Vertrag Impfung Letzte Änderung: 20.03.2024, 12:40 Uhr Lesezeit: 20 Minuten

Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen

Der Katalog der zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähigen Impfleistungen sowie u. a. auch Vorgaben zur Impfberechtigung und die Inhalte zur Durchführung der Impfungen sind in der Schutzimpfungs-Richtlinie definiert, die wiederum die Grundlage für die regionale Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen in Nordrhein (Impfvereinbarung) darstellt.

Die Impfvereinbarung gilt für folgende Krankenkassen:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen
  • Betriebskrankenkassen
  • Innungskrankenkassen
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse
  • Knappschaft
  • Ersatzkassen

Die aktuell abrechenbaren Impfleistungen sowie die jeweiligen Vergütungshöhen bestimmen sich nach der Anlage 2 der Impfvereinbarung. Der Impfstoff ist über den SSB zu beziehen.

Berechtigungen zum Impfen

Schutzimpfungen nach diesem Vertrag können alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erbringen. Ausnahme bildet die Gelbfieberimpfung. Diese ist ausschließlich den Ärzten vorbehalten, die über die notwendige Qualifikation (sogenannte Gelbfieberimpfstellen) verfügen.

Impfungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von anderen Stellen durchgeführt werden, können nicht nach der Impfvereinbarung erbracht und abgerechnet werden.

Impfleistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Gesundheitsämter werden von diesen erbracht und nicht zulasten der Kassen abgerechnet. Impfungen, die von Arbeitgebern aufgrund der Biostoffverordnung zu erbringen sind, sind von diesen zu übernehmen.

Impfungen anlässlich von Auslandsaufenthalten

Bei Impfungen anlässlich eines privaten Auslandsaufenthalts gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Mit der jeweiligen Krankenkassen wurde eine Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Reiseimpfungen als Satzungsleistungen abgeschlossen (Mehr Infos): In diesem Falle erfolgt die Verordnung des Impfstoffes auf den Namen des Versicherten (Muster 16) zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse und die Impfleistung des Arztes wird über die vereinbarten SNR abgerechnet.
  • Mit der jeweiligen Krankenkassen wurde keine Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Reiseimpfungen als Satzungsleistungen abgeschlossen: der Impfstoff sowie die Impfleistung sind durch den Arzt dem Patienten privat in Rechnung zu stellen.“

Ausnahme bilden beruflich bedingte oder die Ausbildung betreffende Auslandsreisen sowie bestimmte Impfungen im Rahmen einer beruflichen Impfindikation. Hierbei übernehmen die Krankenkassen die Kosten und die Ärzte rechnen ihre Impfleistung über die Impfvereinbarung in Höhe der üblichen Vergütung für Einfach- oder Mehrfachimpfungen sowie den Impfstoff über den SSB ab. Wird gegen Tollwut, Gelbfieber, Typhus, Japanische Enzephalitis oder Cholera im Rahmen einer beruflichen Auslandsreise geimpft, gilt ein Aufschlag von 3,31 € (SNR 89080) aufgrund eines erhöhten Beratungsaufwands.

Auf der SSB Seite wurden die unterschiedlichen Bezugswege erläutert.

Altersgrenzen

Grundsätzlich gilt, dass die Nachholung von Impfungen bzw. die Vervollständigung eines Impfschutzes bis spätestens 18 Jahre erfolgen kann. Beispiel: So kann die HPV-Impfung im Alter von 9 bis einschließlich 17 Jahren zu Lasten der GKV erbracht und abgerechnet werden (SNR 89110 A und 89110 B), sofern dies die Vervollständigung des Impfschutzes oder die Nachholung von Impfungen betrifft.