Niederlassung Letzte Änderung: 03.04.2023, 08:08 Uhr

Eintragung in das Arztregister

Für eine vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Tätigkeit ist die Eintragung in das Arztregister zwingend Voraussetzung. Die Eintragung ist eine Zulassungs- bzw. Anstellungsvoraussetzung und wird vom jeweiligen Zulassungsausschuss überprüft. Sofern Sie bereits in ein Arztregister in einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen sind, schicken Sie uns bitte lediglich einen aktuellen Arztregisterauszug zu. Eine erneute Beantragung bei uns ist in diesen Fall nicht erforderlich. Es erfolgt bei einer Änderung Ihres Wohnortes oder bei einer Niederlassung/Anstellung in unserem KV Bereich einfach nur eine Umschreibung Ihrer Arztregistereintragung.

Bitte beachten Sie, dass mit der Antragstellung eine Antragsgebühr von 100 € zu zahlen ist. Hierfür wird Ihnen von den zuständigen Ansprechpartnern eine Vorgangsnummer mitgeteilt, die Sie bitte bei der Überweisung angeben. Die Eintragung kann erst erfolgen, wenn die Antragsgebühr von Ihnen bezahlt worden ist.

Voraussetzungen für die Eintragung

Grundvoraussetzung für die Eintragung in das Arztregister ist -neben den einzureichenden Unterlagen/Nachweisen- die Approbation sowie die abgeschlossene Weiterbildung in einem Fachgebiet bzw. bei (Kinder- und Jugendlichen-)Psychotherapeuten die abgeschlossene Ausbildung in einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Richtlinienverfahren.

Können diese Voraussetzung (noch) nicht erfüllt und nachgewiesen werden, wäre ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister abzulehnen.

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