Vertrag Letzte Änderung: 05.04.2022, 08:31 Uhr Lesezeit: 20 Minuten

Neuer Bezugsweg von Kontrastmittel

Die nordrheinischen Krankenkassen/-verbände haben die Verordnung von Kontrastmittel erneut durch ein Ausschreibungsverfahren geregelt und fachlosspezifische, ab 01.01.2024 zu beachtende Rahmenvereinbarungen zur Abgabe und Abrechnung von im Sprechstundenbedarf verordneten Kontrastmittel mit insgesamt vier unterschiedlichen Unternehmen abgeschlossen. Näheres enthält der unten unter „Weitere Informationen“ verlinkte „Infobrief: Verordnung und Belieferung von Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf ab 01.01.2024“ an die radiologisch tätigen Vertragsarztpraxen. In der darunter verlinkten „Vertragspartnerliste ab 01.01.2024“ (umzusetzen ab dem 1. Januar 2024) sind jeweils in der Spalte "Wirtschaftliches Präparat der GKV" (2. Spalte) der jeweilige Rahmenvertragspartner (= Zuschlagsempfänger) und dessen Kontrastmittel für die jeweilige Gruppe („Vertragsprodukte“) aufgeführt. Hinsichtlich dieser Vertragsprodukte gilt, dass es sich dabei im Sinne des § 73 Abs. 8 SGB V um wirtschaftliche Produkte bzw. Bezugsquellen handelt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass andere Produkte als die Vertragsprodukte von der Versorgung oder der Vergütung durch die Krankenkassen in Nordrhein ausgeschlossen wären (keine Exklusivität). Die Wirtschaftlichkeit anderer als der Vertragsprodukte ist vielmehr – wie auch sonst – eine Frage des Einzelfalls.

Außerdem: die Krankenkassen hatten die Vereinbarung zur Pauschalierung von Kontrastmitteln mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 außerordentlich gekündigt, sodass die Leistungen dieser Vereinbarung ab 1. Januar 2020 nicht mehr abgerechnet werden konnten. Die KV Nordrhein hatte sich mit den nordrheinischen Krankenkassen/-verbänden jedoch darauf verständigt, dass die Materialpauschale (SNR 92820) ab 1. Januar 2020 fortgeführt wird. Die Vergütung liegt weiterhin bei acht Euro extrabudgetär.

Die Materialpauschale berücksichtigt folgende, alle zur Kontrastmitteleinbringung/-anwendung erforderlichen Materialien: Spritzenkolben/Einbringsets, Spiralschläuche, Y-Verbinder, Patientenendschläuche, isotonische Elektrolytlösungen, Rückschlagventile und Braunülen.

Diese bzw. weitere zur Kontrastmitteleinbringung/-anwendung erforderlichen Materialien dürfen durch Radiologen, Urologen und Nuklearmediziner nicht über den Sprechstundenbedarf oder als Sachkosten abgerechnet werden. Für die übrigen Fachgruppen gilt, dass die zur Kontrastmitteleinbringung/-anwendung notwendigen Verbrauchsmaterialien (sofern SSB) weiter als SSB bezogen werden.