Im Zweigpraxisbescheid ist benannt, wie viele Ärzte welcher Arztgruppe insgesamt in Anrechnungsfaktoren (z.B. 0,5 oder 2,0) an der Zweigpraxis angestellt tätig sein dürfen.
Bleibt es insgesamt bei Arztgruppe und Anrechnungsfaktor und nur der/die Name/n sollen sich ändern, genügt es, sich dazu mit dem Zulassungsausschuss in Verbindung zu setzen und dort entsprechende Anträge zu stellen.
Beispiel: Es ist die Tätigkeit von an der Zweigpraxis Angestellten der Arztgruppe Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Umfang von Anrechnungsfaktor 1,0 insgesamt im Zweigpraxisbescheid genehmigt. Nun sollen nicht mehr Herr Dr. Müller mit Anrechnungsfaktor 1,0, sondern die Frauenärzte Herr Dr. Meyer und Herr Dr. Schmitz jeweils mit dem Anrechnungsfaktor von 0,5 an der Zweigpraxis angestellt werden.
Hier reicht es, beim Zulassungsausschuss einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine gesonderte Information an die Abteilung Versorgungsgenehmigung und Bedarfsplanungsdaten ist nicht erforderlich, da Fachgruppe und Anrechnungsfaktor der an der Zweigpraxis angestellten Ärzte insgesamt gleich bleiben.
Sollen am Vertragsarztsitz bzw. Sitz des MVZ oder der BAG Angestellte, für deren Tätigkeit es eine Zweigpraxis-Genehmigung gibt, „ausgetauscht“ werden, benötigt die Abteilung Versorgungsgenehmigung und Bedarfsplanungsdaten weiterhin eine Information. Dies ist erforderlich, um den neuen Namen für die Abrechnung richtig zuzuordnen. Bitte senden Sie hierzu eine Mail an: zweigpraxis@kvno.de