Letzte Änderung: 18.09.2023, 14:49 Uhr

HVM-Änderungen zum 4. Quartal 2023

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 08.09.2023 einige Änderungen des HVM für das 4. Quartal 2023 beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen möchten wir Ihnen kurz vorstellen:

  • Die Leistungen des Kapitels 4 EBM werden rückwirkend zum 01.04.2023 „entbudgetiert“ und somit in voller Höhe mit dem Orientierungswert vergütet. Die damit verbundenen Mehrausgaben tragen die Krankenkassen in voller Höhe. Eine Vergütung innerhalb eines RLV/QZV erfolgt für diese Leistungen damit nicht mehr. Mit dieser Änderung setzen wir die gesetzliche Vorgabe zur vollständigen Vergütung der Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin um.
  • Für die restlichen von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin erbrachten Leistungen (außerhalb Kapitel 4 EBM, bisher dem RLV/QZV unterliegend) wird ein Kontingent gebildet.
  • Die Leistungen des Abschnitts 14.2 EBM sowie die Gebührenordnungspositionen 14220, 14222, 14240, 14313 und 14314 EBM werden rückwirkend zum 01.04.2023 als Einzelleistung außerhalb der MGV vergütet. Ab dem 2. Quartal 2023 wird auch für die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie kein RLV/QZV mehr festgesetzt. Mit dieser Änderung setzen wir die gesetzliche Vorgabe zur Entbudgetierung der meisten Leistungen des Kapitels 14 EBM um.
  • Für die restlichen Leistungen von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie (bislang dem RLV/QZV unterliegend) wird ein Kontingent gebildet.
  • Für die Arztgruppen Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie wird ab dem 4. Quartal 2023 ein einheitlicher RLV-Fallwert ermittelt. Diese Änderung ist auf die Fachgleichheit der beiden Arztgruppen bei der Bedarfsplanung zurückzuführen. Die einheitliche Berechnung bezieht sich dabei nur auf den RLV-Fallwert, die bisherigen arztgruppenspezifischen QZV-Fallwerte bleiben weiterhin bestehen.