Niederlassung Beratung Letzte Änderung: 22.06.2020, 17:52 Uhr

Niederlassung

Niederlassung in einem offenen Planungsbereich oder Niederlassung einer Arztgruppe, die nicht unter die Bedarfsplanung fällt

Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist die Eintragung in einem Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung.

Für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist eine Zulassung notwendig. In Planungsbereichen, die nicht von Zulassungsbeschränkungen betroffen sind, können Ärzte und Psychotherapeuten eine Zulassung beim Zulassungsausschuss beantragen, ohne vorher ein Nachbesetzungsverfahren durchlaufen zu müssen.

Der Antrag ist an den für den Praxissitz zuständigen Zulassungsausschuss zu richten. Eine konkrete Praxisadresse ist im Antrag anzugeben.

Niederlassung in einem gesperrten Planungsbereich

In einem gesperrten Planungsbereich ist eine Niederlassung nur dann möglich, wenn ein Vertragsarzt (derselben Fachrichtung) oder -psychotherapeut seine Praxis veräußern möchte. Hierfür ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Nachbesetzungsverfahren (Ausschreibungsverfahren) notwendig.

In unseren Amtlichen Bekanntmachungen werden zu veräußernde Sitze veröffentlicht. Ärzte und Psychotherapeuten, die sich in einem gesperrten Planungsbereich niederlassen wollen, müssen sich dann zunächst auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewerben.

Der Abgeber der Praxis wird über Bewerbungen informiert und gebeten, mit den Bewerbern in Kontakt zu treten. Nach Einigung über die Praxisübernahme und Einreichung der vollständigen Unterlagen wird das Nachbesetzungsverfahren für eine Sitzung des zuständigen Zulassungsausschusses terminiert.