Sprechstundenbedarf

Das Bild zeigt ein Rezept für Sprechstundenbedarf
© KV Nordrhein

Den Sprechstundenbedarf (SSB) in Nordrhein rechnet seit dem 1. Oktober 2016 die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) ab, nicht die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Daher muss seit dem 4. Quartal 2016 auf den Sprechstundenbedarfsrezepten als Kostenträger „SSB Nordrhein“ und als Kostenträgerkennung 102091710 eingetragen werden.

Besonders wichtig ist es, dass die Sprechstundenbedarfsrezepte vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Dies bedeutet, dass ein Sprechstundenbedarfsrezept die folgenden, in der Abbildung des Musterrezeptes durch die acht rot unterlegten Ziffern markierten, Angaben enthalten muss.

Unvollständig oder falsch ausgefüllte Rezepte werden von der Rezeptprüfstelle Duderstadt u. U. zurück gewiesen und können somit nicht abgerechnet werden!

Bei der Verordnung von Impfstoffen über den SSB, kennzeichnen Sie die Rezepte im Statusfeld „8“ und „9“.
Die Angabe des Abrechnungsquartals ist nicht mehr nötig. Die Rezepte werden anhand des Ausstellungsdatums dem entsprechenden Quartal zugeordnet.

Maßgeblich für die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist die Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf. In der Anlage I ist geregelt, welche Artikel über den SSB bezugsfähig sind.
Die Dateien dazu:

 

Übersicht Moderne Wundversorgung SSB Nordrhein

Im KVNO Portal steht für Sie hierzu eine Übersicht unter Services  > Downloads und Links > Moderne Wundversorgung SSB Nordrhein zum Download bereit.

 

Ebenfalls zu beachten sind außerdem die Arzneimittel-Richtlinien, insbesondere die Anlage III und Anlage V.

Verordnungseinschränkungen und/oder –ausschlüsse sind auch für den Sprechstundenbedarf gültig und zu beachten: