Abrechnung Arzneimittel Hygiene Impfung Telemedizin Letzte Änderung: 28.09.2023, 16:59 Uhr Lesezeit: 5 Minuten
Impfungen gegen COVID-19
Hier finden Sie Fragen und Antworten für impfende Praxen zum Thema Covid-19-Impfung.
Der Leistungsanspruch auf eine Corona-Schutzimpfung ist in der Schutzimpfungs‐Richtlinie (SI‐RL) verankert. Die Schutzimpfungs-Richtlinie folgt grundsätzlich den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Ergänzend haben gesetzlich Versicherte auf Basis der COVID-19-Vorsorgeverordnung bis Ende Februar 2024 über die Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus „einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird.“ Damit können auch Personenkreise geimpft werden, die nicht von der STIKO, respektive in der Schutzimpfungs-Richtlinie empfohlen werden.
Das empfiehlt die STIKO derzeit:
- Allen Personen ab 18 Jahren wird eine Basisimmunität empfohlen. Diese besteht aus zwei Impfungen und einem weiteren Antigenkontakt (Impfung oder eine Infektion).
- Eine jährliche Auffrischimpfung zusätzlich zu der Basisimmunität sollen erhalten:
- Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf: Über 60-Jährige, Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
- Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko: medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnendenkontakt
- Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patientinnen und Patienten unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine COVID-19-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können
- Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.
Die jeweils aktuelle Stiko-Empfehlung finden Sie beim RKI:
Seit 2. Mai 2023 und zunächst befristet bis 31.12.2023 wird die COVID-19-Impfung mit 15 Euro vergütet. Dieser Betrag schließt auch die Vergütung des derzeitigen Mehraufwands ein, der u. a. durch die Handhabung der Mehrdosenbehältnisse und die erweiterten Dokumentationsverpflichtungen entsteht. Ebenso sind damit Auslagen für das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) abgegolten. Eine Ausnahme gilt für die ggf. erforderliche Kochsalzlösung bei einer COVID-19-Impfung. Diese kann über den Sprechstundenbedarf (SSB) bezogen werden.
Die benötigten COVID-19-Impfstoffe können bis Ende 2023 auf dem bekannten Weg über die Apotheken bezogen werden. Arztpraxen können einmal pro Woche – jeweils bis spätestens Dienstag, 12 Uhr – auf Muster 16 Impfstoff für die nächste Woche bestellen. Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Hier bleibt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999) Kostenträger.
Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen,) bestellen Sie wie bei anderen Impfstoffen auch über Ihre Apotheke. Die NaCl-Lösung zum Verdünnen des neuen Kinder-Coronaimpfstoffs „Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion“ für Mädchen und Jungen im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren kann als Sprechstundenbedarf (SSB) bezogen werden.
- Die Information und Aufklärung der Patientinnen und Patienten muss zumindest mündlich erfolgen. Wir empfehlen, die Durchführung der Impfaufklärung in der Patientenakte zu dokumentieren. Insbesondere bei bislang unbekannten Patientinnen und Patienten und/oder bei der Grundimmunisierung mit einem mRNA-Impfstoff kann es weiterhin zur eigenen Absicherung sinnvoll sein, den Aufklärungsbogen des RKI auszuhändigen und sich die Aufklärung und Einwilligung ggf. schriftlich bestätigen zu lassen. Aktuelle Aufklärungsdokumente hält das RKI stets hier zum Download bereit:
Aufklärungsbogen und Anamnese- und Einwilligungsbogen zur COVID-19-Impfung - Die Ablehnung der Impfung nach durchgeführter Aufklärung sollte in jedem Fall in der Patientenakte vermerkt werden.
- Die Unterschrift des Patienten oder der Patientin muss nicht zwingend eingeholt werden.
Laut Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen zählen folgende Aufklärungs- und Anamnesepflichten ohne Angabe der Form zur ärztlichen Impfleistung:
- die Information über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit
- Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen
- Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung
- Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung
- Hinweise zu Auffrischimpfungen
- Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese einschließlich Befragung über das Vorliegen von möglichen Kontraindikationen
Feststellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen
Es besteht weiterhin die Pflicht zur Dokumentation der Corona-Schutzimpfungen. Die vormals durch die Coronavirus-Impfverordnung vorgeschriebene Surveillance wird durch die COVID-19-Vorsorgeverordnung befristet bis zum 30. Juni 2024 fortgeführt. Neben den bekannten Angaben muss nun auch das Datum der Impfung angegeben werden. Praxen sind also weiterhin verpflichtet, tagesgenau zu dokumentieren, wie viele Impfungen sie mit welchem Impfstoff durchgeführt haben – aufgeschlüsselt danach, die wievielte Impfung es für eine Person ist und wie viele Geimpfte unter 18 und über 60 Jahre alt sind. Die Übermittlung der Daten über das ImpfDoku-Portal muss aber nur noch wöchentlich erfolgen – jeweils bis sonntags 24.00 Uhr für die zurückliegende Kalenderwoche.
Die jeweils aktuelle Übersicht der zu verwendenden Dokumentationsziffern bzw. SNR, die den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechen, finden Sie auf dieser Internetseite der KBV unter der Überschrift „Abrechnung“:
Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Corona-Impfungen wie bei anderen Impfungen auch in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten. Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffs und die Chargenbezeichnung angegeben werden.
Nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 22a Absatz 5 IfSG) sind Ärztinnen und Ärzte weiterhin bis Ende 2023 dazu verpflichtet, geimpften Patientinnen und Patienten auf deren Wunsch hin ein digitales COVID-19-Impfzertifikat auszustellen – nachträglich aber nur, sofern sie sich nach Vorlage eines entsprechenden Impf- und Identitätsnachweises durch die geimpfte Person dazu bereit erklärt haben.
Die Vergütung für das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist mit der Vergütung der COVID-19-Impfung abgegolten, die sich aus 10 Euro für die reine Impfleistung und einem Zuschlag von 5 Euro für u.a. die erweiterten Dokumentationsverpflichtungen zusammensetzt (zusammen 15 Euro pro Impfung). Eine private Liquidierung für das Ausstellen von Impfzertifikaten für gesetzlich Versicherte ist damit ausgeschlossen.
- Impfungen von Privatpatientinnen und -patienten müssen künftig privat liquidiert werden.
- COVID-19-Impfungen für Versicherte der besonderen/sonstigen Kostenträger können, wie bei den übrigen Schutzimpfungen, weiterhin abgerechnet werden.
- Alle bisher zusätzlichen Leistungen der früheren Corona-Impfverordnung (u. a. Besuch, Beratung, Erstellen von Impfzertifikaten) sind seit dem 8. April 2023 nicht mehr berechnungsfähig.
- Die vormaligen Abrechnungsziffern mit den Suffixen G/H/K für Pflegeheimbewohnerinnen und Pflegeheimbewohner sind entfallen. Für diese Patientinnen/Patienten sind die SNR mit den Suffixen A/B/R (1. Impfung/2. Impfung/Auffrischungsimpfung), wie für andere Impfungen auch, zu verwenden.
Die jeweils aktuelle Übersicht der zu verwendenden Dokumentationsziffern bzw. SNR, die den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der COVID-19-Vorsorgeverordnung entsprechen, finden Sie auf dieser Internetseite der KBV unter der Überschrift „Abrechnung“:
Der Bund stellt den Impfstoff für gesetzlich und privat Versicherte bereit. Bei den über den Bund beschafften und bezahlten Impfstoffe wird nicht unterschieden, ob sie bei gesetzlich oder privat Versicherten eingesetzt werden. Die Praxen bestellen die benötigten Mengen und können sie für privat und gesetzlich Versicherte einsetzen. Die Kosten übernimmt der Bund (das BAS als Kostenträger).
Für die Vergütung der ärztlichen Leistung (Impfung) von Privatpatienten gilt die GOÄ.
Sofern eine Impfberatung ohne anschließende Impfung im Behandlungsfall durchgeführt wird, ist die Impfberatung als alleinige Leistung mehrfach im Behandlungsfall abrechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und beträgt vier Euro.
Wird eine Patientin/ein Patient am selben Behandlungstag außerdem kurativ behandelt bzw. erfolgt eine Leistung nach dem EBM oder im selben Quartal eine Impfung gemäß regionaler Impfvereinbarung, so ist die Impfberatung nach der Symbolnummer 89090 nicht gesondert berechnungsfähig.
Jeweils aktuelle Informationen hierzu finden Sie beim Paul-Ehrlich-Institut, das auch eine Kurzübersicht zugelassener COVID-19-Impfstoffprodukte anbietet.
Die jeweils aktuelle Übersicht der zu verwendenden Dokumentationsziffern bzw. SNR, die den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der COVID-19-Vorsorgeverordnung entsprechen, finden Sie auf dieser Internetseite der KBV unter der Überschrift „Abrechnung“:
Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 18 Jahre eine Basisimmunisierung, bestehend aus 2 Impfungen (Grundimmunisierung) und einer zusätzlichen Auffrischimpfung, wenn noch keine Infektion stattgefunden hat.
Für bestimmte Personengruppen werden darüber hinaus weitere Auffrischimpfungen empfohlen (u.a. für Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf, Personen ab 60 Jahren, Bewohnende von Pflegeeinrichtungen sowie medizinisches und pflegendes Personal). Dafür soll i.d.R. ein für die jeweilige Altersgruppe zugelassener Varianten-adaptierter Impfstoff verwendet werden. Auch Nuvaxovid kann bei ≥18-Jährigen bei individuellem Wunsch nach entsprechender Beratung für die Auffrischimpfung verwendet werden, ist jedoch nach Einschätzung der STIKO in der Schutzwirkung unterlegen. In Ausnahmefällen ist auch die Anwendung bei 12-17-Jährigen laut STIKO möglich (off-label use).
Weitere Informationen, u. a. zu den Impfabständen, zur Impfung von Risikogruppen oder zur gleichzeitigen Impfungen gegen andere Erkrankungen, gibt es beim RKI:
Der Impfstoff „Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion“ ist für Mädchen und Jungen im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung zugelassen. Der Impfstoff steht nicht als Fertiglösung bereit. Er muss vor der Verabreichung mit NaCl verdünnt werden. Aus einem Vial „Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5“-Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (rotbraune Kappe) können zehn Dosen entnommen werden.
Der Impfstoff „Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Injektionsdispersion“ für 5- bis 11-Jährige wird als Fertiglösung angeboten und ist zur Grundimmunisierung und zum Boostern zugelassen. Eine Verdünnung mit NaCI ist nicht erforderlich. In einem Vial (blaue Kappe) sind sechs Dosen enthalten.
Impfungen mit den Comirnaty XXB.1.5-Kinderimpfstoffen von Biontech/Pfizer werden – wie auch der XBB.1.5-angepasste Comirnaty-Impfstoff für Personen ab 12 Jahren – mit der Pseudoziffer 88342 und den entsprechenden Suffixen abgerechnet: erste Impfung 88342A, zweite Impfung 88342B und dritte sowie weitere Impfung 88342R.
Die STIKO empfiehlt die Impfung gegen COVID-19 nur für Kinder und Jugendliche mit Grunderkrankungen und einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe, für Bewohnende in Pflegeeinrichtungen sowie Jugendliche mit einem erhöhten beruflichen Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung. Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.
Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das BMG teilte der KBV mit, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche stellen wird, wenn COVID-19-Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden können.
BMG: Kein Regressrisiko bei COVID-19-Impfstoffen in Mehrdosenbehältnissen
Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Spikevax XBB.1.5. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung rät gegenwärtig jedoch vor dem Hintergrund eines bestehenden Regressrisikos von Verordnungen ab. Der Impfstoff wird nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Wie die KBV mitteilt, kann der Impfstoff somit auch nicht zulasten des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung bezogen werden.
Ob der Impfstoff über die Regelversorgung angeboten und von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden wird, ist noch nicht final geklärt. Da der Bund den mRNA-Impfstoff Comirnaty XBB.1.5 bei gegebener grundsätzlicher Vergleichbarkeit kostenfrei zur Verfügung stellt, kann im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot ein Regressrisiko für Praxen nicht ausgeschlossen werden. Ärztinnen und Ärzte sollten den Impfstoff Spikevax XBB.1.5 deshalb zunächst nicht bestellen.