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FAQ
Rund um die psychotherapeutischen Leistungen und ihre Abrechnung ergeben sich häufig viele Fragen. Wir haben auf viele von ihnen bereits die Antworten zusammengestellt und nach Themengebieten sortiert auf dieser Seite zusammengefasst.
Es ist keine Abrechnungsgenehmigung für de GOP 23220 erforderlich.
Die GOP 23220 kann je 10 Minuten bis zu 15 Mal im Behandlungsfall (=Quartal) in verschiedenen Situation abgerechnet werden, z.B. bei Kriseninterventionen vor oder nach der Richtlinientherapie oder während einer laufenden Richtlinientherapie, jedoch nicht in der gleichen Sitzung.
Patienten haben einen Anspruch auf eine psychotherapeutische Sprechstunde als zeitnahen niedrigschwelligen Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung. Bei einem vollen Versorgungsauftrag müssen mindestens 100 Minuten pro Woche, bei einem halben Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten pro Woche angeboten werden.
Jeder Arzt und Psychotherapeut, der eine Genehmigung zur Abrechnung von Richtlinienpsychotherapie (Kapitel 35.2 EBM) hat, muss seit dem 1. April 2017 Sprechstunden anbieten. Dies gilt ebenso für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Ausbildungsinstitute und in bestimmten Fällen auch für ermächtigte Ärzte.
Vor der Aufnahme einer weiteren Behandlung wie Akutbehandlung, gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung oder vor den probatorischen Sitzungen ist eine 50-minütige Sprechstunde mit dem Patienten vorausgesetzt. Sofern der Patient in den letzten 12 Monaten in stationärer oder rehabilitativer Behandlung gewesen ist, entfällt diese Pflicht. Die Sprechstunde kann auch von einem anderen Psychotherapeuten durchgeführt worden sein.
Die psychotherapeutische Sprechstunde im Anschluss an probatorische Sitzungen ist grundsätzlich nicht im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie.
Innerhalb von 12 Monaten nach Entlassung aus der Klinik oder Reha ist die psychotherapeutische Sprechstunde nicht zwingend erforderlich, aber möglich.
Innerhalb der gleichen Praxis ist die Sprechstunde auf 6 x 25 Min im Krankheitsfall be¬grenzt. Der Krankheitsfall umfasst das Quartal der ersten Sprechstunde und die drei folgenden Quartale bei derselben Praxis. Handelt es sich um verschiedene therapeutische Praxen, so kann der neue Therapeut die Sprechstunde erneut erbringen.
Wenn Sie keine Genehmigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen haben, behandeln Sie Patienten ab 18 als Erwachsene und die Sprechstunde ist somit auf 6 x 25 Min im Krankheitsfall begrenzt.
GOP 35151 ist je 25 Minuten abrechenbar und auch in Einheiten von 50, 75 oder 100 Min möglich.
Die psychotherapeutische Sprechstunde ist auf 6 x 25 Min im Krankheitsfall (= das aktuelle und die drei nachfolgenden Quartale) be¬grenzt und kann nach dem Ablauf dieser vier Quartale erneut erbracht werden.
Akutbehandlung (GOP 35152 EBM)
Ihnen steht im Krankheitsfall (= das aktuelle und die drei nachfolgenden Quartale) ein Kontingent von 24 x 25 Minuten Akutbehandlung zur Verfügung, die Sie nach therapeutischer Notwendigkeit erbringen können.
Ein Konsiliarbericht ist spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Richtlinientherapie einzuholen. Bei einer Akutbehandlung ist es nicht zwingend erforderlich, aber ggf. empfehlenswert.
Eine Akutbehandlung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einer Richtlinientherapie ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Grundsätzlich werden die probatorischen Sitzungen im Zusammenhang mit der Beantragung der Therapie durchgeführt. Im Einzelfall kann es jedoch passieren, dass aufgrund akuter Symptomatik keine Therapie, sondern eine Akutbehandlung indiziert ist.
Sofern sich an die Akutbehandlung eine Richtlinientherapie anschließen soll, kann ein entsprechender Antrag erst nach Beendigung der Akutbehandlung im Rahmen der probatorischen Sitzungen gestellt werden.
Die Akutbehandlung ist auf 24 x 25 Minuten im Krankheitsfall (das Quartal der ersten Akutbehandlung und die drei folgenden Quartale bei derselben Praxis) begrenzt. Demnach kann ein Patient bei verschiedenen Therapeuten Akutbehandlungen in Anspruch nehmen, ohne dass sich das Kontingent für den einzelnen Therapeuten ändert.
Für die Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit geistiger Behinderung (ICD-10: F70‐F79) stehen für die Einbeziehung der Bezugspersonen bis zu sechs zusätzliche Einheiten à 25 Minuten je Krankheitsfall zur Verfügung. Damit ist die Akutbehandlung für diese Personengruppen bis zu 30-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Bezugspersonensitzungen sind mit einem „B“ zu kennzeichnen.
Die maximale Sitzungsanzahl der Akutbehandlung bezieht sich laut EBM auf den Krankheitsfall. Solange der Krankheitsfall noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Akutbehandlung auch im Falle einer verzögerten Weiterbehandlung auf die Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet werden.
Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist ein psychotherapeutisches Angebot in der Gruppe für Patienten, bei denen in der psychotherapeutischen Sprechstunde eine Indikation zur Anwendung von Psychotherapie festgestellt wurde. Somit ist die psychotherapeutische Sprechstunde vorgeschaltet.
Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist keine Richtlinientherapie und wird nicht auf die Therapiekontingente angerechnet.
Der Konsiliarbericht oder eine unmittelbar vorausgegangene somatische Abklärung sind nicht obligatorisch zur Inanspruchnahme der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung.
Die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung dient u. a. der Vorbereitung einer ambulanten Psychotherapie im Gruppensetting. Es ist jedoch möglich, dass bei einer bereits bewilligten Einzeltherapie im Behandlungsverlauf eine Umwandlung in eine Kombinationsbehandlung oder in eine Gruppentherapie erfolgen soll. Die GOP 35173 bis 35179 sind auch am Behandlungstag neben den Leistungen gemäß Abschnitt 35.2.1 (Einzeltherapie) berechnungsfähig.
Die Leistungen der Probatorik im Gruppensetting (GOP 35163 bis 35169) sind neben den Leistungen der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung (GOP 35173 bis 35179) nicht ausgeschlossen.
Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können probatorische Sitzungen auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden. Dazu rechnen Sie bitte die GOP 01410K bzw. 01413K ergänzend zur GOP 35150.
Sofern nach der Akutbehandlung das Erfordernis für eine Richtlinientherapie besteht, sind zuvor mindestens zwei probatorische Sitzungen zu erbringen.
Probatorische Sitzungen können bis zur Höchstgrenze auch nach Antragsstellung und Bewilligung bis zum Beginn der Richtlinientherapie durchgeführt werden.
Probatorische Sitzungen sind je vollendete 50 Minuten abrechnungsfähig, auch bei Bedarf als Doppelsitzung.
Die Durchführung von Gruppenbehandlungen, bei denen in derselben Sitzung bei verschiedenen Patienten entweder Gruppentherapie oder probatorische Sitzungen im Gruppensetting zeitgleich angewendet wird, ist möglich. Für die Abrechnung ist Gesamtgruppengröße relevant. Zu berücksichtigen ist, dass für die Gruppentherapie und für die Probatorik im Gruppensetting unterschiedliche GOP angesetzt werden müssen.
Kurz- und Langzeittherapie (Kap. 35.2.1 EBM)
Ohne schriftlicher Bewilligung der Krankenkasse ist die Abrechnung der Psychotherapiesitzungen über die KV Nordrhein nicht möglich.
Die Durchführung einer Einzeltherapie als Doppelsitzung ist nur zulässig bei einer krisenhaften psychischen Situation des Versicherten oder bei Anwendung besonderer Methoden der Psychotherapieverfahren bzw. bei intensiver Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen. Bei einer Expositionsbehandlung im Rahmen einer Verhaltenstherapie ist auch eine Mehrfachsitzung bis zu viermal am Tag möglich.
Die Beantragung einer Kurzzeittherapie ist grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig, es sei denn, innerhalb der vergangenen zwei Jahre fand bereits eine Therapie statt oder die Krankenkasse fordert im Einzelfall ein Gutachten an.
Die Kurzzeittherapie 2 (KZT 2) soll frühestens nach 7 durchgeführten Therapieeinheiten der Kurzzeittherapie 1 (KZT 1) beantragt werden. Die KZT 1 wird bis zur genehmigten Anzahl von 12 Sitzungen fortgeführt und entsprechend der GOP für die KZT 1 abgerechnet. Erst danach wird die entsprechende GOP der KZT 2 verwendet.
Stellt sich während der Kurzzeittherapie heraus, dass eine Langzeittherapie durchgeführt werden muss, ist die Beantragung spätestens mit der 8. Therapieeinheit der KZT 2 erforderlich. Dabei wird die bewilligte Kurzzeittherapie (24 Sitzungen) auf das Kontingent der Langzeittherapie angerechnet.
Die Gruppentherapie wird im Antrag mit einem „X“ an der letzten Stelle der jeweiligen GOP gekennzeichnet, zum Beispiel „3551X“ für Langzeittherapie/Gruppe. Auf der Bewilligung werden die GOP aller Gruppengrößen der entsprechenden Therapie mitgeteilt, z.B. 35513 bis 35519.
Die Privatversicherten sind für die Bestimmung der Gruppengröße sowohl im Hinblick auf die festgelegte Unter- und Obergrenze einer Gruppe von mindestens 3 bis höchstens 9 Patienten zu berücksichtigen als auch bei der Wahl der abzurechnenden GOP. Beispiel: Bei einer Gruppe aus zwei gesetzlich Versicherten und einem privat Versicherten wird für jeden der beiden gesetzlich Versicherten die GOP der Dreiergruppe abgerechnet.
Für die Abrechnung wird die Gesamtgruppengröße berücksichtigt. Die letzte Stelle der GOP zeigt die Teilnehmerzahl der gesamten Gruppe in der jeweiligen Sitzung an – also alle Teilnehmer mit Kurzzeittherapie plus alle Teilnehmer mit Langzeittherapie. Zu berücksichtigen ist, dass für die Kurz- und Langzeittherapie unterschiedliche GOP angesetzt werden müssen.
Gruppentherapie kann ab 6 Patienten bis höchstens 14 Patienten gemeinsam durch zwei Therapeuten mit ihnen jeweils fest zugeordneten Patienten durchgeführt werden. Jeder Therapeut hat dabei mindestens 3 und maximal 9 Bezugspatienten in hauptverantwortlicher Behandlung. Für die Abrechnung ist die Anzahl der Bezugspatienten je Therapeut ausschlaggebend (die letzte Stelle der GOP).
Bei einer Kombinationsbehandlung wird im Formular PTV2 angegeben, ob die Einzel- oder Gruppentherapie die überwiegend durchgeführte Anwendungsform ist und ob die Behandlung durch zwei Therapeuten erfolgt. Sind zwei Therapeuten beteiligt, füllen beide jeweils ein Formular (PTV 2) aus und fügen es dem Antrag des Versicherten (einmal PTV 1 ausreichend) bei. Einzeltherapeut A trägt seine individuell beantragten Therapieeinheiten ein (z.B. 20 Therapieeinheiten in der Einzelbehandlung); Gruppentherapeut B „seine“ Therapieeinheiten (z.B. 40 Therapieeinheiten in der Gruppenbehandlung). Einzel- und Gruppentherapie können während einer laufenden Kombinationstherapie getauscht werden. Bleibt es bei der überwiegenden Form, genügt eine gemeinsame formlose Mitteilung an die Krankenkasse. Anderenfalls ist ein neuer gemeinsamer Antrag erforderlich.
Psychoanalytisch begründete Verfahren, Ver¬haltenstherapie und Systemische Therapie sind nicht kombinierbar, weil die Kombination der Verfahren zu einer Verfremdung der methodenbezogenen Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses führen kann (§19 der Psychotherapie-Richtlinie).
Die Gruppensitzung kann auch als Doppelsitzung, jedoch mit maximal 200 Minuten Dauer, stattfinden.
Eine Halbierung der Gruppensitzungsdauer ist möglich. Die relevante GOP ist in diesem Fall mit einem „H“ zu kennzeichnen, z.B. GOP 35524H.
Rezidivprophylaxe
Die Rezidivprophylaxe wird mit der EBM-Ziffer der Langzeittherapie je nach Therapieverfahren zuzüglich „R“ gekennzeichnet, z.B. 35425R.
Die Stunden der Rezidivprophylaxe sind Bestandteil des bewilligten Kontingents der Langzeittherapie. Die Beantragung einer alleinigen Rezidivprophylaxe ist nicht möglich.
Voraussetzung für die Erbringung einer Rezidivprophylaxe ist die Anzeige der Beendigung der Richtlinientherapie mit der Symbolziffern 88131.
Falls zwischen der Beendigung der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren liegt, besteht grundsätzlich die Gutachterpflicht. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit der angezeigten Beendigung der Langzeittherapie und gilt unabhängig von den in diesem Zeitraum in Anspruch genommenen Leistungen der Rezidivprophylaxe.
Beendigung der Therapie
Das Ende einer Richtlinientherapie ist nur in der KV-Abrechnung mit einer Symbolziffer zu kennzeichnen: 88130 (Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließender Rezidivprophylaxe) oder 88131 (Beendigung mit anschließender Rezidivprophylaxe).
Die Kennzeichnung mit den Symbolziffern 88130/88131 sollen nach Möglichkeit im Quartal der Beendigung der Therapie erfolgen. Kann ein Therapieende noch nicht sicher abgesehen werden, ist die Eintragung der Kennzeichnung auch in den zwei darauffolgenden Quartalen zulässig. Ein Behandlungsschein kann hier manuell angelegt werden, auch ohne Einlesen der eGK.
Die Symbolziffer 88130 gilt nur für Beendigung einer Therapie. Die Unterbrechung einer Psychotherapie für einen Zeitraum unter einem halben Jahr muss nicht gesondert angezeigt werden. Eine Unterbrechung von mehr als einem halben Jahr soll gegenüber der Krankenkasse formlos begründet werden.
Biographische Anamnese (GOP 35140 EBM)
Die Erstellung der biographischen Anamnese steht im Zusammenhang mit der antragspflichtigen Psychotherapie. Es handelt sich hier um eine vorausgehende diagnostische Maßnahme, auf die nicht in jedem Fall eine antragspflichtige Psychotherapie folgen muss. Die biographische Anamnese nach der GOP 35140 kann auch in der Phase der Akutbehandlung oder Probatorik erstellt werden, ist jedoch in derselben Sitzung neben der GOP 35151 (Sprechstunde) bzw. der GOP 35152 (Akutbehandlung) ausgeschlossen.
Die GOP 35140 EBM wird für das Erstellen der biographischen Anamnese bei einer Dauer von mindestens 50 Minuten abgerechnet werden. Es ist kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich.
Tests können neben anderen psychotherapeutischen Leistungen abgerechnet werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Zeit für die Durchführung und Auswertung des Testes (je 5 Min) zusätzlich zur erforderlichen Zeit der Sprechstunde- oder Therapiesitzung erbracht werden muss.
Testverfahren (GOP 35600-35602 EBM) können bei einer laufenden Kurzzeittherapie bis zu dreimal berechnet werden (d.h. an drei Zeitpunkten); bei Langzeittherapie ist eine darüber hinaus gehende viermalige Berechnung, damit insgesamt bis zu siebenmal, zulässig. Die GOP 35600 bis 35602 sind dabei je 5 Min. abzurechnen, jedoch im Behandlungsfall (=Quartal) wie folgt begrenzt: Für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr 1.636 Punkte und für Versicherte ab dem 22. Lebensjahr 1.092 Punkte.
Berichtspflicht (Allgemeine Bestimmungen Nr. 2.1.4 EBM)
Die Berichtspflicht besteht nur zu Beginn und Beendigung der Therapie, jedoch mind. 1x im Jahr.
Für die Befreiung von der Berichtspflicht tragen Sie bitte in der Abrechnung des Patienten die Symbolziffer 99970 ein, und zwar zu Beginn und Beendigung der Therapie, jedoch mind. 1x im Jahr.
Kinder- und Jugendlichentherapeuten
Kinder- und Jugendlichentherapeuten dürfen Patienten nur bis zum vollendeten 21. Lebensjahr behandeln. Wurden Therapien bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr begonnen, so dürfen diese darüber hinaus fortgeführt werden.
Therapeutenwechsel
Sofern ein Therapeutenwechsel nach der Sprechstunde oder im Rahmen einer laufenden Therapie stattgefunden hat, ist die Sprechstunde nicht erforderlich. Die probatorischen Sitzungen sind ggf. sinnvoll. Findet der Therapeutenwechsel innerhalb derselben Praxis statt, sind die Abrechnungsbestimmung der GOP 35150 zu beachten (4 x im Krankheitsfall für Erwachsene bzw. 6 x im Krankheitsfall für Kinder und Jugendliche).
Kommt es während der probatorischen Phase oder einer laufenden Therapie zu einem Therapeutenwechsel, kann die biographische Anamnese erneut erstellt und berechnet werden. Findet der Therapeutenwechsel innerhalb derselben Praxis statt, sind die Abrechnungsbestimmung der GOP 35140 zu beachten (1 x im Krankheitsfall).
Strukturzuschlag (GOP 35571 – 35573 EBM)
Für den Strukturzuschlag zählen Einzel-und Gruppentherapien, die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung. Probatorische Sitzungen zählen z.B. nicht dazu.
Der Strukturzuschlag wird je Therapeut und Quartal in Abhängigkeit vom Tätigkeitsumfang des jeweiligen Therapeuten ermittelt. In den Abrechnungsunterlagen werden die gezahlten Strukturzuschläge jedoch in der Gesamtsumme abgebildet. Eine differenzierte Darstellung kann zusätzlich beantragt werden: Differenzierte Honorarauswertung
Die Meldung erfolgt an die Terminservicestelle (TSS) über KVNO Portal unter der Rubrik eTS.
Die Meldung von freien Terminen an die TSS ist gesetzlich verpflichtend. Für Psychotherapeuten gilt: Psychotherapeutische Sprechstunde: 1 Termin/Woche (KJP: 1 Termin/Monat), Akutbehandlung: 1 Termin/Monat, Probatorische Sitzung: 1 Termin/Monat
Wenn bis zum 5. Werktag vor dem gemeldeten Termin von Seiten der TSS keine Mittelung über die Terminvergabe erfolgt, kann der Therapeut über diesen Termin frei verfügen.
Der „TSS-Terminfall“ oder „TSS-Akutfall“ wird im PVS gekennzeichnet (Eintragung im Feld 4103 "TSVG-Vermittlungs-Kontaktart"). Darüber hinaus können Psychotherapeuten einen die GOP 23228 und die Kinder- und Jugendlichentherapeuten die GOP 23229 als Zuschlag zu der jeweiligen Grundpauschale ansetzen. Je nach Wartezeit auf den Termin werden diese Zuschlags-GOP in der Abrechnung mit den Buchstaben "A", "B", "C" oder "D" gekennzeichnet. Mehr dazu: TSVG | KV Nordrhein
Zeitbezogenen Kapazitätsgrenze
In Nordrhein gibt es keine zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen. Der Hinweis des PVS kann ignoriert werden.
Videosprechstunde
Es müssen nicht die einzelnen Sitzungen genehmigt werden, sondern grundsätzlich die Durchführung der Videosprechstunde. Um Online-Videosprechstunde abzurechnen müssen die Praxen nachweisen, dass sie die technischen Voraussetzungen erfüllen. Zum Antragsformular: Videosprechstunde | KV Nordrhein
Welche Leistungen per Video durchführbar sind entnehmen Sie bitte der KBV-Übersicht (hier alle Fachgruppen): Videosprechstunde: Übersicht zur Vergütung (kbv.de). Unter anderem ist die Akutbehandlung und die Gruppentherapien ab dem 4. Quartal 2021 per Video zulässig.