Hier finden sie Fragen und Antworten zum Thema Zweigpraxis
Häufig gestellte Fragen zum Verfahren
Der Vorstand der KV Nordrhein entscheidet über Anträge von Mitgliedern der KV Nordrhein, die eine Zweigpraxis hier in Nordrhein eröffnen möchten. Bitte richten Sie in diesem Fall Ihren Antrag an die Abteilung Sicherstellung der KV Nordrhein. Die genaue Adresse sowie unsere Antragsformulare finden Sie auf unserer Homepage.
Soweit Sie Mitglied einer anderen KV sind und im Bereich der KV Nordrhein eine Zweigpraxis eröffnen möchten, handelt es sich um eine sogenannte „Zweigpraxis- Ermächtigung“. Wenden Sie sich dafür bitte an den für Ihren geplanten Zweigpraxis- Standort zuständigen Zulassungsausschuss für Ärzte Nordrhein entweder im Regierungsbezirk Köln oder Düsseldorf. Die genaue Adresse sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.
Wenn Sie möchten, senden wir Ihnen das jeweilige Antragsformular auch gerne zu.
Falls Sie als Mitglied der KV Nordrhein im Bereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung eine Zweigpraxis betreiben möchten, wäre für die Genehmigung der Zweigpraxis-Ermächtigung der dort zuständige Zulassungsausschuss Ihr richtiger Ansprechpartner. Dessen Adresse können Sie über die dort zuständige Kassenärztliche Vereinigung erfahren.
Wenn Sie in Ihrer Zweigpraxis Privatpatienten behandeln möchten, setzen Sie sich bitte zuständigkeitshalber mit Ihrer Kammer in Verbindung.
Die KV überprüft auf der Grundlage Ihrer Angaben im Antragsformular, ob die Voraussetzungen, die in § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt sind, vorliegen. Hier geht es um die Fragen, ob
1. am Ort der Zweigpraxis voraussichtlich durch Ihre geplante Tätigkeit eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten eintreten wird
und (kumulativ)
2. an Ihrem Vertragsarztsitz keine wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung der Versicherten eintritt; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Hierzu werden die jeweiligen Kreisstellen vor Ort um eine aktuelle Einschätzung der Versorgungssituation gebeten. Bitte bedenken Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass daher das Verfahren einige Wochen in Anspruch nehmen kann.
Die abschließende Entscheidung trifft der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und Sie erhalten darüber einen schriftlichen Bescheid.
Da Antrag und Genehmigung prinzipiell jeweils auf einzelne Personen und nicht auf die ganze Praxis bezogen sind, ist grundsätzlich von jedem zugelassenen Arzt bzw. jedem zugelassenen Psychotherapeuten, der in der Zweigpraxis tätig werden möchte, ein gesonderter Antrag zu stellen. Für Angestellte wird der Antrag durch den Anstellenden gestellt.
Wenn ein angestellter Arzt bzw. Psychotherapeut bei der BAG / dem MVZ in der Zweig-praxis tätig werden soll, muss der Antrag für dessen Tätigkeit auch von der BAG / dem MVZ bzw. einem Vertretungsberechtigten gestellt werden.
Es sollte in jedem Fall eindeutig aus dem Antrag hervorgehen, welche Ärzte bzw. Psychotherapeuten zu welchen Zeiten in der Zweigpraxis und am Vertragsarztsitz/Sitz des MVZ tätig werden möchten.
Alle Antragsformulare finden Sie unter www.kvno.de/praxis/service/formulare in der Rubrik „Praxis“ unter „Beratung und Service“ und „Formulare“.
Zugelassene Ärzte bzw. Psychotherapeuten stellen und unterzeichnen den Antrag für sich sowie ggf. für bei Ihnen Angestellte selbst.
Für die Tätigkeit von angestellten Ärzten bzw. Psychotherapeuten an einer BAG / einem MVZ stellt die BAG / das MVZ den Antrag. Er ist von allen Mitgliedern der BAG bzw. dem Vertretungsberechtigten zu unterschreiben.
Falls weitere Vorhaben mit dem Zweigpraxisantrag verknüpft sind (z. B. eine Zulassung, eine Verlegung des Vertragsarztsitzes, ein Nachfolgeverfahren, die Genehmigung einer Anstellung, der Verzicht zu Gunsten einer Anstellung), ist es grundsätzlich sinnvoll, im Zweigpraxisantrag unter 9. „Weitere Vorhaben“ deutlich zu machen, um welche Vorhaben es sich hier handelt. Dann können wir Ihr gesamtes Anliegen verstehen und auf einen reibungslosen Ablauf unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahren hinwirken.
Bitte denken Sie daran, dass die oben beispielhaft genannten Vorhaben gleichzeitig beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragt werden müssen.
Falls Sie zu solchen komplexen Vorhaben Informationen benötigen, beraten Sie die Niederlassungsberater der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gerne.
Nein, das Antragsverfahren auf Genehmigung der Tätigkeit in einer Zweigpraxis bei der KV Nordrhein ist nicht kostenpflichtig.
Anders verhält es sich aufgrund gesetzlicher Regelungen dann, wenn der Zulassungsausschuss für Ihren Antrag zuständig ist, weil Sie mit Ihrer geplanten Zweigpraxis KV-übergreifend tätig werden möchten.
Da jedes Antragsverfahren ganz individuell gelagert ist, kann dies vorab nicht beurteilt werden. Es kommt hier auf die Überprüfung der Voraussetzungen im Einzelfall an.
Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) regelt in §17 Abs. 1a, dass der Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag dadurch erfüllt, dass er an allen zugelassenen Tätigkeitsorten insgesamt persönlich mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen muss. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten die Sprechstundenzeiten jeweils anteilig.
In allen Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem weiteren oder mehreren Tätigkeitsorten außerhalb des Vertragsarztsitzes (z. B. bei einer Zweigpraxis) gilt, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen muss. Auf die Sprechstundenzeiten werden die Besuchszeiten des Vertragsarztes angerechnet.
Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung, in der Zweigpraxis eine bestimmte Stundenzahl mindestens zu erbringen, aber die Tätigkeit dort muss eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten darstellen. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zweigpraxis.
Bitte bedenken Sie dies bei Ihren Planungen und hinsichtlich Ihrer Angaben im Antragsformular zu den geplanten Sprechzeiten. Die Zweigpraxis-Genehmigung wird sich hierauf beziehen. Daher sind im Antragsformular auch Angaben zu konkreten Sprechstundenzeiten sowohl am Vertragsarztsitz als auch in der Zweigpraxis erforderlich. Die Angabe „nach Vereinbarung“ reicht hier nicht aus.
Die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte Nordrhein sowie die Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen bestimmen grundsätzlich, dass ein Arzt / Psychotherapeut neben seinem Praxissitz nur an zwei weiteren Orten ärztlich tätig sein darf.
Abhängig von dem Leistungsspektrum, welches in der Zweigpraxis angeboten werden soll, können gesonderte Qualitätssicherungsgenehmigungen erforderlich sein. Dies gilt insbesondere, wenn es um standortbezogene apparative oder räumliche Voraussetzungen für die jeweilige Genehmigung geht.
Unsere Abteilung Qualitätssicherung steht Ihnen in diesem Zusammenhang für Fragen zur Verfügung.
Die Tätigkeit in einer Zweigpraxis ist grundsätzlich nicht mit einer höheren Vergütung verbunden.
Wenn Sie über eine Zweigpraxis-Genehmigung verfügen, so können Sie als Arzt ab diesem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 6 und § 10 Abs. 1 der Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein zusätzlich für die Zweigpraxis zum Notdienst am Ort der beantragten Zweigpraxis eingeteilt werden.
Die Zuständigkeit für eine solche Einteilung liegt bei der Kreisstelle der KV Nordrhein, in deren Gebiet sich Ihre Zweigpraxis befindet.
Ja, ein Praxisschild ist erforderlich. Nach § 17 Abs. 1 BMV-Ä sind die Sprechstundenzeiten auf einem Praxisschild bekannt zu geben.
Einzelheiten zum Thema Praxisschild für die Zweigpraxis können Sie bei der Ärztekammer Nordrhein bzw. bei der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen erfragen, die insofern zuständig sind.
Nein. Für eine Zweigpraxis ist nach der Ärzte-ZV, dem BMV-Ä und den Gesamtverträgen kein gesonderter Vertragsarztstempel erforderlich. Vertragsarztstempel sind unmittelbar mit der Zulassung am Vertragsarztsitz verbunden. Sie können deshalb in der Zweigpraxis den Stempel, den Sie am Vertragsarztsitz benutzen, ebenfalls verwenden bzw. sich ein zusätzliches Exemplar davon zur Verwendung in der Zweigpraxis anfertigen lassen.
Es werden ebenfalls keine gesonderten Rezepte für die Zweigpraxis bestellt und ausgegeben. In der Zweigpraxis sind die Rezepte der Hauptbetriebsstätte zu verwenden und mit deren Betriebsstättennummer (BSNR) zu kennzeichnen.
Wenn Sie zu diesem Thema noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie Abteilung Zulassungswesen und Arztregister.
Ja. Sobald Sie uns für Ihre Zweigpraxis in Nordrhein mitteilen, zu welchem Termin Sie die Tätigkeit dort aufnehmen, erhalten Sie von uns eine Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR). Mit dieser NBSNR müssen Sie die in der Zweigpraxis erbrachten Leistungen kennzeichnen.
Soweit Sie als Mitglied einer anderen KV eine Zweigpraxis-Ermächtigung im Bereich Nordrhein durch den Zulassungsausschuss für Ärzte Nordrhein erhalten haben, wird Ihnen die NBSNR für diese Zweigpraxis durch die jeweilige Abteilung Zulassungswesen und Arztregister mitgeteilt.
Bei weiteren Fragen zur Abrechnung Ihrer in der Zweigpraxis erbrachten Leistungen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Abrechnung.
Sollten sich hier im Zusammenhang mit dem verwendeten Praxisverwaltungssystem weitere Fragen zur IT ergeben, wie Kennzeichnung von Leistungen, zusätzliche Kosten für Praxissoftware, Abgabe von Abrechnungen in Teilen gem. Kap. 1.3 der IT-Richtlinie, wenden Sie sich bitte an die IT-Beratung - it-beratung@kvno.de
Ja, die Zweigpraxis-Genehmigung ist mit der (auflösenden) Bedingung verbunden, dass spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides die vertragsärztliche Tätigkeit in der Zweigpraxis im beantragten Umfang aufgenommen werden muss. Das bedeutet für Sie, dass die Genehmigung automatisch entfällt, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb dieses Zeitraumes dort entsprechend aufnehmen.
Die Zweigpraxis-Genehmigung ist grundsätzlich an Ihren zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Vertragsarztsitz bzw. Anstellungsort gebunden. Dies hängt damit zusammen, dass die Versorgungssituation am Vertragsarztsitz bzw. Anstellungsort für die Voraussetzungen der Zweigpraxis-Genehmigung eine Rolle spielt. Darauf wird auch im Genehmigungsbescheid hingewiesen. Das bedeutet, dass bei Verlegung die Zweigpraxis-Genehmigung automatisch entfällt.
Wenn Sie die Zweigpraxis auch nach einer durch den Zulassungsausschuss zu genehmigenden Verlegung weiter betreiben möchten, teilen Sie uns das bitte frühzeitig - d. h. gleichzeitig mit dem Antrag auf Verlegung an den Zulassungsausschuss - mit. Dann können wir für den neuen Vertragsarztsitz bzw. Anstellungsort die Voraussetzungen überprüfen und Ihnen einen neuen Bescheid erteilen.
Dies gilt entsprechend auch für MVZ und BAG.
Die „Verlegung“ einer Zweigpraxis ist in den Vorschriften nicht vorgesehen. Rechtlich handelt es sich um einen neuen Antrag. Wir werden dann auf eine Mitteilung Ihrerseits hin für den geplanten anderen Zweigpraxis-Standort die Voraussetzungen überprüfen und Ihnen einen neuen Bescheid zukommen lassen.
Für Ihre individuellen weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne unter den folgenden Telefonnummern zur Verfügung: