Qualität Letzte Änderung: 11.01.2023, 10:23 Uhr

Strahlentherapie

Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von strahlentherapeutischen Leistungen (Hochvolt- und Brachytherapie) ist die Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie).

Hochvolttherapie:
Die fachliche Qualifikation ist durch die Berechtigung zum Führen der Facharztbescheinigung „Strahlentherapie“ oder „Radiologie“ Teilgebiet „Strahlentherapie“ und Weiterbildungszeugnissen nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen.

Brachytherapie:
Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird geprüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Facharztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fachlichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiterbildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese ggf. in einem Kolloquium vor der Zentralen Radiologie-Kommission nachgewiesen werden. Darübera hinaus sind die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen.

Neben der erforderlichen Umgangsgenehmigung muss von allen Antragstellern die jeweilige Fachkunde im Strahlenschutz durch Vorlage der entsprechenden Fachkundebescheinigungen der Ärztekammern nachgewiesen werden (und ggf. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz).

Die Leistungen zur Nahbestrahlungs-, Weichstrahl- und Orthovolttherapie sind bei Ihrer zuständigen Bezirksstelle zu beantragen.

Qualitätssicherungskommission:

  • Zentrale Radiologie-Kommission
    4 fachkundige Mitglieder

Ansprechpartner: Hochvolt- und Brachytherapie

Ansprechpartner: Weichstrahltherapie

Sabine Krämer