Niederlassung Beratung Letzte Änderung: 01.12.2025, 09:45 Uhr

Anstellung

Nicht jeder Arzt oder jede Ärztin beziehungsweise jede Psychotherapeutin oder Psychotherapeut möchte gerne in die Selbstständigkeit, sondern möchte vielleicht lieber als Angestellter/Angestellte in einer Praxis arbeiten. Auch hier gibt es inzwischen etliche Möglichkeiten..

Zudem können sich Vertragsärztinnen und –ärzte aus ihrerTätigkeit heraus in einer Praxis oder einem MVZ anstellen lassen.

Genauso wie die Zulassungen zur vertragsärztlichen Tätigkeit müssen die Interessierten die Anstellungen beim Zulassungsausschuss beantragen, der dann hierüber entscheidet.

Wie viele Angestellte darf eine Praxis haben?

Ein Vertragsarzt oder eine Vertragsärztin darf bis zu 3 Angestellte in Vollzeit (je 40 Std/Woche) beschäftigen bzw. entsprechend viele Angestellte in Teilzeit. Das ist im Bundesmantelvertrag festgelegt. Die Arbeitsstunden dürfen in Teilzeit jedoch nicht mehr als 3 Vollzeitstellen ausmachen.

Stundenaufteilung bei Anstellungen:

Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anrechungsfaktor
bis zu 10 Stunden pro Woche 0,25
über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5
über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75
über 30 Stunden pro Woche  1,0

Wie lange kann ein Angestelltensitz unbesetzt sein?

Ist das Angestelltenverhältnisses beendet, hat der Sitzinhaber bis zu sechs Monate Zeit, den Angestelltensitz neu zu besetzen. Ist vor Ablauf dieser Frist erkennbar, dass  sich kein neuer Angestellter findet,  kann der Sitzinhaber eine Verlängerung um weitere sechs Monate beantragen. Diesen Antrag richtet er formlos an den Zulassungsausschuss.

Wichtig: Der Sitzinhaber muss diese Fristverlängerung rechtzeitig beantragen und vor dem Zulassungsausschuss nachweisen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen neuen Angestellten zu finden.

Folgende Anstellungsmodelle sind möglich:

Anstellung auf einem Angestelltensitz

Hat eine Vertragsarztpraxis, eine BAG oder ein MVZ bereits einen Angestelltensitz und kündigt das bestehende Anstellungsverhältnis,  kann die Praxis nahtlos einen neuen Arzt oder eine neue Ärztin anstellen. Voraussetzung: Der oder die neue Angestellte muss mit der gleichen Stundenzahl beschäftigt werden. Bei Abweichungen kann es sein, dass das neue Arbeitsverhältnis erst zum Quartalswechsel beginnen kann. Für einen solchen Wechsel muss die Praxis Information über die Kündigung und den Antrag auf Anstellung für den neuen Kollegen beim Zulassungsausschuss einreichen.

Ist noch kein Angestelltensitz vorhanden, kann die anstellende Praxis sich im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens mit dem potentiellen Angestellten auf die Ausschreibung bewerben.

Im offenen Planungsbereich ist es ausreichend, wenn die Praxis einen Anstellungsantrag auf einen freien Sitz für den Angestellten beim Zulassungsausschuss einreicht.

Anstellung im Jobsharing (in einem gesperrten Planungsbereich)

Ist ein Planungsbereich aufgrund einer Überversorgung für Niederlassungen und Anstellungen gesperrt, gibt es dennoch die Möglichkeit, die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Jobsharing-Anstellung gemeinsam auszuüben. Dabei erteilt der Zulassungsausschuss dem Praxisinhaber die Genehmigung, den Angestellten auf seiner Zulassung mit zu beschäftigen. Um eine Leistungsausweitung zu verhindern, müssen sich der anstellende Arzt, die BAG oder auch das MVZ vor dem Zulassungsausschuss auf eine Leistungsmengenbegrenzung festlegen. Diese orientiert sich in der Regel an den letzten vier bereits abgerechneten Quartalen.