Letzte Änderung: 26.06.2020, 12:03 Uhr

Hinweise zur Abrechnung

Grundsätzlich müssen Flüchtlinge erst bei der örtlichen Behörde einen Behandlungsschein beantragen, um medizinisch versorgt zu werden. Dies ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Einige Länder und Kommunen haben sich deshalb für die Ausgabe der eGK entschieden. Die Gesundheitskarte ist fast identisch mit der elektronischen Gesundheitskarte für gesetzlich Krankenversicherte. Flüchtlinge, die eine Gesundheitskarte erhalten, können damit direkt zum Arzt gehen, wenn sie krank sind.

Kennzeichnung der eGK

Die eGK für Asylbewerber, die sich länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, enthält im Datensatz bei „Besondere Personengruppe“ die Ziffer „4“. Auf Chipkarten, die ab Januar 2016 an Flüchtlinge und Asylbewerber ausgegeben werden, die weniger als 15 Monate in Deutschland leben, ist bei „Besondere Personengruppe“ die Ziffer „9“ gespeichert.

Daran erkennen die Praxen bereits beim Einlesen der eGK, dass der Patient nur bestimmte Leistungen beanspruchen kann. Ein optisches Zeichen auf der Karte selbst gibt es nicht. Die Krankenkassen sind aber verpflichtet, die Europäische Krankenversicherungskarte bei dieser Personengruppe auf der Rückseite der eGK als ungültig zu kennzeichnen, weil Flüchtlinge keine Kosten für medizinische Leistungen im Ausland erstattet bekommenl.

Verschiedene Krankenkassen (zum Beispiel AOK Rheinland/Hamburg, Barmer GEK und DAK-Gesundheit) haben dies gelöst, indem sie auf der Rückseite die Buchstaben durchgeixt haben.

Eingeschränkter Leistungsanspruch

Die Kennzeichnung ist erforderlich, da Flüchtlinge und Asylbewerber in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung haben. Der Umfang der gesundheitlichen Leistungen orientiert sich an den bundesweit geltenden rechtlichen Vorgaben der §§ 4 und 6 des AsylbLG.

Übernommen werden laut Asylbewerberleistungsgesetz die Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Zudem besteht Anspruch auf Schutzimpfungen und Früherkennungsuntersuchungen sowie Mutterschaftsleistungen. Welche Leistungen genau dazu gehören, wird teilweise in regionalen Vereinbarungen näher spezifiziert. In der Regel wird Art und Umfang der notwendigen Leistungen jedoch vom behandelnden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis zu bestimmen sein.

In folgenden Fällen keine Leistungsgewährung durch die Krankenkassen:

  • Medizinische Leistungen zur Vorsorge nach §§ 23 Abs. 2, 4 und 24 SGB V.
  • Haushaltshilfe nach den Regelungen des § 38 SGB V.
  • Künstliche Befruchtung und Sterilisation (§ 27a SGB V).
  • Leistungen im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP) im Sinne des § 137f SGB V.
  • Leistungen aus Wahltarifen nach § 53 SGB V.
  • Leistungen im Ausland.
  • Leistungen, die sich aus Regelungen und Verträgen der Krankenkassen zur Integrierten Versorgung (§ 140a-d SGB V) oder aus Selektivverträgen zur ambulanten Versorgung (§§ 63, 73 b, c SGB V) ergeben.
  • Satzungsmehrleistungen.
  • Entgeltersatzleistungen.

Folgende Leistungen nur nach Genehmigungsverfahren:

  • Elektive stationäre Krankenhausbehandlungen. Elektiv im Sinne dieser Bundesrahmenempfehlung ist eine stationäre Krankenhausbehandlung, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht sofort/unmittelbar erbracht werden muss, sich also keine relevanten Nachteile für die Erfolgsaussichten der Behandlung auch bei späterer Terminierung ergeben.
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
  • Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie (EBM-Kapitel 35.2).
  • Häusliche Krankenpflege mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der vorläufigen Kostenzusage gemäß § 6 Abs. 6 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie.
  • Bestimmte Hilfsmittel wie Rollstühle etc. nach näherer Vereinbarung auf Landes-/örtlicher Ebene.
  • Zahnärztliche Behandlungen nach BEMA Teil 2, 3, 4, 5 und IP-Leistungen nach BEMA Teil 1.

Karte nicht einlesbar: Ersatzverfahren

Kann die eGK nicht eingelesen werden, wenden Ärzte auch bei diesen Patienten das Ersatzverfahren an. Im Ersatzverfahren – also bei der manuellen Eingabe der Daten in das Praxisverwaltungssystem – sind folgende Angaben zu erfassen: zuständige Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnorts, möglichst die Krankenversichertennummer, Besondere Personengruppe „9“.

Ist beim Ersatzverfahren nicht erkennbar, dass es sich um einen Flüchtling handelt und erfolgt eine Untersuchung oder Behandlung, auf die der Patient keinen Anspruch hätte, so wird dem Arzt die Leistung trotzdem vergütet.

Bedruckung von Formularen

Bei Rezepten und anderen Formularen, die ein Personalienfeld enthalten, wird im Statusfeld die Ziffer „9“ für „Besondere Personengruppe“ gedruckt.

Folgende Krankenkassen haben die Rahmenvereinbarung unterzeichnet

  • AOK NordWest
  • AOK Rheinland/Hamburg
  • Novitas BKK
  • Knappschaft
  • DAK-Gesundheit
  • Techniker Krankenkasse
  • Barmer GEK
  • IKK classic

Als weitere Krankenkassen sind der Rahmenvereinbarung beigetreten:

  • KKH Kaufmännische Krankenkasse
  • VIACTIV Krankenkasse
  • Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK)

Gemeinden entscheiden selbst über Gesundheitskarte für Flüchtlinge
Gemeinden in NRW, die sich – in der Regel per Ratsbeschluss – dafür entscheiden, an der Vereinbarung teilzunehmen, erklären ihren Beitritt schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem MGEPA:

Beigetretene Gemeinden

  • Alsdorf
  • Bocholt
  • Bochum
  • Bonn
  • Dülmen
  • Düsseldorf
  • Gevelsberg
  • Hattingen
  • Herdecke
  • Köln
  • Moers
  • Mönchengladbach
  • Monheim
  • Mülheim an der Ruhr
  • Münster
  • Oberhausen
  • Remscheid
  • Sprockhövel
  • Wermelskirchen
  • Wetter