Qualität Letzte Änderung: 05.03.2021, 11:08 Uhr

Nuklearmedizin

Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von nuklearmedizinischen Leistungen ist die Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie).

Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird geprüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Facharztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fachlichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiterbildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese ggf. in einem Kolloquium vor der Zentralen Radiologie-Kommission nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen.

Neben der erforderlichen Umgangsgenehmigung muss von allen Antragstellern die jeweilige Fachkunde im Strahlenschutz durch Vorlage der entsprechenden Fachkundebescheinigungen der Ärztekammern nachgewiesen werden (und ggf. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz).

Qualitätssicherungskommission:

  • Zentrale Radiologie-Kommission
    4 fachkundige Mitglieder

Ansprechpartner