Verordnung Letzte Änderung: 09.06.2021, 14:21 Uhr Lesezeit: 5 Minuten

Prüfungen im SSB

Unzulässiger Sprechstundenbedarf

Die Prüfung von Einzelverordnungen auf unzulässigen Sprechstundenbedarf, auch als Prüfung in besonderen Fällen bezeichnet, findet in der Regel auf Antrag statt. Die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen prüft, ob die beanstandeten Mittel im Sinne der Sprechstundenbedarfsvereinbarung zulässig sind. Sollten die Verordnungen unzulässig sein, werden die entstandenen Kosten regressiert.

Prüfanträge über eine unzulässige Verordnung werden ab einer Höhe von 30,-€ pro Quartal gestellt.

Hierzu zählen z.B.:

  • Mittel, die für eine*n Patient*in bestimmt sind
  • Mittel, die gemäß Anlage I keinen SSB darstellen
  • Mittel, die gemäß Anlage III der AM-RL keinen SSB darstellen
  • Mittel, die gemäß Anlage V der AM-RL keinen SSB darstellen
  • Mittel, die gemäß EBM mit den Gebühren abgegolten sind
  • Mittel, die unter die allgemeinen Praxiskosten fallen
  • Gefäße bei Abfüllungen
  • Homöopathika
  • Einzelimporte aus dem Ausland
  • Rezepturen – es sei denn, diese sind in der Anlage I explizit aufgeführt

Unwirtschaftlicher Sprechstundenbedarf

Die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf wird kalenderjährlich auf Basis der arztgruppenspezifischen Durchschnittswerte durchgeführt. Die Prüfung erfolgt bei Überschreitung der Durchschnittswerte. Übersteigt die prozentuale Fallabweichung um 50 %, wird ein Antrag auf unwirtschaftliche Verordnungsweise gestellt.

Sonstiger Schaden

Im Sprechstundenbedarf werden auch Prüfanträge auf „Sonstigen Schaden“ gestellt. Diese Prüfung basiert auf §15 der Prüfvereinbarung i.V. mit § 45 und § 48 Bundesmantelvertrag.

Anträge werden beispielsweise gestellt, wenn:

  • Sprechstundenbedarf im ersten Quartal der Niederlassung (Erstbezug) verordnet worden ist
  • Verordnungen von Sprechstundenbedarf auf dem Rezeptformular (Muster 16) durch eine*n andere*n Ärzt*in getätigt wurden
  • Verordnungen von Sprechstundenbedarf durch Ärzt*innen unter Angabe hierzu nicht gültiger Betriebsstätten-Nummern getätigt wurden
  • die von der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesene Betriebs- (BSNR) bzw. Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR) nicht mit der in der Codierzeile (Feld 25) eingedruckten BSNR oder NBSNR identisch sind
  • Verordnungen von Sprechstundenbedarf getätigt wurden, für die in den Abrechnungsunterlagen keine Leistungen ersichtlich sind
  • Verordnungen von Sprechstundenbedarf durch Ärzt*innen ausgestellt worden sind, die nicht oder nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen