Niederlassung Beratung Letzte Änderung: 01.12.2025, 09:52 Uhr

Niederlassung

Zulassungsvoraussetzungen

Um als Vertragsarzt oder Psychotherapeut zugelassen zu werden oder in einer Praxis angestellt zu arbeiten, müssen der Kandidat oder die Kandidatin einige gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.

Dazu gehört eine Approbation, ein Facharzttitel (nicht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), ein Eintrag ins Arztregister der KV am Wohnort und ein Antrag auf Zulassung beim Zulassungsausschuss.

Darüber hinaus dürfen weder Suchterkrankungen bei den Medizinern vorliegen noch dürfen sie in den letzten fünf Jahren eine Entziehungskur gemacht haben.

Niederlassung in einem offenen Planungsbereich

In Planungsbereichen, die nicht von Zulassungsbeschränkungen betroffen sind, können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen Zulassungsantrag auf einen sogenannten freien Sitz beim Zulassungsausschuss beantragen, ohne ein Nachbesetzungsverfahren durchlaufen zu müssen.

Wichtige Voraussetzung für einen positivem Bescheid ist das Vorliegen einer konkreten Praxisadresse.

Eine Übersicht über die aktuell freien Gebiete 

Bitte informieren Sie sich auch rechtzeitig, ob für den gewählten Standort eine Förderung gewährt wird.

Niederlassung in einem gesperrten Planungsbereich

In einem gesperrten Planungsbereich ist eine Niederlassung nur dann möglich, wenn ein Vertragsärztin oder -arzt derselben Fachrichtung oder Vertragspsychotherapeutin oder -psychotherapeut seine Praxis abgeben möchte. Hierfür ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Nachbesetzungsverfahren, das sogenannte Ausschreibungsverfahren, notwendig.

Gibt der Zulassungsausschuss einen Sitz zur Ausschreibung frei, so wird dieser unter den Bekanntmachungen auf der KVNO-Homepage unter einer Chiffre veröffentlicht. Potenzielle Übernehmerinnen und Übernehmer können sich nun offiziell unter Angabe der Chiffre bewerben. Der Abgeber oder die Abgeberin der Praxis werden über die Bewerbungen informiert und gebeten, mit den Bewerbern Kontakt aufzunehmen. Nach Einigung über die Praxisübernahme und Einreichung der vollständigen Unterlagen (dem Antrag auf Zulassung), wird das Nachbesetzungsverfahren für eine Sitzung des zuständigen Zulassungsausschusses terminiert.

Der Bewerber kann sich mit dem Abgeber nur privatrechtlich über die Bedingungen zur Praxisübernahme in Form eines Praxisübernahmevertrages einigen. Die Zulassung als Vertragsarzt erteilt der Zulassungsausschuss.

Eine genauere Beschreibung des Verfahrens haben wir in unserem Bewerbungsleitfaden für Sie zusammengestellt.

Bitte informieren Sie sich auch rechtzeitig, ob für den gewählten Standort eine Förderung gewährt wird.