Vertrag Letzte Änderung: 05.04.2022, 08:30 Uhr Lesezeit: 5 Minuten

Hepatitis C

Der Strukturvertrag nach § 73a SGB V zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C(HCV)-Infizierten (Hepatitis C-Strukturvertrag) wurde gemeinsam mit dem Berufsverband Niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands e. V. (bng) und der Deutschen Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e. V. (dagnä) erarbeitet. Dieser Vertrag dient insbesondere der Etablierung der erforderlichen Voraussetzungen einer am individuellen Krankheitsverlauf abgestimmten, qualitätsgesicherten und passgenauen Behandlung durch erfahrene Ärzte. Hierbei spielt insbesondere auch der medizinische / pharmakologische Fortschritt eine Rolle.

An dem Vertrag teilnehmen können zugelassene, ermächtigte und angestellte Ärzte

  • mit der Facharztbezeichnung für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie oder
  • mit der Genehmigung zur Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids nach § 135 Absatz 2 SGB V oder
  • mit der Zusatzbezeichnung „Infektiologie (LÄK oder DGI)“ oder
  • mit der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung (BÄK)“, die ihre Teilnahme an dem Vertrag erklärt haben (Anlage 2 des Vertrages).

Für eine Teilnahme sind außerdem weitere Voraussetzungen erforderlich (beispielsweise der Nachweis einschlägiger Fortbildungen, Vorhandensein eines Gerätes für Abdomensonographie bzw. einer Kooperation). Für Ärzte, die kürzer als zwei Jahre zugelassen sind, gelten abweichende Regelungen hinsichtlich des Nachweises der erforderlichen Patientenzahlen

An diesem Vertrag können Patienten der AOK Rheinland / Hamburg teilnehmen, für die eine gesicherte Diagnose gemäß ICD-10 kodiert wurde und die außerdem dazu in der Lage sind, die mit dem behandelnden Arzt abgestimmte Therapie zu befolgen. Hierfür erklären die Patienten ihre Teilnahme durch Abgabe der Teilnahmeerklärung (Anlage 1 des Vertrages) gegenüber dem teilnehmenden Arzt. Die Teilnahmeerklärungen werden vom Arzt zum Ende eines jeweiligen Quartals gesammelt an die zuständige Bezirksstelle weitergeleitet. Der Patient erhält auf Wunsch eine Kopie der Teilnahmeerklärung.

Zu den Aufgaben des Arztes im Rahmen der Behandlung zählen neben der Beratung, Information und Aufklärung über Infektionswege sowie Erkrankungsbild und der Verlaufskontrolle unter anderem auch die Therapieplanung in Abstimmung mit dem Patienten, das regelmäßige Monitoring und Kontrolluntersuchungen nach Abschluss der antiviralen Therapie. Hierfür erhält der teilnehmende Arzt eine Betreuungspauschale in Höhe von 80 Euro je Quartal (je Patient mit einer gesicherten Hepatitis-C-Diagnose) und, sofern dies erforderlich wird, 35 Euro für die Durchführung eines Zweitmeinungsverfahrens (einmal je Krankheitsfall).

Die Vergütung für die genannten Leistungen werden von der AOK Rheinland / Hamburg außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert und den teilnehmenden Ärzten als Einzelleistung vergütet.