Obwohl in der Regel am Tag nur eine Behandlung erbracht werden soll, kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein vorrangiges Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. Dadurch erhöhen sich allerdings die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht (§ 12 Abs. 8 HeilM-RL).
Die Möglichkeit zur Verordnung einer Doppelbehandlung besteht nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen, Maßnahmen der Podologie sowie der Ernährungstherapie.
Die medizinische Notwendigkeit sollte hinreichend begründet sein. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass Krankenkassen dies hinterfragen.Die medizinische Begründung sollte dann die Notwendigkeit der Doppelverordnungen konkret erklären.
Zudem ist zu bedenken, dass eine Frequenzempfehlung für die jeweilige Diagnosegruppe im HM-Katalog vorgegeben wird (meist mit "1-3x wöchentlich"); eine deutliche Ausweitung dieser Empfehlung könnte seitens der Krankenkassen in Frage gestellt werden (auch bei Erkrankungen mit langfristigem / besonderem Verordnungsbedarf). Näheres hierzu s. § 12 Absatz 9 der HM-RL: …"
Erscheint der Erfolg der Heilmitteltherapie fraglich, ist zu prüfen, ob der Behandlungserfolg durch andere therapeutische Maßnahmen zu erreichen ist. Dabei ist auch die Indikation für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu prüfen."
Beispiel:
Sollen z. B. in der Physiotherapie unter der Diagnosegruppe WS (Wirbelsäulenerkrankungen) sechs Behandlungseinheiten Krankengymnastik verordnet werden, dürfen 3 Doppelbehandlungen abgegeben werden. Eine Doppelbehandlung entspricht zwei Therapieeinheiten.
Hinter dem zu verordnenden vorrangigen Heilmittel ist dann der Text „als Doppelbehandlung“ einzufügen.