Jugendarbeitsschutzuntersuchung

Seit dem 1. Oktober 2023 hat das Land NRW die Abrechnung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz  (§§ 32 ff JArbSchG)

  • Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)
  • erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
  • weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)
  • außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
  • Ergänzungsuntersuchung (§ 38 JArbSchG)
  • Untersuchungen auf Weisung der Aufsichtsbehörde (§ 42 JArbSchG).

für ab dem 1. Oktober 2023 ausgegebene Berechtigungen der KV Nordrhein sowie der KV Westfalen-Lippe übertragen.

Anspruchsberechtige Personen: 

Jugendliche ab 15 Jahren, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • mit Wohnsitz in NRW
  • oder bei Wohnsitz im Ausland, wenn der Beschäftigungsort in NRW liegt,

die vom Land NRW zu einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung aufgefordert sind und dies dem Arzt durch Vorlage einer UBS-ID mit der Landeskennung „NW“ nachweist.

Die UBS-ID als Berechtigungsnachweis wird ab dem 1. Oktober 2023 über den Online-Dienst www.untersuchungsberechtigungsschein.de von dem Jugendlichen selbst mit der eID-Funktion des elektronischen Personalausweises ausgelöst. Jugendliche ohne digitale Möglichkeiten können den UBS-ID in Ausnahmefällen über die kommunalen Bürgerbüros persönlich beantragen.

Wichtig: Explizit nicht über diesen Vertrag abrechenbar sind Jugendliche mit Wohnsitz in anderen Bundesländern und Jugendliche, die keine UBS-ID vorlegen können.

Abrechnungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte

Alle an vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein teilnehmende Ärztinnen und Ärzte können die Untersuchungen über ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) mit der Quartalsabrechnung durch Angabe der SNR und der UBS-ID abrechnen. Es bedarf keiner separaten Beantragung/Genehmigung.

Nähere Details zur Abrechnung haben wir hier zusammengestellt:

Nicht-Mitglieder der KVNO mit Praxissitz in Nordrhein müssen vorab eine BSNR zur Abrechnung beantragen. Liegt bereits eine aktive BSNR der KVNO vor, ist diese bei der Abrechnung anzugeben. Die anschließende Abrechnung erfolgt papiergebunden über die unten aufgeführten Formulare Anlage 2a und 3a.

Dokumentation / Formulare:

Die Erhebungs- und Untersuchungsbögen sowie die Mitteilung an die Personenberechtigten/Arbeitgeber können weiterhin kostenfrei über den Formularservice | KV Nordrhein bestellt werden.

Das Formblatt „Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung“ ist vom abrechnenden Arzt 8 Quartale aufzubewahren und auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen.