Hier finden sie Fragen und Antworten zum Thema Überweisungen
Ja, das Überweisungsgebot nach § 24 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) ist nach wie vor gültig. Danach muss ein Vertragsarzt diagnostische und therapeutische Leistungen, die von einem anderen Vertragsarzt durchgeführt werden sollen, per Überweisung (Muster 6) veranlassen. In diesen Fällen stellen Sie bitte eine Überweisung aus beziehungsweise nehmen die vorgelegte Überweisung an.
Nein. Wenn der Patient eine Überweisung vorlegt, legen Sie den Datensatz in der Abrechnung auch als Überweisung an.
Ja, das ist in Anlage 2 zum BMV-Ä geregelt. Wird der Überweisungsnehmer erst im Folgequartal tätig, ist die ausgestellte Überweisung trotzdem gültig. Voraussetzung: Der Patient legt eine gültige Versichertenkarte oder einen anderen gültigen Behandlungsausweis des zuständigen Kostenträgers vor. Bei sonstigen Kostenträgern gelten Besonderheiten.
Nein. Der auf Überweisung handelnde Arzt darf Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst erbringen, wenn ihm die Überweisung vorliegt. Sucht ein Patient ohne Abstimmung mit seinem Arzt einen ermächtigten Arzt zur Durchführung einer ambulanten Behandlung auf, kann er nachträglich keine Überweisung verlangen.
Ja, dafür muss dem weiterbehandelnden Arzt eine Überweisung des Operateurs vorliegen. Dieser muss das Operationsdatum und die entsprechende Gebührenordnungsposition aus dem EBM auf der Überweisung vermerken (EBM, Kap. 31.4).
Ja. Ausgenommen sind laut BMV-Ärzte § 13 Absatz 4 nur Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden dürfen: Ärzte für Labormedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin. Auch Ermächtigte Ärzte können in Nordrhein nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden.
Aufgrund der freien Arztwahl soll nur die Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung genannt werden, in deren Bereich die Überweisung ausgeführt werden soll. Eine namentliche Überweisung kann zur Durchführung bestimmter Untersuchungen an hierfür ermächtigte Ärzte bzw. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen erfolgen.
Eine Überweisung reicht als alleiniger Versicherungsnachweis nicht aus. Laut BMV-Ä sind Versicherte verpflichtet, beim Arztbesuch die eGK vorzulegen, auch wenn sie den Arzt mit einer Überweisung aufsuchen.
Ja, der koordinierende Arzt muss die Teilnahme eines Patienten am jeweiligen DMP auf Überweisungen für weitere DMP-Behandler angeben. Hier reicht die Angabe des DMPs (z. B. „DMP KHK“) im Bereich „Diagnose/Verdachtsdiagnose“ aus.
Bei einer Behandlung nach §116b SGB V handelt es sich um die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV). Die ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung von bestimmten schweren beziehungsweise seltenen Erkrankungen. Sie erfolgt durch genehmigte ASV-Teams, in denen Ärzte verschiedener Fachrichtungen aus Praxis und Krankenhaus zusammenarbeiten. In der Regel überweist der behandelnde Vertragsarzt in die ASV, das Nähere regelt eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Nein, seit dem 1. Januar 2018 ist der Überweisungsvordruck „ F2900“ zur Vorstellung beim Durchgangsarzt weggefallen. Die Gebühr für die Überweisung wird aber auch ohne diesen Vordruck weiterhin nach der Gebührennummer 145 UV-GOÄ gezahlt.
Der Überweisungscode kennzeichnet eine aus medizinischer Sicht dringliche Überweisung für die Terminservicestelle. Sie erhalten die Überweisungscodes bei unserem Formularversand.
Der Patient erhält durch den Überweisungscode einen Anspruch auf die Vermittlung eines Facharzt-Termins innerhalb von vier Wochen. Bitte kleben Sie den Code auf der Überweisung in dem Feld „Auftrag“ neben der gewünschten Auftragsleistung auf. Näheres zur Terminservicestelle erfahren Sie auf unserer Homepage.
Nein. Wenn der Patient eine Überweisung vorlegt, muss der Arzt diese in der Abrechnung auch als Überweisungsschein anlegen.