Vertrag Letzte Änderung: 10.06.2020, 09:01 Uhr Lesezeit: 10 Minuten

Pflegeheimversorgung

Zum 1. Oktober 2019 trat eine besondere Förderung der Pflegeheimversorgung in Kraft, die unter anderem die Förderung der Versorgungsqualität sowie die Verbesserung der Versorgungsstrukturen zum Ziel hat.

An dieser Förderung teilnehmen können alle Ärzte, denen eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen des Kapitels 37.2 EBM von der KV Nordrhein erteilt wurde und die in diesem Zusammenhang mindestens einen Kooperationsvertrag mit einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 119b SGB V vorgelegt haben.  Ein zusätzliches Teilnahmeverfahren ist nicht vorgesehen.

Die Regelungen gelten für nordrheinische Versicherte aller gesetzlichen Krankenkassen, sofern diese Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung sind. Eine separate Einschreibung der Versicherten ist nicht notwendig.

Die besondere Förderung mit allen nordrheinischen Krankenkassen/-verbänden sieht die Zusammenarbeit von „koordinierenden Ärzten“ und „kooperierenden Fachärzten“ vor. Zu den zusätzlichen Leistungen, mit denen die Versorgung der Pflegeheimpatienten verbessert werden sollen,  zählen folgende:

  • Gemeinsame Visiten von koordinierenden und kooperierenden Ärzten  
  • Regelmäßige Einzelvisiten
  • Dokumentationen