Verordnung Letzte Änderung: 09.06.2021, 13:49 Uhr Lesezeit: 5 Minuten

Hinweise zur Ausstattung des Notfallkoffers

Der Inhalt des Notfallkoffers dem Leistungsspektrum, den Fähigkeiten der Ärzt*innen und dem Patientenklientel der Praxis anzupassen ist. Die Notfallausstattung ist entsprechend der individuell erarbeiteten Liste vollständig vorhanden, funktionsfähig und für alle Praxismitarbeiter*innen frei zuglänglich aufzubewahren. Es existiert keine generelle Vorschrift über die Mindestinhalte der Notfallausstattung, abgesehen von der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift über die Bereitstellung eines Verbandskastens für Mitarbeitende. Die Inhalte der Notfallausstattung sind durch die Praxisinhaber*innen festzulegen.