Qualität Letzte Änderung: 14.04.2022, 11:26 Uhr

Pflegeheimversorgung

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 37 EBM können von Ärzten fast aller Fachrichtungen abgerechnet werden. Ausgenommen sind psychologische Psychotherapeuten, Anästhesisten, Phoniater/Pädaudiologen und Humangenetiker sowie Ärzte, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen.

Eine Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung der GOP 37100 bis 37120 EBM ist die Vorlage eines Kooperationsvertrages mit einem Pflegeheim bei der KV Nordrhein. Der Vertrag muss die Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erfüllen. Nach Prüfung des vorgelegten Vertrages erhält der Arzt von der KV Nordrhein eine entsprechende Bestätigung .

Der Zuschlag für den koordinierenden Arzt nach der GOP 37105 kann lediglich von einem der an Patientenversorgung beteiligten Vertragsärzte berechnet werden. Wer dieser Arzt ist, muss nach den Vorgaben des EBM in einer schriftlichen Vereinbarung mit den anderen kooperierenden Ärzten festgelegt werden. Enthält der Pflegeheimkooperationsvertrag bereits eine Regelung mit sämtlichen weiteren versorgenden Ärzten darüber, wer der koordinierende Arzt ist, ist keine gesonderte schriftliche Vereinbarung nötig.

GOP Inhalt Vergütung
37100 Kooperationspauschale als Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale, einmal im Behandlungsfall 13,05 Euro
37102 Kooperationspauschale als Zuschlag zur GOP 01410 (Besuch) oder 01413 (Mitbesuch), einmal im Behandlungsfall 13,05 Euro
37105 Koordinationspauschale als Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä, einmal im Behandlungsfall 28,70 Euro
37113 Zuschlag zur GOP 01413 für den Besuch eines Patienten in einem stationären Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht
11,06 Euro
37120 Fallkonferenzen gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
6,68 Euro

Ansprechpartner

Magda Witkowski