Letzte Änderung: 23.11.2011, 00:00 Uhr

Vertragsärzte den Kliniken gleichstellen

Das Bundesgesundheitsministerium plant, im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes, einen neuen Leistungsbereich einzuführen.

Das Bundesgesundheitsministerium plant, im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes, einen neuen Leistungsbereich einzuführen: die spezialärztliche Versorgung. Die Vertreterversammlung (VV) der KV Nordrhein stellte am 23. September einmütig Forderungen an den Gesetzgeber und die ärztliche Selbstverwaltung.

„Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein fordert eine Gleichstellung der Vertragsärzte gegenüber Kliniken in der Versorgung von Erkrankungen, die aufgrund ihrer Art und Schwere eine spezialisierte fachärztliche Versorgung erforderlich machen. Diese Erkrankungen sind bereits im aktuell gültigen Paragraf 116b Sozialgesetzbuch V aufgeführt.

Die Neufassung des Paragrafen 116b im aktuellen Entwurf des Versorgungsstrukturgesetzes muss in jedem Fall sicherstellen, dass die Vergütungen in der zukünftigen spezialärztlichen Versorgung nicht zu Lasten der übrigen fachärztlichen Versorgung erfolgen. Zusätzlich zum Indikationskatalog ist zu operationalisieren, welche Patienten in den genannten Indikationen spezialisierter Angebote bedürfen.

Im Hinblick auf die zu erwartenden erheblichen finanziellen Auswirkungen und im Hinblick darauf, dass der neue Paragraf 116b hochspezialisierte hochpreisige Leistungsangebote regelt, muss durch angemessene Überweisungs- und Kooperationserfordernisse sichergestellt werden, dass ausschließlich diejenigen Patienten Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgungsebene in Anspruch nehmen, die dieser Leistungen auch bedürfen.

In jedem Fall ist sicherzustellen, dass sowohl in der Vertragsarztpraxis wie auch in der Krankenhausambulanz persönliche Leistungserbringung durch den spezialisierten Facharzt erfolgt. Ein allgemeiner Verweis auf „Facharztstandard“ wird diesem Qualitätsanspruch keinesfalls gerecht.

Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein stellt daher folgende Forderungen an Gesetzgeber und ärztliche Selbstverwaltung:

  • Keine Querfinanzierung der spezialisierten ärztlichen Versorgung durch die fachärztliche Grundversorgung
  • Verpflichtende Kooperationsvereinbarungen und fachärztlicher Überweisungsvorbehalt bei Inanspruchnahme spezialärztlicher Versorgung
  • Qualitätssicherung durch verpflichtende persönliche fachärztliche Leistungserbringung
  • Operationalisierung der Leistungen in dreiseitigen Verträgen unter anderem mit Regelungen, welche Patienten der in Paragraf 116b genannten Indikationen spezialisierter Angebote bedürfen“

Antragsteller: Dr. Frank Bergmann, Prof. Bernd Bertram, Dres. Mike Dahm, Thomas Fischbach, Andreas Gassen, Angelika Haus, Jürgen Klein, Hans-Reinhard Pies, Joachim Wichmann, Rolf Ziskoven, Manfred Weisweiler