Qualität Letzte Änderung: 08.12.2022, 11:39 Uhr

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) für schwerstkranke Patientinnen und Patienten, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche gesundheitliche Situationen auftreten können, wurde in eine eigenständige „Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege“ (AKI-RL) überführt. Die Richtlinie trat am 18. März 2022 in Kraft.

Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach der neuen AKI-RL können erst ab dem 1. Januar 2023 ausgestellt werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär, also in voller Höhe.

Bis zum Start des neuen Leistungsanspruchs gelten die bisherigen Verordnungsmöglichkeiten zur außerklinischen Intensivpflege entsprechend der HKP-RL unverändert fort.

Der G-BA hat zudem eine Übergangsvereinbarung beschlossen, nach der Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der HKP-RL ausgestellt wurden, über den 1. Januar 2023 hinaus weiter bis zum 30. Oktober 2023 gelten.

Übergangsregelung zur Potenzialerhebung

Bis zum 31. Dezember 2024 gilt nun, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden soll. Damit wird die bisher verpflichtende Vorgabe zur Potenzialerhebung in der AKI-Richtlinie durch eine befristete „Soll“-Regelung (§ 5 a neu) ersetzt.

Sollte eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der außerklinischen Intensivpflege als potenzialerhebender Arzt/Ärztin oder verordnender Arzt/Ärztin schon von einer anderen KV erteilt worden sein, fügen Sie diese bitte dem Antrag bei.

Céline Lange

Christiane Kamps