Vertrag Letzte Änderung: 14.09.2022, 13:21 Uhr

Flüchtlingsvertrag Ukraine

Für die medizinische Erstversorgung der Geflüchteten aus der Ukraine sowie zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten wurde ein eigenständiger und landeseinheitlicher Vertrag mit dem Land NRW und der KV Westfalen-Lippe abgestimmt. Der Vertrag regelt eine zusätzliche medizinische Versorgung zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die vom Land NRW finanziert wird. D.h. sofern ein kurativer Behandlungsbedarf besteht, können weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber dem entsprechenden Kostenträger abgerechnet werden.

Der Vertrag ist am 12. April 2022 in Kraft getreten und wurde zum 30. Juni 2022 das erste Mal angepasst. Eine weitere Änderung ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.