Vertrag Letzte Änderung: 05.04.2022, 08:33 Uhr Lesezeit: 15 Minuten

Vertrag zur Flüchtlings-Erstversorgung

Der Vertrag bezieht sich auf die Erstuntersuchung der Flüchtlinge und Asylbewerber während der Unterbringung in den sogenannten Ersteinrichtungen, zentralen Unterbringungseinrichtungen und den Notunterkünften des Landes NRW. Er gilt seit dem 1. Oktober 2015. Die neuesten Änderungen am Vertrag gelten seit dem 1. April 2017.

Teilnehmen an diesem Vertrag können sowohl niedergelassene Ärzte als auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, also beispielsweise Ärzte, die bereits im Ruhestand sind. Dazu haben die Ärzte einen schriftlichen Antrag, eine Kopie ihrer Approbation und ihres Facharztnachweises bei der KV Nordrhein einzureichen – sofern diese Unterlagen nicht schon vorliegen.

Der Rahmenvertrag für die Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den Einrichtungen des Landes NRW beinhaltet folgende Regelungen:

  • Einfaches Teilnahmeverfahren für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte
  • Zugelassene Vertragsärzte sind ohne Antrag teilnahmeberechtigt
  • Einfaches Abrechnungsverfahren für Leistungen im Rahmen der Erstuntersuchung inklusive der Röntgenleistung des Thorax und der Abrechnung von Impfleistungen
  • Abrechnung der Nummern aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der laufenden kurativen Behandlung sowie Regelung über den Bezug von Impfstoffen und die Verordnung von Arzneimitteln

Das Abrechnungsverfahren erfolgt auf sogenannten autorisierten Patientenlisten, die neben dem Namen auch das Geburtsdatum der Flüchtlinge bzw. Asylbewerber enthalten. Auf der Liste dokumentiert der behandelnde Arzt die geleistete Erstuntersuchung, die durchgeführte Impfung und die etwaige Röntgenuntersuchungen auf Tuberkulose.Anschließend werden diese Listen bei der KV Nordrhein eingereicht.