Qualität Letzte Änderung: 10.06.2020, 09:17 Uhr

Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT)

Ärzte, die über die Gebietsbezeichnung „Augenheilkunde“ verfügen und nachweisen können, dass sie selbständig mindestens 200 Fluoreszenzangiographien sowie 50 Photodynamische Therapien unter Anleitung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bereits durchgeführt haben, sind zur Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Photodynamischen Therapie am Augenhintergrund berechtigt.

Ist es nicht möglich, 50 Photodynamische Therapien nachzuweisen, ist stattdessen die erfolgreiche Teilnahme an einem speziellen PDT-Kurs von mindestens vier Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung erforderlich. Die Erfüllung der apparativen Anforderungen an das für die Photodynamische Therapie benötigte Lasergerät ist durch entsprechende Unterlagen des Herstellers ebenfalls nachzuweisen.

Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie ist an die Überprüfung der umfangreichen ärztlichen Dokumentation der Erstbehandlung gebunden.

Ansprechpartner

Jennifer Schuster

Adriana Labiak