Abrechnung Vertrag Honorar Letzte Änderung: 22.03.2023, 15:57 Uhr Lesezeit: 15 Minuten

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Abrechnungsservice

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) umfasst die Behandlung schwer therapierbarer Krankheiten.

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) gemäß § 116 b SGB V ist ein Behandlungsangebot für Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Die Behandlung erfolgt durch interdisziplinäre Ärzteteams in Praxen und Kliniken. Vertragsärzte und Krankenhausärzte übernehmen gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung.

Momentan gibt es 20 Krankheitsbilder in der ASV:

  • ausgewählte seltene Lebererkrankungen
  • chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (CED)
  • Hämophilie
  • Hauttumoren (Tumorgruppe 4)
  • Marfan-Syndrom
  • Morbus Wilson
  • Mukoviszidose
  • Multiple Sklerose seit 18.07.2023 in Kraft
  • Onkologische Erkrankungen, Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Onkologische Erkrankungen, Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren
  • Onkologische Erkrankungen, Tumorgruppe 3: urologische Tumoren
  • Onkologische Erkrankungen, Tumorgruppe 6: Kopf- oder Hals-Tumoren
  • Onkologische Erkrankungen, Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven seit 27.04.2022 in Kraft
  • Onkologische Erkrankungen, Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumore seit 02.05.2023 in Kraft
  • Pulmonale Hypertonie
  • Rheuma
  • Sarkoidose
  • Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
  • Tumoren der Lunge und des Thorax (Tumorgruppe 5)
  • neuromuskuläre Erkrankungen

Im Laufe der nächsten Jahre werden weitere Krankheitsbilder hinzukommen. Hierzu wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) schrittweise entsprechende Anlagen zur Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V (ASV-RL) beschließen.

Zur Teilnahme berechtigt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 SGB V, soweit sie die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegten maßgeblichen Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen.

Möchten Sie Leistungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erbringen, ist hierfür eine schriftliche Anzeige gegenüber dem erweiterten Landesausschuss für den Bereich Nordrhein erforderlich. Durch entsprechende Nachweise müssen Sie in diesem Zusammenhang belegen, dass Sie die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) genannten Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen.

ASV-Abrechnung über die KV Nordrhein

Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung lassen sich am einfachsten über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein abrechnen. Die Abrechnung der ASV-Leistungen erfolgt zeitgleich mit der normalen Quartalsabrechnung, ohne dass besondere technische Voraussetzungen (PVS) erforderlich werden. Jeder ASV-berechtigte Arzt rechnet hier seine Leistungen über die KV Nordrhein selbst ab.

Für die ASV-Abrechnung ist keine vierteljährliche Sammelerklärung/Gesamtaufstellung einzureichen, sondern einmal nur die sogenannte ASV-Erklärung. Die Erklärung wird nur dann erneut erforderlich, wenn sich Änderungen ergeben. Zum Beispiel bei der Bankverbindung des ASV-abrechnenden Arztes oder Art und Umfang der ASV-Teilnahme.

Die Abrechnung des ASV-berechtigten Arztes erfolgt unter der sogenannten ASV-Teamnummer. Wenn Sie diese Nummer zur Leistung im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinzusetzen, wird die ASV-Leistung als solche erkannt. Welche Leistungen durch die ASV-berechtigten Ärzte im Rahmen der ambulanten spezialärztlichen Versorgung abrechenbar sind, wird aus den Anlagen der entsprechenden ASV-Richtlinie erkennbar, die für jede Erkrankung separat formuliert wurde. In den Anlagen ist zudem beschrieben, wer von den ASV-Teammitgliedern die Leistungen abrechnen darf.

Ansprechpartner

Thomas Jünger

Irene Mühling

Tim vom Feld