Letzte Änderung: 30.06.2020, 08:36 Uhr

Hausarztpraxen erhalten mehr Geld für EVA und Co.

Die Hürden für die finanzielle Förderung von nichtärztlichen Praxisassistentinnen (NäPA) in Hausarztpraxen sinken. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband verständigt. Ab 1. Januar 2017 sinkt zum Beispiel die für die Förderung nötige Fallzahl auf 700 Fälle. Außerdem steigt die Vergütung der NäPA-Leistungen. Zu den NäPA zählen zum Beispiel die Entlastenden Versorgungsassistentinnen (EVA).

Zuschläge steigen

Der Strukturzuschlag für Kosten wie Ausbildung, höhere Gehälter und zusätzliche Praxisausstattung, der im Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der Gebührenordnungsposition (GOP) 03060 gelistet ist, steigt durch die zusätzliche GOP 03061 von derzeit 2,30 auf 3,58 Euro je Behandlungsfall. Er wird auf die hausärztliche Strukturpauschale (GOP 03040) gezahlt – und zwar ab Jahresbeginn 2017 für bis zu 700 Fälle. Die Höchstgrenze lag bislang bei 584 Fällen.

„Damit erhalten Ärzte ab Januar bis zu 2.506 Euro im Quartal und damit eine fast doppelt so hohe Förderung“, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit. Hausarztpraxen könnten folglich mit diesen Leistungen einen Umsatz von rund 10.000 Euro jährlich erzielen.

Höhere Vergütung für Besuche

Einen Zuschlag gibt es außerdem auf die Vergütung für NäPA-Hausbesuche (GOP 03062). Die Vergütung steigt von jetzt 17,32 auf 19,59 Euro. Für den Mitbesuch (GOP 03063) erhält die Praxis künftig 14,32 statt wie bisher 12,73 Euro.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses, in dem KBV und GKV-Spitzenverband zusammensitzen, umfasst zudem, dass die Leistungsinhalte der beiden GOP an die Besuchsleistungen des Kapitels 38 angeglichen werden. Ab Januar kann die Praxis somit auch den ersten Besuch in Alten-und Pflegeheimen oder anderen beschützenden Einrichtungen über die höher bewertete GOP 03062 abgerechnet werden. Weitere Besuche bei anderen Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft sind weiterhin mit der GOP 03063 abzurechnen.

Mindestfallzahl sinkt

Mehr Hausarztpraxen sollen von der Förderung nichtärztlicher Praxisassistenten profitieren können. Deswegen hat der Bewertungsausschuss die durchschnittliche Mindestzahl von Behandlungsfällen beziehungsweise Mindestzahl von Patienten, die älter als 75 Jahre alt sind, gesenkt.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen können einem Hausarzt bzw. einer Hausärztin mit voller Zulassung ab 1. Januar 2017 eine Praxisassistentin oder -assistenten genehmigen, wenn durchschnittlich mindestens 700 Behandlungsfälle je Quartal (bisher 860) oder durchschnittlich 120 Fälle je Quartal bei über 75-jährigen Patienten (bisher 160) vorliegen.

Für jeden weiteren Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 beziehungsweise um 80 Fälle je Arzt.

EVA ja, VERAH nein

Für die nordrheinischen EVAs können Hausärzte die Leistungen abrechnen, wenn sie die Voraussetzungen wie die Mindestfallzahl erfüllen und eine Genehmigung der KV Nordrhein erhalten haben. Die Versorgungsassistenten in der Hausarztpraxis (VERAH) erfüllen die Anforderungen an die NäPA-Qualifikation indes nicht. Das hat der Bewertungsausschuss bestätigt. VERAHs müssen eine zusätzliche Fortbildung absolvieren, um die Leistungen abrechnen zu können.

Genehmigung und EVA-Anmeldung

In der KV Nordrhein erteilen die Genehmigungen zur Abrechnung der Leistungen von nichtärztlichen Praxisassistentinnen und -assistenten die Abteilungen für Qualitätssicherung in den Bezirksstellen Köln und Düsseldorf. Hier können sich Medizinische Fachangestellte (MFA) auch zu EVA-Fortbildungen anmelden. Folgende Unterlagen müssen Hausarztpraxen einreichen, um die Genehmigung zu erhalten:

  • Erklärung, dass die nichtärztliche Praxisassistentin mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt ist.
  • Nachweis, dass die nichtärztliche Praxisassistentin über eine qualifizierte Berufsausbildung zur MFA, Arzthelferin oder Krankenschwester verfügt.
  • Erklärung, dass die nichtärztliche Praxisassistentin über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis verfügt.
  • Nachweis einer Zusatzqualifikation der nichtärztlichen Praxisassistentin gemäß § 7 der Delegationsvereinbarung. Hier reicht im Rahmen der Übergangsregelung der Nachweis aus, dass die Medizinische Fachangestellte die praktische Ausbildung begonnen hat.

Wenn Ihre MFA die Fortbildung zur EVA mit dem praktischen Teil beginnen soll, dann können Sie das in der eigenen Praxis tun, indem Sie sie mit auf Hausbesuche nehmen. Hierbei begleitet die angehende Versorgungsassistentin die Ärztin bzw. den Arzt bei Hausbesuchen und übernimmt diese im weiteren Velauf unter Aufsicht des Arztes selber. Jeder Hausbesuch ist mit je 30 Minuten auf die praktische Fortbildungspflicht anzurechnen.

Die Unterlagen sind einzureichen bei

Bezirksstelle Düsseldorf
Abteilung Qualitätssicherung
Tersteegenstraße 9
40474 Düsseldorf

Bezirksstelle Köln
Abteilung Qualitätssicherung
Sedanstraße 10-16
50668 Köln

Kontakt

E-Mail: naepa@kvno.de
Fax: +49 211 5970 3302