Verordnung Letzte Änderung: 09.06.2021, 12:48 Uhr Lesezeit: 5 Minuten

Erstausstattung mit SSB

Bezüglich der Erstausstattung ist zu beachten, dass gemäß der Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Betriebsstätte nicht über SSB-Rezepte verordnungsfähig ist.

Die erstmalige Verordnung von Sprechstundenbedarf darf deshalb erst zu Beginn des Folgequartals als Ersatzbeschaffung der im ersten Niederlassungsquartal verbrauchten Mittel vorgenommen werden.

Diese Ersatzbeschaffung kann bis spätestens zum 14. des ersten Monats des Folgequartals getätigt werden.

Die Erstausstattung ist mit Ausnahme von Impfstoffen, von der Praxis selbst anzuschaffen.

Im Fall, dass eine Praxis übernommen wird, besteht die Möglichkeit, dass die jeweiligen Vorgänger*innen die in ihrem letzten Niederlassungsquartal verbrauchten SSB-Artikel über ihre Rezepte als Ersatzbeschaffung nachbestellen und diese an die Nachfolger*innen bei Praxisübergabe übergeben.