Honorar Letzte Änderung: 10.12.2021, 09:46 Uhr

HVM-Änderungen zum 3. Quartal 2021

Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein hat rückwirkende Änderungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen, die ab Januar 2021 bzw. April 2021 gelten. Diese Änderungen betreffen den Schutzschirm und eine zusätzliche Förderung für die sog. Impfsprechstunde.

Die wichtigsten Punkte in Kurzform:

  • Schutzschirm für 2021: Praxen mit einem Honorarrückgang von mehr als 15 Prozent sowie gleichzeitig einem Fallzahlrückgang gegenüber dem Jahr 2019 können eine Schutzschirmzahlung beantragen. Ein entsprechendes Formular wird im KV-Portal bereitgestellt und muss zwingend für die Antragstellung genutzt werden. Die Ausgleichszahlung je Praxis erfolgt auf 85 Prozent des Gesamthonorars des jeweiligen Vergleichsquartals.
  • Förderung Impfsprechstunde: Um die Einrichtung sog. Corona-Impfsprechstunden zu fördern erhält ab dem 2. Quartal 2021 jede Praxis, die im Quartal mindestens 150 Impfungen abrechnet, eine Einmalpauschale in Höhe von 500 Euro, begrenzt auf zwei Quartale. Diese Regelung tritt für Praxen in denen mindestens ein Kinderarzt tätig ist zum 31.12.2021 außer Kraft, für alle anderen Praxen zum 30.09.2021.
  • Im Anhang 1 zu Anlage 2 sind weitere Anpassungsfaktoren zur Berücksichtigung der Auswirkung der zum 01.04.2020 in Kraft getretenen EBMReform ersatzlos entfallen. Hintergrund: die durch die EBM-Reform angepasste Bewertung der Leistungen ist bereits im abgerechneten Leistungsbedarf des Vorjahresquartals (3/2020) berücksichtigt, eine Anpassung somit nicht mehr notwendig.