Letzte Änderung: 09.01.2025, 11:00 Uhr Lesezeit: 30 Minuten
Sprechstundenbedarf
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Die HPV Impfung wird laut Schutzimpfungsrichtlinie als Standardimpfung für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren über den Sprechstundenbedarf bezogen.
Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zusätzlich lässt die KV Nordrhein im Rahmen der Impfvereinbarung begonnene Impfserien bis zum vollendeten 19. Lebensjahr (19. Geburtstag) zu. Dies entspricht dem max. Impfabstand von 13 Monaten.
Für die Standardimpfung von Personen ab 60 Jahre und für die Indikationsimpfung ab 18 Jahre gegen Pneumokokken soll ein 20valenter Konjugatimpfstoff gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie genommen werden. Prevenar 20® ersetzt Apexxnar® und kann für diese Indikationen als Sprechstundenbedarf bezogen werden.
Für die Grundimmunisierung empfiehlt die STIKO weiterhin die Anwendung von PCV13 (Prevenar 13®) oder PCV15 (Vaxneuvance®) im 2+1-Schema für gesunde, reifgeborene Säuglinge und im 3+1-Schema für frühgeborene Säuglinge. Auch für die Indikationsimpfung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre wird weiterhin die sequentielle Impfung mit einem für diese Altersgruppe zugelassenen Konjugatimpfstoff (PCV13 oder PCV15) gefolgt vom Polysaccharidimpfstoff PPSV23 (Pneumovax 23®) in einem Abstand von 6 bis 12 Monaten empfohlen.
Die KV Nordrhein hat sich mit den nordrheinischen Krankenkassen/-verbänden auf eine Vergütung neuer Impfleistungen geeinigt. Sie betreffen die Impfung gegen Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) für Erwachsene ab 75 Jahren (Standardimpfung). Personen mit schweren Grunderkrankungen sowie Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner können sich bereits ab einem Alter von 60 Jahren impfen lassen (Indikationsimpfung). Für die Impfung stehen die zugelassenen Impfstoffe Arexvy® und Abrysvo® zur Verfügung.
Mit Aufnahme in die regionale Impfvereinbarung ist nun auch der Bezug über den Sprechstundenbedarf (SSB) möglich.
Die Verordnung der von der STIKO empfohlenen Antikörper-Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) für alle Neugeborenen und Säuglinge im ersten Lebensjahr ist nun in Kraft getreten. Die Vertragspartner in Nordrhein haben sich darauf verständigt, dass der Antikörper ab dem 1. Oktober 2024 über den Sprechstundenbedarf (SSB) bezugsfähig ist. Damit ist nicht nur eine umfassende Versorgung sichergestellt; der Bezugsweg trägt auch dazu bei, den Praxisaufwand und die Ansteckungsgefahr in der Praxis zu reduzieren. Zudem können Praxen so sicherstellen, dass der Antikörper bei einer Entscheidung zur Prophylaxe auch verfügbar ist.
RSV-Prophylaxe für Kinder im ersten Lebensjahr kann beginnen – Vergütung geregelt | KV Nordrhein
Nach der SSB-Vereinbarung können zum Teil auch Produkte der modernen Wundversorgung wie bestimmte Polyurethan-Schäume, Polyacrylat-Saug-kissen, Hydrokolloide, semipermeable Wundfolien sowie Wunddistanzgitter im SSB verordnet werden, sofern sie zur Erstversorgung der Patient*innen eingesetzt werden. Für die weitere Versorgung im Anschluss an die erste Behandlung in der Praxis sind diese Wundmaterialen dann zulasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. Eine alphabetische Produktliste finden Sie im KVNO Portal. Die Übersicht stellt als reine Marktbeobachtung diejenigen „modernen Wundauflagen“ dar, die bisher im nordrheinischen Sprechstundenbedarf verordnet wurden und die als Sprechstundenbedarf gemäß der Vereinbarung vom 01.04.2019 als verordnungsfähig gelten.
Übersicht Moderne Wundversorgung SSB Nordrhein
Im KVNO Portal steht für Sie hierzu eine Übersicht unter Services > Downloads und Links > Moderne Wundversorgung SSB Nordrhein zum Download bereit.
Einmal-Artikel wie Mundschutz / Atemmasken oder Einmal-Handschuhe gelten gemäß EBM 7.1 als Allgemeine Praxiskosten und müssen von der Praxis selbst getragen werden. Eine Abrechnung über den Sprechstundenbedarf ist nicht möglich. Diese Regelung gilt auch für das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen), welches auf eigene Kosten zu beziehen ist.
Nein! Eine Anwendung von Arzneimitteln außerhalb der Zulassung stellt auch im SSB keine Leistung der GKV dar. Die Krankenkassen in Nordrhein stellen Prüfanträge dazu.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Piroxicam® Ampullen sind zugelassen zur symptomatischen Behandlung von
- aktivierter Arthrose
- rheumatoider Arthritis
- Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans).
Zwar sind Piroxicam® Ampullen, gemäß der Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von SSB in der Anlage I unter dem Punkt „Analgetika - auch Analgetika mit antirheumatischer Wirkung“ verordnungsfähig, jedoch nur innerhalb der genannten Zulassung und nur im Rahmen der Sofort-/Akutbehandlung. Anwendungen außerhalb der Zulassung stellen keine Leistung der GKV dar. Eine Verordnung über den SSB wäre somit unzulässig.
Glukose-Pulver für den oralen Glukosetoleranztest (OGT) ist als SSB verordnungsfähig. Das Glukose-Pulver wird in Einzelportionen (Tütchen) in der Apotheke abgefasst. Es empfiehlt sich, das Glukose-Monohydrat zu rezeptieren, da es besser löslich ist. 75 g Glukose entsprechen 82,5 g Glukose-Monohydrat.
Dazu ein Rezepturbeispiel:
12 x 82,5 g Glukose-Monohydrat werden auf einem SSB-Rezept verordnet. Die Berechnung der Tütchen erfolgt durch die Apotheke nach aktueller Hilfstaxe (Tütchen oder Kruken sind nicht berechnungsfähig).
Bei 12 x 82,5 g kann die Apotheke knapp ein 1 kg verbrauchen. Für den OGT wird das Glukose-Monohydrat-Pulver dann in Wasser gelöst und auf 300 ml aufgefüllt (z. B. im Einmal-Trinkbecher). Beim Screening auf Gestationsdiabetes werden 50 g Glukose im ersten Test eingesetzt. Dies entspricht 55 g Glukose-Monohydrat-Pulver pro Tütchen. Die Verordnung von abgepackten Glukosetütchen von Drittanbietern ist nicht möglich, da es sich hierbei um Lebensmittel handelt, die nicht auf einem Kassenrezept verordnungsfähig sind.
Eine OGT Fertiglösung kann nur als NRF-Rezeptur, wenn keine Fertigprodukte im Handel sind und nur in Verbindung mit der EBM Ziffer 01777 (Screening auf Gestationsdiabetes) und bei der gewichtsadaptierten Gabe bei Kindern und Jugendlichen als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Nein. Bei der Anfertigung der Glukoselösung für einen oralen Glukosetoleranztest (OGT), aus in der Apotheke abgepackten Glukose-Portionen, handelt es sich um eine „Rekonstitution“ im Sinne des Arzneimittelgesetzes, ähnlich dem Auflösen von Pulvern zur Injektion.
Eine „Rekonstitution“ muss – anders als die Herstellung eines Arzneimittels in der Praxis – nicht bei der Bezirksregierung angezeigt werden.
Einmalinfusionsbestecke können nur zur Diagnostik und Sofort-/ Akutbehandlung als SSB verordnet werden. Infusionsbestecke zur Mehrfachanwendung (inkl. Rollenpumpenschläuche) sind kein Sprechstundenbedarf.
Nein. Fluspirilen-haltige Arzneimittel (z. B. Imap® Ampullen) werden von den Krankenkassen in Nordrhein als Depot-Neuroleptika betrachtet, welche nicht zur Behandlung eines Notfalls geeignet sind. Der Wirkungseintritt liegt bei ca. vier Stunden nach i.m. Injektion.
Die Verfahrensbearbeitung führt die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein durch. Am Beginn eines Prüfverfahrens im SSB steht ein Prüfantrag. Dieser wird von der Rezeptprüfstelle in Duderstadt erstellt – im Auftrage der Krankenkassen in Nordrhein. Die Rezeptprüfstelle in Duderstadt übergibt diese Prüfanträge an die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein in Düsseldorf, die wiederum die Praxen anschreibt und die Prüfanträge zusendet. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle verfahrensrelevanten Stellungnahmen und Informationen von den betroffenen Praxen an die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Düsseldorf gesendet werden. Dies bedeutet: Stellungnahmen oder Einverständniserklärungen sowie Fragen zu laufenden Prüfverfahren im SSB sind immer an folgende Adresse zu richten:
Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein
Wilhelm-Bötzkes Str. 2
40474 Düsseldorf
Fax +49 211 5970-8422
Die Fachabteilung Pharmakotherapieberatung/Sprechstundenbedarf der KV Nordrhein ist nicht verfahrensbeteiligt, hat also keine Einsicht in die Prüfanträge und den Bearbeitungsstand und kann daher auch keine Auskünfte dazu geben.
Hinweise zum Grippeimpfstoff 2024/2025 finden Sie in unserem Newsletter VIN
Den Sprechstundenbedarf (SSB) in Nordrhein rechnet seit dem 1. Oktober 2016 die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) ab, nicht die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Daher muss seit dem 4. Quartal 2016 auf den Sprechstundenbedarfsrezepten als Kostenträger „SSB Nordrhein“ und als Kostenträgerkennung 102091710 eingetragen werden.
Sprechstundenbedarf richtig verordnen:

Besonders wichtig ist es, dass die Sprechstundenbedarfsrezepte vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Dies bedeutet, dass ein Sprechstundenbedarfsrezept die folgenden, in der Abbildung des Musterrezeptes durch die acht rot unterlegten Ziffern markierten, Angaben enthalten muss: Unvollständig oder falsch ausgefüllte Rezepte werden von der Rezeptprüfstelle Duderstadt u. U. zurückgewiesen und können somit nicht abgerechnet werden!
Die Angabe des Abrechnungsquartals ist nicht mehr nötig. Die Rezepte werden anhand des Ausstellungsdatums dem entsprechenden Quartal zugeordnet. Bei der Verordnung von Impfstoffen über den SSB, kennzeichnen Sie die Rezepte im Statusfeld „8“ und „9“.
Nein, die Abrechnung von Sprechstundenbedarf wird elektronisch mit den Herstellern/Lieferanten durchgeführt. Die Inhalte sind in den jeweiligen Lieferantenverträgen zwischen den Krankenkassen und den Herstellern/Lieferanten vereinbart. Eine Direktabrechnung durch die Ärzt*innen und der Rezeptprüfstelle Duderstadt ist damit ausgeschlossen.
Die Verordnung von Einmal-Infusionsbestecken und Einmal-Infusionsnadeln (zum Beispiel Portnadeln, Gripper- und Hubernadeln) im Sprechstundenbedarf (SSB) ist nur bedingt möglich.
Diese Artikel sind in der SSB-Vereinbarung gelistet. Dies bedeutet, dass nur in diesen Fällen, also zur Soforttherapie oder zur Diagnostik, eine Verordnung über den SSB zulässig ist. Einmal-Infusionsbestecke und Einmal-Infusionsnadeln, die zu Therapiezwecken benötigt werden, sind demnach nicht über den SSB zu verordnen. Die Abrechnung der Kosten für Einmal-, Infusionsbestecke/Infusionsnadeln im Rahmen einer Therapie erfolgt als Sachkosten auf dem Behandlungsschein über die KV Nordrhein.
Auf den Rezeptformularen (Muster 16) für Sprechstundenbedarf mussten die zur Abrechnung notwendigen Angaben in den Feldern Kostenträger und Kostenträgerkennung leicht modifiziert werden. Bitte setzen Sie nun beim Ausfüllen der Rezeptformulare für den Sprechstundenbedarf im Feld Kostenträger „SSB-Nordrhein“ und im Feld Kostenträgerkennung die Ziffer 102091710 ein.
Verordnungsmanagement Sprechstundenbedarf 2024 (PDF, 620 KB)
Ja. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung sieht vor, dass die bereits 1988 eingeführte Festbetragsregelung auch im SSB zu beachten ist. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen dem jeweiligen Festbetrag und den tatsächlichen Kosten des Arzneimittels ("Mehrkosten") von der Praxis zu tragen ist.
Dies kann vermieden werden, wenn Alternativpräparate erhältlich sind, deren Kosten den Festbetrag nicht überschreiten. Die beliefernde Apotheke kann dazu Auskunft geben. Festbeträge sind Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel, die durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden. Diese Höchstpreise (Festbeträge) gelten daher auch für den SSB.
Nur dann, wenn sie in der Praxis verbleiben.
Zur Erklärung: Mittel, die nur für eine*n Patient*in bestimmt sind, stellen grundsätzlich keinen SSB dar. Diese sind patientenbezogen zu verordnen. Soweit solche Mittel nicht mehr benötigt werden und in eben dieser Betriebsstätte (Praxis) weiterhin verbleiben, sind sie dem SSB zuzuführen.
Anders ist es, wenn Mittel nicht in der Praxis verbleiben. Dieser Fall wird von der SSB-Vereinbarung gar nicht erfasst. Hier kann nicht empfohlen werden, diese Mittel in den SSB zu überführen – auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten – da die Praxis beispielsweise keine Kenntnis darüber hat, wie die Patient*innen die Mittel in der Zwischenzeit gelagert haben.
Die Ständige Impfkommission hat im Dezember 2018 die Impfung gegen Herpes Zoster für Personen über 60 Jahre als Standardimpfung und für Personen über 50 Jahre, die wegen einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung infolge einer Grundkrankheit oder wegen einer Immunsuppression ein erhöhtes Zoster-Risiko haben als Indikationsimpfung empfohlen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlung in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Somit ist ab dem 01.05.2019 der Herpes zoster- subunit-Totimpfstoff (Shingrix®) für die genannten Indikationen über den SSB abrechnungsfähig. Auf die Impfung mit einem Herpes-zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch.
Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit (Erstniederlassung) erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Betriebsstätte darf nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden, sondern muss auf eigene Kosten beschafft werden. Ausgenommen von dieser Regel sind Impfstoffe. Bei einer Praxisübernahme kann der/die Vorgänger*in die zuletzt verbrauchten Materialien noch einmal als Sprechstundenbedarf bestellen.
Die erstmalige Verordnung von Sprechstundenbedarf darf frühestens zum Ende des ersten Abrechnungsquartals als Ersatzbeschaffung der in diesem ersten Quartal verbrauchten Mittel vorgenommen werden. „Frühestens zum Ende des ersten Abrechnungsquartals“ bedeutet konkret, dass ab dem ersten Monat des zweiten Niederlassungsquartals SSB verordnet werden darf.
Dazu ein Beispiel:
Ist das erste Quartal der Niederlassung das Quartal III/2024, dann ist eine Rezeptausstellung über den SSB ab dem 1. Oktober möglich – als Ersatz für bereits verbrauchte Mittel. Bis zum Ausstellungsdatum 14. Oktober, werden alle verordneten Mittel dem Quartal III/2024 zugeordnet. Wie sonst auch, sind nur solche Artikel zulässig, die in der Anlage I der SSB-Vereinbarung gelistet sind.
Nur zur sofortigen Anwendung im Notfall kann ein Anti-D-Immunglobulin (z. B. Rhophylac®) als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Dies kann zum Beispiel bei einer Missed abortion nötig sein.
Bei einer geplanten Prophylaxe können Sie das Anti-D-Immunglobulin auf den Namen der Patientin zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnen.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind nicht verpflichtet die Kosten für fiktiv zugelassene Arzneimittel zu übernehmen. Dies wird begründet durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes.
Somit ist auch die Abrechnung fiktiv zugelassener Arzneimittel über den SSB unzulässig.
Ausführliche Informationen zu den fiktiv zugelassenen Arzneimitteln (PDF, 80 KB)
- Gleitgele, die ein Anästhetikum beinhalten und zur Katheterisierung angewendet werden, können über den Sprechstundenbedarf abgerechnet werden.
- Gleitgele zur Katheterisierung ohne anästhesierenden Zusatz sind in der Regel als Medizinprodukt zugelassen und müssen daher in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sein, um über den SSB abrechnungsfähig zu sein.
- Für Ultraschalluntersuchungen, oder Endoskopien sind die Kosten für das Gleitgel laut EBM 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen schon abgegolten. Somit können diese nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
Das Bereitstellen eines Kühlschrankes für die Gegenleistung „Bestellung“ ist als berufsrechtlich nicht zulässig anzusehen. Auch in § 128 des Sozialgesetzbuches V heißt es für das Zusammenwirken mit Leistungserbringern, dass die unentgeltliche Überlassung von Geräten unzulässig ist. Dies lässt sich auch auf den Impfstofflieferanten als „Verleiher des Kühlschranks“ übertragen.
Wenn Sie in Ihrer Praxis Sauerstoff oder andere Gase(-gemische) benötigen, bekommen Sie nur noch das Gas erstattet.
Nicht abrechnungsfähig sind:
- die Flaschen
- die Miete für die Flaschen
- die Transaktionspauschale
- der Energiezuschlag
- ein Öko-Zuschlag
- Rückholkosten für die leere Flasche
- Mindermengenzuschlag
- die Befüllung der Flasche
- die Transportkosten
- der Gefahrengutzuschlag
- die Maut
Nein, zum 01.07.2020 wurde die Position „Einmal-Biopsiezangen“ aus der Sprechstundenbedarfsvereinbarung gestrichen, da eine bundeseinheitliche Regelung (GOP EBM 40461) zur Abrechnung existiert.
Einmal-Biopsie-Nadeln (ggf. inkl. Coaxialhülsen bzw. Einführhülsen) sind weiterhin über den Sprechstundenbedarf bezugsfähig.
Für Medikamente, die in den Notfallkoffer kommen, gilt die gleiche Regelung wie bei allen anderen SSB – Artikeln auch:
Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit (Erstniederlassung) erforderliche Beschaffung der Grundausstattung (auch Grundausstattung des Notfallkoffers) darf nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Einzige Ausnahme von dieser Regelung bilden Impfstoffe. Zulässig sind nur Artikel, die in der Anlage I der SSB-Vereinbarung aufgelistet sind. Die verbrauchten Artikel dürfen am Ende des Abrechnungsquartals als Ersatzbeschaffung für verbrauchtes Material zu Lasten des SSB aufgefüllt werden.
Für abgelaufene Artikel gibt es keinen Ersatzbedarf. Diese müssen von der Praxis selbst nachgekauft werden. Eine Verordnung über den SSB ist nicht möglich.
Als Vertrags*ärztin sind Sie verpflichtet die Lieferscheine zwei Jahre aufzubewahren um in begründeten Einzelfällen der SSB abwickelnden Stelle den Bezug der verordneten Artikel nachzuweisen.
Alle Schutzimpfungen, die in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SIRL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als Standard-, Indikations- und Reiseimpfungen, sowie beruflich bedingten Impfungen genannt sind, können zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über den Sprechstundenbedarf abgerechnet werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn die in der SI-RL genannten Angaben und Bedingungen zu Grundimmunisierung und Indikationen sowie alle Hinweise und Anmerkungen zutreffend sind. Die Verordnung erfolgt über ein Sprechstundenbedarfsrezept (SSB-Rezept).
Satzungsimpfungen:
Neben diesen Pflichtleistungen können die gesetzlichen Krankenkassen weitere Impfungen anerkennen. Das sind sogenannte Satzungsimpfungen. Sollten die in der SI-RL genannten Angaben und Bedingungen auf die Impfsituation der Patietn*innen nicht zutreffen, hilft die Übersicht über die zusätzlich vereinbarten Satzungsimpfungen. Darin sind jene Schutzimpfungen aufgeführt, die von den dort genannten Krankenkassen übernommen werden, auch wenn es sich um eine Impfung „außerhalb der SI-RL“ handelt.
Bei einer zusätzlich vereinbarten Satzungsimpfung, erfolgt die Verordnung des jeweiligen Impfstoffes als patientenbezogene Einzelverordnung unter Angabe der Krankenkasse – also nicht als SSB-Rezept.
Privatverordnung:
Sollte die jeweilige Krankenkasse für diese Impfung „außerhalb der SI-RL“ auch keine Satzungsleistung vereinbart haben, kann die Impfung nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Der Impfstoff muss somit auf einem Privatrezept verordnet werden. Ob die Krankenkasse die Kostenerstattung der Impfung im Nachhinein übernimmt, können Patient*innen bei der jeweiligen Krankenkasse erfragen.
Übersicht über zusätzlich vereinbarte Satzungsimpfungen (PDF, 50 KB)
Sollte es in Ihrer Praxis einmal dazu kommen, dass Impfstoff das angegebene Verfallsdatum überschreiten, empfehlen wir Ihnen diese Impfstoffe in einer Apotheke vernichten zu lassen. Diesen Vorgang sollten Sie sich von der Apotheke schriftlich bestätigen lassen und dieses Schreiben sorgfältig aufbewahren. Sollte es zu Nachfragen seitens der Krankenkassen kommen, können Sie damit die Vernichtung nachweisen. Grundsätzlich sollten Sie auf eine bedarfsorientierte Bestellung achten, damit es nicht zu solchen Überlagerungen kommen kann.
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass für Impfstoffe, die in der Praxis gelagert werden, ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen sollte. Stromausfall oder ein kaputter Kühlschrank können dazu führen, dass Impfstoffe unbrauchbar werden. Der Impfstoff muss in solchen Fällen von der Praxis ersetzt werden und kann nicht erneut über ein SSB-Rezept bezogen werden. Zahlt ihre Versicherung den in einer solchen Situation entstandenen Schaden nicht, müssen Sie selbst dafür aufkommen.
Nein. Anaphylaxie-Bestecke wie Anapen® oder Fastjekt® stellen keinen Sprechstundenbedarf dar. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung schließt die Verordnung von Anaphylaxie-Bestecken sogar ausdrücklich aus! Jedoch: Adrenalin in Ampullenform kann über den SSB als Arzneimittel zur Sofortanwendung im Notfall verordnet werden.
Nein, Einmalclips wie zum Beispiel Endoclips dürfen nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Zum 01.07.2020 gibt es eine bundeseinheitliche Regelung (GOP EBM 40462) zur Abrechnung.
Der Import von Arzneimitteln aus dem Ausland ist nach § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes möglich – jedoch nur für einzelne Personen. Hingegen gelten nach der SSB-Vereinbarung solche Artikel als Sprechstundenbedarf, die ihrer Art nach bei mehreren Patient*innen angewendet werden, oder die zur Sofortbehandlung erforderlich sind. Daher können Importarzneimittel nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Die verordnungsfähigen arzneimittelähnlichen Medizinprodukte werden seit 1. Juli 2008 in einer Art „Positivliste“ als Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie veröffentlicht. Welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind, wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt. Die Aufnahme in diese Liste erfolgt auf Antrag des jeweiligen Herstellers.
Die Liste bezieht sich ausschließlich auf Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter und gilt für apothekenpflichtige, nicht-apothekenpflichtige und auch für verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Verbandstoffe, Blut- und Harnteststreifen sowie Hilfsmittel sind von den neuen Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie nicht betroffen und können wie bisher verordnet werden.
Bereits seit 2009 sind verschreibungspflichtige Externa – wie beispielsweise Voltaren® Emulgel, aber auch andere Externa mit den Wirkstoffen Diclofenac, Ketoprofen, Indometacin etc. – zur Anwendung bei traumatisch bedingten Schwellungen, Ödemen und stumpfen Traumata gemäß Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL, Punkt 26 der Anlage 3) grundsätzlich von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Rheumamittel (Analgetika / Antiphlogistika / Antirheumatika) zur externen Anwendung (AM-RL, Punkt 40 der Anlage 3).
Die nordrheinischen Krankenkassen teilten uns außerdem mit, dass sie die Verordnung der nicht verschreibungspflichtigen Externa in dieser Anwendung (wie z. B. Voltaren® Schmerzgel und andere Diclofenac/Ibuprofen Gele etc.) bei Kindern und Jugendlichen ebenfalls als unwirtschaftlich ansehen.
Verordnungsausschlüsse und -einschränkungen durch die AM-RL sind auch für den Sprechstundenbedarf bindend. Somit dürfen Externa mit der genannten Indikation nicht über den Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Dies gilt im Übrigen auch für die Anwendung von Voltaren® Emulgel etc. bei der Iontophorese.
Nein - Die Arzneimittel-Richtlinie schließt die Verordnung von Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen, nicht analgetischen Wirkstoffen aus.
Alle derzeit am Markt befindlichen BSS-Lösungen sind Medizinprodukte. Da auch für den Sprechstundenbedarf die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinien gelten, sind arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann über den SSB verordnungsfähig, wenn Sie in der Anlage V der Richtlinien genannt werden. Das bedeutet: nur die dort gelisteten BSS-Lösungen dürfen – unter den in der Anlage V genannten Indikationen – über den SSB verordnet werden.
BSS-Lösungen, die im Rahmen der Kataraktchirurgie verwendet werden, sind mit der SNR 99555 abgegolten.
CO2-Gas für die Laparoskopie ist nach der neuen SSB-Vereinbarung ab April 2021 als SSB verordnungsfähig. CO2-Gas für Gastroskopien und Koloskopien ist weiterhin kein Sprechstundenbedarf.
Soweit Arzneimittel über eine öffentliche Apotheke bezogen werden können, sind diese auch ohne Normgröße (N1, N2 und N3) über den Sprechstundenbedarf zu verordnen und abzurechnen.
Nein. Blutzuckerteststreifen (Glukoseteststreifen) dürfen nicht über den SSB verordnet werden, auch nicht für den Notfallkoffer. Sie sind mit der Gebühr für die Leistung bereits abgegolten.
Impfstoffe werden mit einem Zuschlag von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer berechnet. Der Zuschlag wird zwischen dem Apothekerverband und den Krankenkassenverbänden festgelegt.
Substanzen zur Allergietestung: epicutan (SNR 30110), Scratchtest, intracutan, subcutan, konjunktival, nasal (SNR 30111), Pricktest (SNR 30111, 13250, 13258) können nicht als SSB verordnet werden und sind mit der Leistung abgegolten. Mannitol-Inhalationskapseln zur Provokation (z. B. Aridol-Challange) können in Fällen, in denen Cholinergika nicht indiziert sind, auf den Namen des Patienten verordnet werden. Substanzen zur bronchopulmonalen Stimulation, Cholinergika (z. B. Methacholinium, Carbachol), Histamin (SNR 136561) und Substanzen für Provokationsteste nach SNR 30120-30123 (rhinomanometrisch, bronchial, oral, subcutan) können als SSB bezogen werden.
Heparinpräparate zur Thromboseprophylaxe und Soforttherapie (nur als einmaliges Sofort-Therapeutikum z. B. am Tag der Verletzung bzw. Operation), die ihrer Art nach bei mehreren Versicherten Anwendung finden, in wirtschaftlichen Packungsgrößen können als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Zur Therapie von mehr als einem Tag ist nur die patientenbezogene Einzelverordnung zulässig.
Fondaparinux Natrium (z. B. Arixtra®) ist nur bei den oben genannten Indikationen und bei gleichzeitiger bekannter Heparinunverträglichkeit Sprechstundenbedarf. Ferner kann Fondaparinux 2,5mg zur Notfallbehandlung akuter, symptomatischer, spontaner, oberflächlicher Venenthrombosen der unteren Extremitäten ohne begleitende tiefe Venenthrombose bei Erwachsenen als SSB verordnet werden (nur 1 x kleinste OP je Quartal für Notfälle).
Direkte orale Antikoagulantien, die zur Akutbehandlung tiefer Beinvenenthrombosen und/oder Lungenembolien zugelassen sind, können ebenfalls zur Anfangsbehandlung als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Imigran® Inject + Glaxopen und Imigran® Inject Nachfüllpackung können nur zur Sofortanwendung im Notfall als Sprechstundenbedarf verordnet werden.