Vertrag Letzte Änderung: 05.04.2022, 08:31 Uhr Lesezeit: 20 Minuten

Neuer Bezugsweg von Kontrastmittel

Ab 1. April 2020 gilt ein neuer Bezugsweg für Kontrastmittel: die nordrheinischen Krankenkassen/-verbände haben die Verordnung von Kontrastmittel erneut durch ein Ausschreibungsverfahren geregelt und fachlosspezifische Rahmenvereinbarungen zur Abgabe und Abrechnung von im Sprechstundenbedarf verordneten Kontrastmittel mit insgesamt sechs unterschiedlichen Unternehmen abgeschlossen.

Ab dem 1. April 2020 erfolgt die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsarztpraxen in Nordrhein mit Kontrastmitteln durch pharmazeutische Unternehmen, Großhändler oder Lieferanten, mit denen ein Rahmenvertrag zur Belieferung mit Kontrastmittel abgeschlossen wurde. Innerhalb jeder Gruppe (bzw. jedes Fachloses) gibt es ein Kontrastmittel, das im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens als wirtschaftliches GKV-Präparat (Vertragsprodukt) festgeschrieben wurde und grundsätzlich vorrangig zu verordnen und über den festgelegten Lieferanten zu beziehen ist. Zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung, sollte die Bestellung bzw. der Bezug der Vertragsprodukte für den Sprechstundenbedarf ab dem01. April 2020 unbedingt direkt beim für die jeweilige Gruppe/Fachlos ausgewiesenen Lieferanten vorgenommen werden.

Für den Bezug von Kontrastmitteln im Rahmen der Ersatzbeschaffung für das erste Quartal 2020 gilt folgendes: die Verordnung der Kontrastmittel über den SSB für 1/2020 im Rahmen der Ersatzbeschaffung kann ab dem 25.03.2020 vorgenommen werden (entscheidend ist das Ausstellungsdatum auf der Verordnung). Hierbei gilt es zu beachten, dass bei einer Verordnung der in 1/2020 verbrauchten Kontrastmittel ab 01.04.2020 (Ausstellungsdatum) die Regelungen des Ausschreibungsverfahrens zu beachten sind

Bei einer vom Vertragsprodukt abweichenden Verordnung und/oder Abweichung vom Bezugsweg/Lieferanten ist zwingend eine kurze Begründung auf dem Verordnungsblatt und ggf. eine Dokumentation der getroffenen medizinischen Entscheidung in der Arztpraxis erforderlich.

Außerdem: die Krankenkassen hatten die Vereinbarung zur Pauschalierung von Kontrastmitteln mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 außerordentlich gekündigt, sodass die Leistungen dieser Vereinbarung ab 1. Januar 2020 nicht mehr abgerechnet werden konnten. Die KV Nordrhein hatte sich mit den nordrheinischen Krankenkassen/-verbänden jedoch darauf verständigt, dass die Materialpauschale (SNR 92820) ab 1. Januar 2020 fortgeführt wird. Die Vergütung liegt weiterhin bei acht Euro extrabudgetär.

Allerdings muss die Materialpauschale ab 1. Januar 2020 von den Radiologen, Urologen und Nuklearmedizinern abgerechnet werden; eine Zusetzung durch die KV Nordrhein erfolgt nur noch bis zum 31. Dezember 2019. Die Materialpauschale berücksichtigt folgende, alle zur Kontrastmitteleinbringung/-anwendung erforderlichen Materialien: Spritzenkolben/Einbringsets, Spiralschläuche, Y-Verbinder, Patientenendschläuche, isotonische Elektrolytlösungen, Rückschlagventile und Braunülen.

Diese bzw. weitere zur Kontrastmitteleinbringung/-anwendung erforderlichen Materialien dürfen dann allerdings nicht über den Sprechstundenbedarf oder als Sachkosten abgerechnet werden. Für die übrigen Fachgruppen gilt, dass die zur Kontrastmitteleinbringung/-anwendung notwendigen Verbrauchsmaterialien (sofern SSB) weiter als SSB bezogen werden.