Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) regelt in §17 Abs. 1a, dass der Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag dadurch erfüllt, dass er an allen zugelassenen Tätigkeitsorten insgesamt persönlich mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen muss. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten die Sprechstundenzeiten jeweils anteilig.
In allen Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem weiteren oder mehreren Tätigkeitsorten außerhalb des Vertragsarztsitzes (z. B. bei einer Zweigpraxis) gilt, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen muss. Auf die Sprechstundenzeiten werden die Besuchszeiten des Vertragsarztes angerechnet.
Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung, in der Zweigpraxis eine bestimmte Stundenzahl mindestens zu erbringen, aber die Tätigkeit dort muss eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten darstellen. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zweigpraxis.
Bitte bedenken Sie dies bei Ihren Planungen und hinsichtlich Ihrer Angaben im Antragsformular zu den geplanten Sprechzeiten. Die Zweigpraxis-Genehmigung wird sich hierauf beziehen. Daher sind im Antragsformular auch Angaben zu konkreten Sprechstundenzeiten sowohl am Vertragsarztsitz als auch in der Zweigpraxis erforderlich. Die Angabe „nach Vereinbarung“ reicht hier nicht aus.
Die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte Nordrhein sowie die Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen bestimmen grundsätzlich, dass ein Arzt / Psychotherapeut neben seinem Praxissitz nur an zwei weiteren Orten ärztlich tätig sein darf.