Hilfsmittel
Letzte Änderung: 09.07.2020, 11:43 Uhr
Hilfsmittel
Hier finden sie Fragen und Antworten zum Thema Hilfsmittel
Krankenhäuser sind während der stationären Behandlung generell für Verordnungen von Hilfsmitteln zuständig. Dies legen das Sozialgesetzbuch V (§ 39) und die Bundespflegesatzverordnung (§ 2) fest. Die stationäre Behandlung umfasst nämlich alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus nötig sind – hierzu gehören auch die erforderlichen Hilfsmittel.
Ja, den sogenannten Abgrenzungskatalog. Hier finden sich Hinweise, wann das Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Muster 16) oder der Pflegekassen (formloses Attest) verordnet wird. Den Abgrenzungskatalog finden Sie im Internet-Angebot der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein.
Ja, die Diagnose ist auf der Hilfsmittel-Verordnung anzugeben. Das ist in der Hilfsmittel- Richtlinie fixiert.
Die Produkte sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Das Verzeichnis enthält die Produkte, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verordnungsfähig sind; die Indikationen sind ebenfalls hinterlegt. Das Verzeichnis ist über das Internet-Angebot der KV Nordrhein abrufbar.
Die Gültigkeit einer Hilfsmittelverordnung beträgt 28 Kalendertage. Danach ist die Verordnung ungültig.
Insgesamt vier: für allgemeine Hilfsmittel (Muster 16), Hörhilfen (Muster 15), Sehhilfen (Muster 8) und für vergrößernde Sehhilfen (Muster 8a).
Im Einzelfall schon. Das Hilfsmittelverzeichnis bildet einen sehr guten Orientierungsrahmen, gilt aber nicht abschließend. Beispielsweise können Perücken bei verschiedenen Indikationen mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Hier würde die Praxis ein Rezept (Muster 16) ausstellen, das dann in der Regel mit der Genehmigung der Krankenkasse dem Hersteller zugestellt wird. Dieser rechnet dann mit der Kasse ab.