxen mit großem Termin- und Koordinierungsaufwand verbunden. Auch mit Blick auf unnötigen Verfall von Impfstoffen müssen die impfenden Kolleginnen und Kollegen rasch die Freiheit bekommen, mit kleineren Impfmengen bzw. Einzeldosen planen zu können“, so Bergmann.

Impfstoff-Bezug und Dokumentation

Die benötigten COVID-19-Impfstoffe können bis Ende 2023 auf dem bekannten Weg über die Apotheken bezogen werden. Hier bleibt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999) Kostenträger.

Es besteht weiterhin die Pflicht zur Dokumentation der Corona-Schutzimpfungen. Die bislang durch die Coronavirus-Impfverordnung vorgeschriebene Surveillance wird durch die COVID-19-Vorsorgeverordnung befristet bis zum 30. Juni 2024 fortgeführt.

Neu ist, dass neben den bekannten Angaben nun auch das Datum der Impfung angegeben werden muss. Dafür muss künftig nicht mehr täglich, sondern in einer noch zu bestimmenden Übermittlungsfrequenz dokumentiert werden. Hierfür sind technische Anpassungen im Impf-DokuPortal der KVNO erforderlich, die wir umgehend veranlassen werden, sobald Details hierzu vorliegen. Bis zur Umsetzung der Anpassungen im Impf-DokuPortal ist es erforderlich, dass die Meldungen in der bislang gewohnten Art und Weise erfolgen.

Was bedeutet das für die Abrechnung?

Die bekannten Symbolnummern (SNR) bleiben weitestgehend erhalten und gelten weiterhin. Folgende Änderungen sind zu beachten:

  • Impfungen von Privatpatientinnen und -patienten müssen künftig privat liquidiert werden.
  • COVID-19-Impfungen für Versicherte der besonderen/sonstigen Kostenträger können, wie bei den übrigen Schutzimpfungen, weiterhin abgerechnet werden.
  • Alle bisher zusätzlichen Leistungen der Corona-Impfverordnung (u. a. Besuch, Beratung, Erstellen von Impfzertifikaten) sind seit dem 8. April 2023 nicht mehr berechnungsfähig.
  • Die zusätzlichen Abrechnungsziffern mit den Suffixen G/H/K für Pflegeheimbewohnerinnen und Pflegeheimbewohner entfallen ersatzlos. Für diese Patientinnen/Patienten sind die SNR mit den Suffixen A/B/R (1. Impfung/2. Impfung/Auffrischungsimpfung), wie für andere Impfungen auch, zu verwenden.
  • Da die an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna nur für Auffrischungsimpfungen zugelassen sind und die STIKO keinen Einsatz im Rahmen der Grundimmunisierung empfiehlt, können die Impfstoffe auch nur für Auffrischungsimpfungen eingesetzt werden. Die SNR 88337 A/B und V/W (Biontech, bivalent) bzw. 88338 A/B und V/W (Moderna, bivalent) existieren nicht mehr und können nicht mehr abgerechnet werden.

Die folgende Übersicht enthält die jeweils zu verwendenden Dokumentationsziffern bzw. SNR, die den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechen.

Impfstoff
Erste Dosis
Letzte Dosis
Auffrischungsimpfung
Biontech
Comirnaty (Standardimpfung ab 6 Monaten)
88331 A
88331 B
88331 R*
Comirnaty bivalent (Auffrischungsimpfung ab 5 Jahren)
88337 R
Comirnaty (berufl./Reise-Indikation ab 12 Jahren)
88331 V
88331 W
88331 X
Comirnaty bivalent (berufl./Reise-Indikation ab 12 Jahren)
88337 X
Janssen
JCOVDEN (Standardimpfung ab 60 Jahren (Grundimmunisierung) bzw. 18 Jahren (1. Auffrischungsimpfung))
88334 A
88334 R
JCOVDEN (berufl./ Reise-Indikation ab 60 Jahren (Grundimmunisierung) bzw. 18 Jahren (1. Auffrischungsimpfung))
88334 V
88334 X
Novavax
Nuvaxovid (Standardimpfung ab 12 Jahren)
88335 A
88335 B
88335 R
Nuvaxovid (berufl./Reise-Indikation ab 12 Jahren)
88335 V
88335 W
88335 X
Moderna
Spikevax (Standardimpfung ab 30 Jahren)
88332 A
88332 B
88332 R
Spikevax bivalent (Auffrischungsimpfung ab 12 Jahren)
88338 R
Spikevax (berufl./Reise-Indikation ab 30 Jahren)
88332 V
88332 W
88332 X
Spikevax bivalent (berufl./Reise-Indikation ab 12 Jahren)
88338 X
Valneva
Valneva (Standardimpfung 18 bis 50 Jahre)
88336 A
88336 B
Valneva (berufl./Reise-Indikation 18 bis 50 Jahre)
88336 V
88336 W

*keine routinemäßige Auffrischung