Qualität Letzte Änderung: 05.03.2021, 11:12 Uhr

Vakuumbiopsie der Brust

Zum 1.10.2009 ist die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) in Kraft getreten.

Diese Vereinbarung betrifft die Durchführung von Vakuumbiopsien im kurativen Bereich nach EBM Nr. 34274 und / oder im Rahmen des Mammographie-Screenings nach EBM-Nr. 01759.

Verbindlich wurden nun Vorgaben an die Durchführung der Vakuumbiopsie und die Ärztliche Dokumentation festgelegt. Zur Durchführung dieser Leistungen ist es erforderlich, einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Vakuumbiopsien bei der Abteilung Qualitätssicherung der Hauptstelle zu stellen. Das Antragsformular und die QS-Vereinbarung können Sie gerne bei uns anfordern.

Fachliche Voraussetzungen

Die fachliche Befähigung muss durch die Vorlage der Genehmigung im Rahmen der kurativen Mammographie nachgewiesen werden. Ärzte mit der Genehmigung für den Versorgungsauftrag oder zur Erbringung von Leistungen der Biopsie unter Röntgenkontrolle im Rahmen des Mammographie-Screenings können ebenfalls eine Genehmigung beantragen.

Zusätzlich müssen 25 Stanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle und 25 Vakuumbiopsien unter Röntgenkontrolle nachgewiesen werden. Im Rahmen einer Übergangsregelung reicht der Nachweis von jeweils zehn Biopsien. Die noch fehlenden Biopsien müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung nachgereicht werden.

Apparative Voraussetzungen

  • Digitale Mammographieeinrichtung
  • Technikgestützte Nadelführung

Hinweis: Analoge Mammographieeinrichtungen dürfen bis zum 30. Juni 2012 weiterverwendet werden.

Auflagen nach Genehmigung

  • Jährlicher Nachweis von mindestens 25 Vakuumbiopsien
  • Teilnahme an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation

Ansprechpartner für die Erteilung der Genehmigung

Ansprechpartner Mammographie-Screening