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Arzneimittel Heilmittel Hilfsmittel Impfung Labor Verordnung Beratung Letzte Änderung: 27.06.2022, 14:55 Uhr Lesezeit: 5 Minuten
Verordnungshinweise
Hier finden Sie Hinweise zu Verordnungsfragen von Arzneimitteln.
Die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC Ausnahmeliste) gilt für Erwachsene und für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche (ohne Entwicklungsstörungen). Für diese Personengruppe sind apothekenpflichtige arzneistofffreie Injektions-, Infusions-, Träger und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Flüssigkeits- und Kochsalz-Substitution bei geriatrischen Patienten, die nicht trinken können, ist eine Standardbehandlung einer schwerwiegenden Erkrankung. Für Kinder bis zwölf Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) gelten die Einschränkungen der Anlage I nicht.
Da in der OTC-Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses kein spezielles Anwendungsgebiet vorgegeben ist, schließt dies auch die Anwendung von Kochsalzlösung als zum Beispiel Spüllösung nicht aus. Ebenso kann die Kochsalzlösung, wenn diese als Trägerlösung zur Inhalation verwendet wird bei schwerwiegenden Erkrankungen zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden.
Bei einigen Kochsalzlösungen handelt es sich um Medizinprodukte, diese dürfen nur dann zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Die medizinischen notwendigen Fälle und die Befristungen der Verordungsfähigkeit sind der Anlage V zu entnehmen.
Wenn die Infusionstherapie als geplante Therapie, subcutan/intravenös, als ärztliche Leistung erbracht wird, dann ist die Abrechnung der unten genannten Materialien (Infusionsbestecke) als Sachkosten wie folgt möglich:
Die Infusionsbestecke zu Therapiezwecken sind laut EBM Allg. Bestimmungen 7.3 zusätzlich als Sachkosten berechnungsfähig.
Die Abrechnung der Sachkosten erfolgt über den Behandlungsschein des Patienten mit Angabe des konkreten Betrages unter Vorlage der Originalrechnung. Nähere Informationen zum Thema Sachkosten finden Sie im KVNO Portal.
Die Butterflykanülen fallen unter die Bestimmung des EBM 7.1 und sind somit nicht berechnungsfähig.
Gemäß 7.1 sind in den Gebührenordnungspositionen, soweit nichts anderes bestimmt ist, enthalten:
Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula und Einmalküretten.
Mit der Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege kann die subcutane Infusion von Kochsalzlösung auch vom Pflegepersonal durchgeführt werden. Die Infusionsbestecke und Butterflykanülen müssen für die Anwendung bei der Häuslichen Krankenpflege oder im Heim als Hilfsmittel auf den Namen der Patienten zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse verordnet werden. Bei der Verordnung von Hilfsmitteln ist das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen. Die Angabe der Diagnose ist auf dem Rezept erforderlich.
Bei ungeplanten Infusionen (in der Praxis) kann das Infusionsbesteck dem Sprechstundenbedarf entnommen werden.
Die Kombination von Dipyridamol plus ASS (Aggrenox und Generika) dürfen Ärzte nicht mehr auf einem Kassenrezept verordnen. Dies geht aus einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses hervor, der am 1. April 2014 in Kraft tritt.
Grundlage des Beschlusses ist eine Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, kurz IQWiG. Das Institut konnte keinen Beleg dafür finden, dass die Kombinationsbehandlung mit Dipyridamol plus ASS einen Zusatznutzen gegenüber einer Monotherapie mit einem Thrombozytenaggregationshemmer (ASS oder Clopidogrel) hat.
Mehr noch: Dem fehlenden Zusatznutzen steht ein Beleg für einen größeren Schaden unter der Kombinationsbehandlung gegenüber. Dieser größere Schaden ergibt sich besonders aufgrund häufiger auftretender schwerwiegender Blutungen in der Langzeittherapie. In der Langzeittherapie gibt es darüber hinaus einen Beleg für häufigere Studienabbrüche wegen unerwünschter Ereignisse unter der Kombinationsbehandlung; außerdem gibt es einen Beleg für einen größeren Schaden bei der Gesamtrate unerwünschter Ereignisse gegenüber ASS.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat deswegen die Kombinationstherapie von Dipyridamol plus ASS (Aggrenox und Generika) im Vergleich zur Monotherapie mit ASS oder Clopidogrel als therapierelevant unterlegen und damit als unzweckmäßig eingestuft. Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wurde um einen entsprechenden Verordnungsausschluss Nr. 53 ergänzt.
Handschriftliche Änderungen auf einem Kassenrezept müssen Ärzte mit Unterschrift und Datum bestätigen. Wenn Datum und Unterschrift des Arztes fehlen, wird laut Bundessozialgericht nicht nur die Ergänzung ungültig, sondern die gesamte Verordnung.
Apotheken sind zunehmend von Regressen (Retaxationen) durch Krankenkassen bedroht und deshalb darauf bedacht, auch scheinbar harmlose Formfehler zu vermeiden. Dazu gehören selbst marginale Änderungen auf dem Verordnungsblatt (Rezept). Ärzte müssen sich deswegen stärker als bisher auf Rücksprachen von Apothekern einstellen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen Apotheken auf einem Kassenrezept nur wenige Angaben ändern, teilweise nur nach telefonischer Rücksprache mit der Praxis.
Rezepte mit unzulässigen sachlichen Änderungen (zum Beispiel Packungsgröße oder Stärke) werden ohne Gegenzeichnung des Arztes in vielen Fällen nicht mehr erstattet.
Betäubungsmittel im Notdienst müssen Ärzte auf eigenen Betäubungsmittel-Rezepten verordnen. Hierauf weisen wiederholt die Amtsapotheker hin. Eine Verordnung von Betäubungsmitteln (BtM) auf den Rezeptvordrucken eines Arztes, der seinen Notdienst weitergegeben hat, ist ausgeschlossen. Die im Notdienst tätigen Ärzte handeln im Sinne des BtM-Gesetzes grundsätzlich eigenverantwortlich. Daher muss jeder Arzt seine eigenen BtM-Rezepte verwenden und Teil III des Rezeptes drei Jahre nach Ausstellungsdatum geordnet aufbewahren.
BtM-Rezepte können über die Bundesopiumstelle bezogen werden und sind von jedem notdiensthabenden Arzt bereitzustellen. Sie sind personenbezogen, das heißt kodiert mit der individuellen BtM-Nummer des berechtigten Arztes, dem Ausgabedatum und der laufenden Rezept-Nummer.
Bei Abwesenheit durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung dürfen die BtMRezepte auf einen anderen Berechtigten übertragen werden. Dieser Vertreter hat bei der Verwendung des BtM-Formblatts zusätzlich zu seinem Vornamen/Namen und den Angaben zu seiner Person den Vermerk „i. V.“ hinzuzufügen.
In besonderen Notfällen ist das Verschreiben von Betäubungsmitteln ohne BtM-Rezept möglich. Es empfiehlt sich die Benutzung eines „normalen“ Rezeptformulares (Muster 16). Die Verordnung ist mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen. Die verschriebene Menge muss auf das zur Behebung des Notfalls Notwendige beschränkt bleiben. In der Folge hat der Arzt die Pflicht „unverzüglich“ (in der Regel innerhalb einer Woche) mit dem Buchstaben „N“ markiertes BtM-Rezept der Apotheke nachzureichen. Eine Notfall- Verschreibung für Substitutionsmittel im Rahmen von Substitutionsbehandlungen ist nicht möglich.
BtM können für den Notdienst als Sprechstundenbedarf auch von einem nicht niedergelassenen Arzt verschrieben werden. Die Verordnung erfolgt in diesen Fällen ebenfalls auf BtM-Rezepten für den ambulanten Bereich – nicht auf BtMAnforderungsscheinen. Wird bei der Ausfertigung von BtM-Rezepten der Kassenstempel der Notfallpraxis benutzt, sind der Vorname und Name des verschreibenden Arztes kenntlich zu machen oder zusätzlich zu vermerken. Der Verbleib und Bestand der BtM sind entsprechend zu dokumentieren.
Ärzte können Palliativpatienten in Ausnahmefällen Betäubungsmittel überlassen. Dies sieht eine aktuelle Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vor. Eine Ausnahmesituation liegt vor, wenn sie in Apotheken nicht vorrätig sind oder nicht rechtzeitig besorgt werden können.
Eine Ausnahmesituation liegt vor, wenn das BtM
- bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben oder benachbarten Kreises beziehungsweise kreisfreien Stadt nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereit steht oder
- obwohl es in einer Apotheke vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereit stünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann.
Der Arzt muss sich vorher bei einer dienstbereiten Apotheke erkundigen. Außerdem ist der Vorgang zu dokumentieren. Die BtM können für diese Fälle dem Sprechstundenbedarf entnommen werden.
Mehr Infos beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Beim Ausfüllen von Arzneimittelrezepten verwenden Sie bitte keine Aufkleber. Die Beschriftung der Rezepte muss dauerhaft sein. Nach der Vordruckvereinbarung hat die Beschriftung des Personalienfeldes zeilen– und spaltengerecht zu sein. In Ambulanzen werden vereinzelt die gängigen Patientenaufkleber benutzt. Das ist nicht zulässig. Die Aufkleber könnten gefälscht oder getauscht werden und sind nicht maschinenlesbar.
Die Prüfungsstelle stellt vermehrt Regressanträge im Zusammenhang mit Verordnungen von Arzneimitteln durch niedergelassene Vertragsärzte während eines stationären Aufenthaltes. Meist spricht die Klinik Angehörige eines sich im Krankenhaus befindenden Patienten an, den Hausarzt um eine Verordnung zu bitten, da die "Krankenhausapotheke dies nicht zeitnah besorgen könne". In der Regel geht es um teure Diabetes-Präparate, die über einen Pen appliziert werden. Solche Verordnungen verstoßen gegen gesetzliche Regelungen – und können deswegen mit einem Regressantrag enden.
Augentropfen mit dem Antihistaminikum Ketotifen unterliegen nicht mehr der Verschreibungspflicht. Dies resultiert aus einer Veränderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Diese und andere antiallergische Augentropfen, die nicht verschreibungspflichtig sind, können beispielsweise auf einem grünen Rezept verordnet werden. Sie müssen von den Patienten selbst bezahlt werden.
Ketotifen Augentropfen bis zu einer Konzentration von 0,025 % (Allergovision, Ketotifen-Stulln, Zaditen ophtha), Azelastin-Augentropfen (zum Beispiel Allergodil, Generika) und Levocabastin-Augentropfen (Livocab) sollten zur Behandlung der allergischen Konjunktivitis bevorzugt eingesetzt werden. Erst wenn die nichtverschreibungspflichtigen Antihistaminika nicht ausreichen, können verschreibungspflichtige Präparate zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auf einem Kassenrezept verordnet werden.
Für Kinder bis einschließlich zwölf Jahre und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis einschließlich 18 Jahre können auch nichtverschreibungspflichtige Antihistaminika auf einem Kassenrezept verordnet werden.
Chininhaltige Arzneimittel sind seit 2018 vollständig der Verschreibungspflicht unterstellt worden. Neben ChininPräparaten zur Behandlung der Malaria kann somit auch Limptar N bei nächtlichen Wadenkrämpfen nur noch auf ärztliche Verordnung in der Apotheke abgegeben werden.
Ein erhöhtes Missbrauchspotenzial und mögliche schwere Nebenwirkungen führten zu der Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Ein Verordnungsausschluss für Limptar N aufgrund der Arzneimittel-Richtlinie besteht nicht, so dass Limptar N auf einem Kassenrezept verordnet werden kann.
Limptar N (Wirkstoff Chininsulfat) ist zugelassen zur Therapie und Prophylaxe von Krämpfen der Skelettmuskulatur, insbesondere nächtlicher Wadenkrämpfe, bei Erwachsenen, wenn diese sehr häufig oder besonders schmerzhaft sind und behandelbare Ursachen der Krämpfe ausgeschlossen wurden und nicht-pharmakologische Maßnahmen die Beschwerden nicht ausreichend lindern können.
Anwendungsbeschränkungen Patienten mit vorbestehendem QT-Intervall > 450 ms oder QTc-Intervall > 500 ms unter der Therapie mit diesem Arzneimittel sind von der Behandlung auszuschließen.
In einem Übersichtsartikel des Arzneimittelbriefs (2013, 47, 89) zur Therapie von Muskelkrämpfen in den Beinen wird als nichtpharmakologische Maßnahme zunächst empfohlen:
- alles abzustellen, was die Erregbarkeit der Muskulatur erhöht (zum Beispiel Alkoholkonsum)
- ungewohnte körperliche Anstrengungen zu vermeiden
- auf eine ausreichende Trinkmenge und Elektrolytzufuhr zu achten
- Grunderkrankungen und Mangelzustände zu behandeln
- Arzneimittel, die die Krampfbereitschaft erhöhen, ggf. zu pausieren
- abendliche Dehnübungen durchzuführen eine Plantarflexion in den Sprunggelenken im Schlaf (Schlafen auf dem Bauch) zu vermeiden.
Wegen kardialer Nebenwirkungen werden in der Fachinformation zahlreiche Kontraindikationen genannt. Chinin kann in Einzelfällen zu schweren Blutbildveränderungen wie Thrombozytopenien führen. Die Behandlung sollte alle drei Monate unterbrochen werden, um die Notwendigkeit für eine weitere Behandlung zu überprüfen.
In Australien und Neuseeland ist Chininsulfat daher zur Prophylaxe und Therapie von Wadenkrämpfen nicht mehr zugelassen. In den USA wird bei Qualaquin, das zur Behandlung der Malaria zugelassen ist, wegen eines ungünstigen Nutza1-Risiko-Verhältnisses vor der Anwendung bei spontanen Beinkrämpfen gewarnt.
Im Dezember sind die ersten Pregabalin-Generika in Deutschland zugelassen worden. Die Generika sind für die Behandlung der Epilepsie und von generalisierten Angststörungen zugelassen. Sie können jedoch in allen Indikationen, für die das Referenzarzneimittel Lyrica zugelassen ist, auf einem Kassenrezept verordnet werden.
Mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Arzneimittel im Rahmen von aut idem bereits dann gegeneinander ausgetauscht werden können, wenn sie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sind. Die anderen Voraussetzungen für den Austausch nach § 129 SGB V wie gleicher Wirkstoff, gleiche Darreichungsform und Packungsgröße müssen selbstverständlich erfüllt sein. Nach der Gesetzesbegründung muss aufgrund der Zulassung als Generikum davon ausgegangen werden, dass Generika die gleiche Wirksamkeit in all den Anwendungsgebieten aufweisen, für die das Referenzarzneimittel zugelassen wurde.
Vor diesem Hintergrund können die Pregabalin-Generika sowohl zur Zusatztherapie von partiellen epileptischen Anfällen mit und ohne sekundäre Generalisierung im Erwachsenenalter, zur Behandlung generalisierter Angststörungen bei Erwachsenen als auch zur Behandlung von peripheren und zentralen neuropathischen Schmerzen im Erwachsenenalter eingesetzt werden.
Wir empfehlen, ein preiswertes Generikum zu verordnen und den Austausch zuzulassen, also kein Aut-idem-Kreuz zu setzen. Pregabalin-Generika werden rund fünfzig Prozent unter dem Preis des Originals angeboten. Bei bestehenden Rabattverträgen (auch über das Original) ist davon auszugehen, dass die rabattierten Preise noch unter dem preiswertesten Generikapreis liegen.
Metoclopramid-Tropfen (MCP) mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 1mg/ml sind seit April 2014 nicht mehr verkehrsfähig, das betrifft zum Beispiel Paspertin und Generika. Im August 2015 wurde nun die erste MCP-Lösung mit einem Wirkstoffgehalt von 1mg/ml in Deutschland eingeführt.
- Das Präparat ist zugelassen bei Erwachsenen um
- nach Chemotherapie verzögert auftretender Übelkeit und verzögert auftretendem Erbrechen (chemotherapyinduced nausea and vomiting, CINV vorzubeugen).
- Übelkeit und Erbrechen, die durch Strahlentherapie verursacht werden (radiotherapy-induced nausea and vomiting, RINV), vorzubeugen.
- Übelkeit und Erbrechen, einschließlich die durch akute Migräne hervorgerufen werden, vorzubeugen. Metoclopramid kann in Kombination mit oralen Schmerzmitteln verwendet werden, um die Resorption des Schmerzmittels bei akuter Migräne zu fördern.
Das Präparat ist zudem bei Kindern und Jugendlichen (im Alter von 1 bis 18 Jahren) zur Vorbeugung von nach Chemotherapie verzögert auftretender Übelkeit und verzögert auftretendem Erbrechen (chemotherapy-induced nausea and vomiting, CINV) als Sekundäroption zugelassen.
Höher dosierte Tropfen wurden wegen kardiovaskulärer und neurologischer Nebenwirkungen des Dopaminantagonisten MCP aus dem Verkehr genommen. Auch bei anderen Formulierungen wie Tabletten oder Zäpfchen hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beispielsweise die Anwendung bei gastrointestinalen Motilitätsstudien, gastroösophagealer Refluxkrankheit und Dyspepsie nicht mehr empfohlen.
Migränemittel-Kombinationen können nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Dieser Ausschluss gilt seit 18. Februar (Arzneimittelrichtlinien, Anlage 3). Der Gemeinsame Bundesausschuss begründet den Verordnungsausschluss damit, dass Arzneistoffe, die zur Behandlung der Migräne kombiniert werden, besondere pharmakokinetische und -dynamische Eigenschaften haben, die eine Monotherapie zwingend notwendig machen.
Migränemittel-Kombinationen hätten ein besonderes Gefährdungspotenzial für das Auftreten von Dauerkopfschmerzen. Weitere Änderungen der Arzneimittelrichtlinie betreffen die freiverkäuflichen Arzneimittel (so genannte OTC-Liste). Hierbei handelt es sich nur um redaktionelle Änderungen:
- Synthetischen Speichel können Ärzte nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen.
- Synthetische Tränenflüssigkeit ist verordnungsfähig nur bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjörgen-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen – trockenes Auge Grad 2 –, Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
Mit einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die nasalen Kortikoide wieder unter die Leistungspflicht der Krankenkassen gestellt. Die nicht verschreibungspflichtigen topisch nasalen Kortikoide mit den Wirkstoffen Beclomethason, Fluticason und Mometason können Arzte wieder "zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik" auf einem Kassenrezept verordnen. Dies geht aus der aktuellen Änderung der AAnlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) hervor, die im November 2018 in Kraft getreten ist.
Mit der Änderung der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung im Oktober 2016 wurden die Nasalia mit den genannten Wirkstoffen aus der Verschreibungspflicht entlassen, so dass sich Erwachsene Patienten die Nasensprays .zur symptomatischen Behandlung der saisonalen allergischen Rhinitis, nach der Erstdiagnose einer saisonalen allergischen Rhinitis durch einen Arzt" selber kaufen mussten. Für perenniale Beschwerden und zur Behandlung der Polyposis nasi standen weiterhin verschreibungspflichtige Präparate zur Verfügung. Ebenso sind die Präparate für Kinder und Jugendliche verschreibungspflichtig geblieben.
Die nicht verschreibungspflichtigen Präparate wurden nun in die Anlage I der AM-RL aufgenommen, weil schwerwiegende Formen der allergischen Rhinitis, die aufgrund der Schwere der Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen, eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Arzneimittel-Richtlinie sind. Eine solche schwerwiegende Form der allergischen Rhinitis kann laut G-BA vorliegen, "wenn es sich um eine persistierende allergische Rhinitis handelt", bei der die Symptomatik .an mindestens 4 Tagen pro Woche und über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen" auftritt und als schwerwiegend einzustufen ist. Mit anderen Worten: Für die Verordnung der nicht verschreibungspflichtigen Kortikoid-Nasalia auf einem Kassenrezept muss die schwerwiegende Symptomatik also mindestens vier Wochen vorliegen. Bei kurzfristigen Heuschnupfen-Episoden oder bei leichter Symptomatik müssen die Patienten die Präparate weiterhin selbst bezahlen.
Die Voraussetzungen zur Verordnung nicht-verschreibungspflichtiger Antihistaminika wurde in der Formulierung angepasst. Auch hier muss es sich nun um eine persistierende allergische Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik handeln ."Eine Verordnungsfähigkeit von oralen oder naselen Antihistaminika ist nur in Kombination mit intranasalen Kortikoiden und erst dann gegeben, wenn eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist." Möglich ist eine Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Antihistaminika auf Kassenrezept nur dann, wenn gleichzeitig nasale Kortikoide angewendet werden.
Kassenrezept oder Grünes Rezept?
Auf welchem Rezept Ärzte nasale Kortikoide für Erwachsene bei allergischer Rhinitis verordnen, hängt von der genauen Indikation ab:
allergische Rhinitis, saisonal, nicht schwerwiegend | nicht verschreibungspflichtige Präparate auf grünem Rezept |
allergische Rhinitis, schwerwiegend und persistierenden (>4 Tage/ Woche und mehr als 4 Wochen) | nicht verschreibungspflichtige Präparate auf Kassenrezept (gemäß Ausnahmeregelung Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie) |
allergische Rhinitis, perennial (z. 8 . Hausstaubmilben) und Polyposis Nasi | verschreibungspflichtige Präparate auf Kassenrezept |
Für Kinder gibt es keine nicht verschreibungspflichtigen nasalen Kortikoidpräparate und keine Zulassung zur Behandlung der Polyposis nasi.
Nicht verschreibungspflichtige Kortikoid-Nasalia für Erwachsene zur Behandlung der saisonalen allergischen Rhinitis.
Bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik können die Präparate ab November wieder auf einem Kassenrezept verordnet werden.
Handelsname | Wirkstoff | Zulassung |
Ratioallerg Heuschnupfenspray | Beclomethason | Erwachsene saisonal |
Rhinivict nasal 0,05 mg | Beclomethason | Erwachsene saisonal |
Momeallerg Nasenspray | Mometason | Erwachsene saisonal |
Mometahexal Heuschnupfenspray | Mometason | Erwachsene saisonal |
Memetason ratiopharm Heuschnupfenspray | Mometason | Erwachsene saisonal |
Otri Allergie Nasenspray Fluticason | Fluticason | Soll nicht bei Kindern und Jugendlichen angewendet werden |
Bei Verordnungen von Rezepturen wie parenteraler Ernährung oder Zytostatika-Zubereitungen darf auf einem Rezept (Muster 16) nur eine Rezeptur stehen. Nur so können die Apotheken diese Verordnungen abrechnen. Bitte beachten Sie zudem: nur die Vorderseite des Vordruckes benutzen. Nur wenn der Platz auf der Vorderseite nicht ausreicht, können Sie auch die Rückseite mitbenutzen.
Derzeit stehen auf jedem dritten Rezept mehrere Rezepturen. Die Kassen haben angekündigt, ab Januar bei Verordnungen von Zytostatika-Zubereitungen und parenteraler Ernährung zu prüfen, ob sie entsprechend der Vordruckvereinbarung ausgefüllt sind, also nicht mehr als eine Rezeptur oder Zubereitung pro Rezept enthalten.
Gesetzlich versicherte Frauen haben seit 1. April 2019 einen Anspruch auf die Pille bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres. Das 22. Lebensjahr endet mit dem Tag vor dem 22. Geburtstag (24:00 Uhr). Neben den oralen Kontrazeptiva gilt die Regelung auch für Monatsspritzen, Depot- Kontrazeptiva, Intrauterinpessare (Spiralen) zur Verhütung. Ist die Versicherte über 18, muss sie die Rezeptgebühr zahlen, sofern keine Befreiung vorliegt.
Dies gilt ebenfalls für die EBM-Leistungen Einlegen, Wechseln oder Entfernung eines Intrauterinpessares (GOP 01830) sowie für die subkutane Applikation eines Depot-Kontrazeptivums (GOP 01832).
Die höhere Altersgrenze gilt auch für den Anspruch auf ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva. Die Wahl, welches empfängnisverhütende Mittel zu Lasten der Krankenkasse verordnet wird, trifft der Arzt gemeinsam mit der Patientin.
Die meisten Arzneimittelpackungen sind für die Versorgung eines Patienten für ein Quartal ausgelegt. So reichen beispielsweise 98er- oder 100er-Packungen, um die tägliche Tabletteneinnahme über drei Monate zu garantieren. Es gibt aber auch Einzelfälle, in denen die Packungsgröße diesen Zeitraum nicht abdeckt. Beispielsweise sind viele Augentropfen nach Anbruch nur 28 Tage haltbar, so dass die Verordnung von drei Flaschen nur für 84 Tage reichen würde. In diesem und ähnlichen Fällen, zum Beispiel bei Pillenpräparaten, wäre die Verordnungsmenge entsprechend anzupassen, um eine kontinuierliche Versorgung mit Arzneimitteln für die Patienten zu gewährleisten.
Muss ein Arzt einen Arzneimittelregress zahlen, ist es nicht möglich, im Nachhinein die Kosten an die Patienten weiterzugeben. Denn der Arzt ist für die Wirtschaftlichkeit der Verordnung eines Arzneimittels allein verantwortlich. Wenn Patienten ein Medikament erhalten, das nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden darf, muss der Arzt dies dem Patienten mitteilen. In diesen Fällen wäre eine Verordnung auf einem Privatrezept möglich; jedoch müssen die Patienten über therapeutische Alternativen aufgeklärt werden, was auch dokumentiert werden sollte.
Die Dokumentation ist nach dem Patientenrechtegesetz dringend zu empfehlen, da sie besonders bei Nachfragen der KV Nordrhein (bei alternativen Therapien/Arzneimitteln) oder Anträgen der Kassen (im Falle von unwirtschaftlicher Verordnungsweise) als Entlastung dient. Die Dokumentation muss drei Punkte enthalten:
- Personalien des Patienten
- Datum der Behandlung und Aufklärung
- Inhalt der Aufklärung (Therapiestandards in der GKV und Alternativen für Selbstzahler)
Die Verordnung bestimmter Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen ist nach der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie ausgeschlossen – dies zeigt die Verordnungssoftware auch an. Krankenkassen müssen auf unzulässige Arzneiverordnungen mit einem Antrag reagieren. Dieser bewirkt in der Regel einen Regress, da nach der Arzneimittel- Richtlinie nur ausnahmsweise und in medizinisch begründeten Einzelfällen von den Vorgaben der Richtlinie abgewichen werden kann. Die Begründungen müssen in der Patientenakte dokumentiert werden und im Falle eines Antrages gegenüber der Prüfungsstelle nachzuweisen sein.
Wer ist zuständig für die Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln bei Aufenthalten in der medizinischen Rehabilitation (Reha)? Das hängt in erster Linie davon ab, wer Kostenträger der Reha-Maßnahme ist und ob währenddessen eine interkurrente Erkrankung behandelt werden soll.
Bei einem Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme prüft die Krankenkasse zunächst, wer der Kostenträger ist. Bei berufstätigen Versicherten ist dies oft die gesetzliche Rentenversicherung, denn es geht um den Erhalt der Erwerbsfähigkeit. Bei Rentnern ist die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kostenträger der Reha-Maßnahme.
GKV als Kostenträger: Die Reha-Einrichtung muss alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die im Zusammenhang mit dem behandelten Leiden stehen. Mit anderen Worten: Verordnungen, die in Kombination mit den Indikationen für die Reha-Maßnahme stehen, darf der niedergelassene Arzt nicht ausstellen.
Die Praxis muss nur die Rezepte aufschreiben, die der Patient benötigt, falls er unter weiteren chronischen oder interkurrenten Erkrankungen leidet, die nicht die rehabilitationsbegründende Diagnose betreffen.
Rentenversicherung als Kostenträger: Der Patient erhält alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel über die Reha-Einrichtung. Hierzu gehören auch hochpreisige Arzneimittel. Der niedergelassene Arzt darf während der Reha-Maßnahme zulasten des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers grundsätzlich keine Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Benötigte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel teilt die Praxis der Reha-Einrichtung als Empfehlung mit.
Veranlasst die Reha-Einrichtung ambulante diagnostische Leistungen im Zusammenhang mit dem Behandlungsleiden außerhalb der Reha-Einrichtung, sind die Kosten gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit der Reha-Einrichtung abzurechnen. Steht eine interkurrente Erkrankung im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden, erfolgen diagnostische und therapeutische Leistungen zulasten der Reha-Einrichtung.
Wenn Patienten ein Rezept verloren haben, bitten sie um Ausstellung einer neuen Verordnung. Dieses neue Rezept sollte entsprechend gekennzeichnet werden, um doppelte Abrechnungen aufdecken zu können. Aufgrund einer Änderung im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung sind nunmehr Vermerke wie „Duplikat“, „Kopie“ oder „Zweitschrift“ möglich. Bisher wurde nur die Angabe „Wiederholungsverordnung - Original vom Patienten verloren“ von den Krankenkassen akzeptiert.
Der Apothekerverband Nordrhein empfiehlt jedoch weiterhin, zusätzlich eine Begründung wie „Original vom Patient verloren“ auf dem neuen Rezept zu vermerken. Nach dem alten Rahmenvertrag konnten die Krankenkassen beispielsweise bei der Angabe „Duplikat“, Rückforderungen gegenüber den Apothekern stellen, da diese Angabe nicht den Vorgaben des Vertrages entsprach. Diese formalen Fehler auf den Rezepten, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung beeinträchtigen, dürfen jetzt nicht mehr von den Krankenkassen bemängelt werden.
Praxen sollten Rezepte nicht auf den letzten Drücker ordern. Denn sonst kann es passieren, dass die wichtigen Formulare fehlen – und den Ablauf erheblich durcheinanderbringen. Bestellen Sie Rezepte deswegen mindestens zwei Wochen, bevor Ihr Vorrat verbraucht ist.
Die Firma Systemform benötigt alleine für den Druck der Rezepte drei Arbeitstage. Ab dem Bestellzeitpunkt müssen Sie zudem mit einer Lieferzeit von einer Woche rechnen. Da es beim Versand auch schon mal Probleme geben kann, sollten die Arztpraxen ab dem Bestellzeitraum mindestens noch einen Rezeptbestand für zwei Wochen vorrätig haben. In absoluten Notfällen, kann die Firma SPS 1000 Rezepte als Expressversand auf den Weg bringen. Aber auch dann bleibt es bei einer Lieferzeit von drei Tagen.
Übrigens: Bereits seit gut einem Jahr firmiert die Firma Systemform offiziell unter dem Namen SPS Swiss Post Solutions GmbH. Es hat sich nur der Name geändert. Alles andere blieb unverändert. Praxen erhalten Rezepte nur dann, wenn ihre Stammdaten bei der SPS hinterlegt sind. Blankorezepte werden an Ärzte grundsätzlich nicht versendet.
Um individuelle kardiovaskuläre Risiken zu berechnen, werden verschiedene Scores genutzt, beispielsweise der Procam-, der Framingham- oder ESC-Score. Auf der Basis von Kohortenstudien lassen sich einzelne Risikofaktoren wie Alter, Blutdruck und Lipidwerte ermitteln, deren Kombination die Berechnung des individuellen Risikos ermöglicht. Was bedeutet jedoch ein Risiko von 14 Prozent, wie ist das durchschnittliche Risiko in einer Alterklasse und wie kann das Risiko einem Patienten vermittelt werden? Hier unterstützt Sie der Arriba-Rechner.
Den Risikorechner haben die Abteilungen für Allgemeinmedizin der Universitäten Marburg und Düsseldorf entwickelt. Auf der Basis des Framingham-Scores und einzelner Risikowerte wird für Patienten das individuelle Risiko errechnet, in den kommenden zehn Jahren ein kardiovaskuläres Ereignis (Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erleiden. Der Arriba-Rechner stellt dieses Risiko in Balkendiagrammen, Kurvenintervallen oder mit Smileys dar und vergleicht es mit dem durchschnittlichen Risiko in der jeweiligen Altersgruppe.
In einem zweiten Schritt können Sie darstellen, welchen Einfluss einzelne Faktoren wie zum Beispiel Sport, eine lipidsenkende Therapie oder der Verzicht auf das Rauchen haben. Die großen Wirkungen von LebenswandelÄnderungen im Vergleich zu einer lipidsenkenden Therapie sind beeindruckend und unterstützen Sie, Patienten von einer gesunden Lebensweise zu überzeugen. Einzelne Seiten und Therapieempfehlungen für Patienten können sie einfach ausdrucken.
Die Teilung von Schmerzpflastern ist rechtlich nicht abgesichert und liegt außerhalb der jeweils erteilten Zulassung. Darauf weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einem Schreiben an Hersteller von transdermalen Pflastern mit Buprenorphin und Fentanyl hin.
Nach den arzneimittelrechtlichen Zulassungen sei eine Teilung der Pflaster, unabhängig vom Typ (Matrix oder Membran), nicht vorgesehen, so das BfArM. Die Empfehlung zur Teilung transdermaler Pflaster stelle die Anwendungssicherheit in Frage.
Für verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gegen Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung müssen gesetzlich versicherte Patientinnen keine Rezeptgebühr zahlen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Abschnitt G der Mutterschafts-Richtlinie neu gefasst. Die sonstigen Verordnungseinschränkungen, beispielsweise aufgrund der Arzneimittel-Richtlinie gelten jedoch auch für Schwangere.
Der Landesapothekerverband weist darauf hin, dass ein Zusatz wie "Gravidität" auf dem Rezept die Abrechnung erleichtert. Denn Krankenkassen würden das Feld "Gebühr frei" dahingehend kontrollieren, ob für den Versicherten eine Befreiung vorliegt. Eine Befreiung aufgrund einer Schwangerschaft ist jedoch nicht hinterlegt, sodass einzelne Krankenkassen Retaxierungen gegenüber den Apotheken vornehmen, wenn kein zusätzlicher Vermerk auf dem Rezept vorgenommen wurde. Eine vertragliche Grundlage gibt es hierfür jedoch nicht.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Selbstbehandlungen oder Behandlungen ihrer Familienangehörigen nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abrechnen. Wenn Sie einen Abrechnungsschein ohne Wert, Symbolnummer 91000, anlegen, können Sie eine Berücksichtigung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung erreichen.
Rezepte können für Familienangehörige oder den Arzt/die Ärztin selbst ausgestellt werden, jedoch ist zu beachten, dass die Verordnungen nur im Rahmen des jeweiligen Fachgebietes getätigt werden dürfen und sowohl das Wirtschaftlichkeitsgebot als auch alle gesetzlichen Regelungen bezüglich Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen z.B. nach der Arzneimittel-Richtlinie, zu beachten sind.
Bei Kinderärzten muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass die Ausstellung eines Rezeptes nur für Kinder möglich ist. Für erwachsene Familienangehörige ist eine Rezeptausstellung grundsätzlich nicht erlaubt.
In der Praxissoftware ist der diagnosebegründende ICD-10 Code zu hinterlegen.
Für die tägliche Gabe von Arzneimitteln in Heimen werden Tabletten häufig verblistert und beispielsweise in patientenindividuelle Tütchen mit Tagesdosen verpackt. Diese können dann von den Heimmitarbeitern ausgegeben („gestellt“) werden.
Mit der Änderung des Arzneimittelgesetzes dürfen für diese Blister die Tabletten nicht mehr geteilt werden. Ausnahme: Die Apotheken machen die Blister selbst und lassen sie nicht von einem Dienstleister verblistern. Einzelne Ärzte setzen sich über diese Regelung hinweg und geben jetzt vor, dass die Heime die geteilten Tabletten wieder selbst stellen und auf das Blistern verzichten. Eine generelle Teilung von Tabletten allein aus wirtschaftlichen Gründen kann jedoch nicht empfohlen werden.
Wenn Tabletten in einer geforderten Stärke nicht verfügbar sind, können diese gegebenenfalls geteilt werden, was besonders zum Ein- und Ausschleichen einer Therapie nützlich sein kann. Bruchkerben oder -rillen ermöglichen das genaue Halbieren oder Vierteln von Tabletten. Wenn keine Bruchkerben vorhanden sind, kann das Teilen jedoch zu ungenauen Dosierungen oder zum Zerbröseln der Tablette führen.
Bestimmte Tabletten, beispielsweise mit einem magensaft-resistenten Überzug, dürfen nicht geteilt werden. Ferner sollten Tablettenhälften, beispielsweise in Heimen, nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden. Wenn eine Tablette geteilt wird, sollte die verbleibende Tablettenhälfte aus Stabilitätsgründen zum nächsten Einnahmezeitpunkt eingenommen werden. Einen Joghurt, der ohne Deckel zwei Tage im Kühlschrank steht, würde man ja auch nicht mehr verzehren.
In Heimen wird jedoch häufig für mehrere Tage oder eine Woche gestellt. Tablettenhälften bleiben dann über längere Zeit im Dispenser oder in separaten Dosen liegen, sodass sie nicht mehr zu identifizieren sind. Bei solch unsachgemäßer Lagerung erlischt die Gewährleistung des Herstellers. Einige Heime gehen daher dazu über, Tablettenhälften, die nicht direkt gestellt werden, zu verwerfen.
Bei Tabletten, die für eine Teilung nicht geeignet sind und zerbröseln, kann es neben der ungenauen Dosierung zu einer „Cross contamination“ beispielsweise über Tablettenteiler kommen. Stark wirksame Arzneimittel sollten nicht geteilt werden, um das Personal nicht unnötig zu belasten.
Tabletten sollten in folgenden Fällen nicht geteilt werden:
- wenn die Fach- oder Gebrauchsinformation sie ausdrücklich als nicht teilbar bezeichnet
- wenn nach der Teilung die Magensaftresistenz nicht mehr gegeben ist
- bei einem Überzug zur verzögerten Wirkstofffreisetzung (andere Retardformulierungen, zum Beispiel Pellets können unter Umständen geteilt werden)
- bei Mantel- oder Zweischichttabletten
- bei speziellen Formulierungen, wie OROS-System
- bei sehr niedrig dosiertem Wirkstoff (μg-Bereich)
- bei sehr kleinen Tabletten (< 50mg)
- Quelle: AMK der Apothekerschaft, 2004
- MRSA - LZG.NRW
- Diagnostik und Behandlung: Dekolonisierungsbehandlung (nrw.de)