Vertrag Letzte Änderung: 05.04.2022, 08:32 Uhr Lesezeit: 20 Minuten

Onkologie-Vereinbarung

Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 zum BMV-Ä

Ziel der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung. Dadurch wird in der vertragsärztlichen onkologischen Versorgung eine Alternative zur stationären Behandlung sichergestellt. Die in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Nachsorge bei behandelten Patienten, die krebskrank waren, wird durch diese Vereinbarung nicht geregelt. Diese Vereinbarung gilt nicht für gemäß §116b Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen bestimmte Krankenhäuser.

Geltungsbereich

Die Onkologie-Vereinbarung gilt für folgende Krankenkassen: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Bundesknappschaft und Ersatzkassen.

Genehmigung

Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach der Onkologie-Vereinbarung setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein voraus.

Voraussetzung

Die onkologisch verantwortlichen Ärzte nach dieser Vereinbarung müssen als Voraussetzung für die Abrechnung der Kostenerstattung nach dieser Vereinbarung die geforderten fachlichen Befähigungen und die vollständige Erfüllung der jeweils festgelegten Erfordernisse nachweisen. Die gesamte ambulante Diagnostik und Therapie der Tumorkrankheit soll durch den niedergelassenen onkologisch verantwortlichen Arzt wohnortnah sichergestellt werden.

Der onkologisch verantwortliche Arzt hat zur umfassenden Planung der Therapie eine onkologische Kooperationsgemeinschaft mit den Fachbereichen Pathologie, Radiologie, Strahlentherapie, Palliativmedizin, Hämatoonkologie, Weitere FA-/Schwerpunkt-Richtung in Abhängigkeit der betreuten Tumorerkrankungen zu bilden. Die onkologisch verantwortlichen Ärzte nach dieser Vereinbarung können auch gemeinsam Kooperationsgemeinschaften bilden.

Nähere Details rund um die Onkologie-Vereinbarung erfahren Sie über die Ansprechpartner Ihrer Hauptstelle. Diese halten für Sie die Vereinbarung im Wortlaut bereit. Werden neben den Kostenerstattungspauschalen nach dieser Vereinbarung bei der Behandlung von Krebserkrankungen auch Leistungen erbracht, die im EBM aufgeführt sind, werden sie diese als EBM Leistung abgerechnet.

Zur Erstattung des besonderen Aufwandes, welcher durch die onkologische Betreuung von Patienten nach Maßgabe der Onkologie-Vereinbarung anfällt, werden dem onkologisch verantwortlichen Arzt zusätzliche Kosten erstattet.

Aufgrund der Corona-Pandemie werden Fortbildungsanforderungen für die Jahre 2020 und 2021 von 50 CME-Punkte auf 30 CME-Punkte herabgesetzt. Außerdem reicht es aus, wenn Ärzte an einer anstatt zwei industrieneutralen, durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapie-Beratung teilgenommen haben.

Dokumentation

Der onkologisch verantwortliche Arzt führt eine vollständige Verlaufsdokumentation über alle von ihm behandelten Patienten. Diese Daten sind allen weiter- und mitbehandelnden Ärzten, auch außerhalb der Sprechstundenzeiten, zur Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen. An den Inhalt der Dokumentation sind besondere Anforderungen gestellt, die im Anhang zur Vereinbarung beschrieben sind.

Die Patienten sind entsprechend den Regelungen des Landeskrebsregistergesetzes zu registrieren (§ 10 Abs. 3 Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte)).

Regionale Onkologie-Vereinbarung

Die regionale Onkologie-Vereinbarung beschreibt in besonderen Fällen Abweichungen zu der Onkologie-Vereinbarung als Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag und beinhaltet insbesondere folgende Änderungen bzw. Neuerungen:

  • Teilnehmen können erstmalig Ärzte, die mindestens zwei Jahre zugelassen sind sowie auch Hämatologen.
  • Die fachliche Qualifikation kann in Ausnahmefällen in Form eines Kolloquiums nachgewiesen werden.
  • Es gelten Abweichungen bei den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Teilnahme bzw. bei den organisatorischen Maßnahmen (z. B. die Fortbildung des Arztes und des Praxispersonals).

In Abhängigkeit von den Teilnahmevoraussetzungen bzw. der Fachgruppenzugehörigkeit gibt es zwei unterschiedliche Abrechnungsgenehmigungen: eine Genehmigung für die Symbolnummern (SNR) 86512, 86514 und 86520 (Anmerkung: die Erweiterung des Genehmigungsumfangs um die SNR 86520 gilt seit 1. April 2022) oder eine Genehmigung mit allen SNR (86510, 86512, 86514, 86516, 86518 und 86520). Hierbei gelten unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Mindest-Patientenzahlen, die über eine gesonderte Staffelungsregelung und einen definierten Zeitraum nachgewiesen werden müssen.

In Analogie zu den Regelungen der Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag gelten abweichend für die Jahre 2020 und 2021 für die regionale Onkologie-Vereinbarung folgende reduzierte Fortbildungsanforderungen:

  • Herabsetzung der Fortbildungspunkte von 50 auf 30 Punkte für diejenigen Teilnehmer, die über eine Genehmigung für die gesamten onkologischen Pauschalen nach den Symbolnummern 86510 bis 86520 verfügen
  • Herabsetzung der Fortbildungspunkte von 25 auf 15 Punkte für die Teilnehmer, die über eine auf die Symbolnummern 86512 und 86514 beschränkte Genehmigung verfügen (Anmerkung: die Erweiterung des Genehmigungsumfangs um die SNR 86520 gilt seit 1. April 2022)